Swiss Akkord.Schalung GmbH Vorläufige Konkursanzeige Sevelen; Konkurs eröffnet am 11.08.2026

Swiss Akkord.Schalung GmbH Vorläufige Konkursanzeige Sevelen; Konkurs eröffnet am 11.08.2026 Vorläufige Konkursanzeige Swiss Akkord.Schalung GmbH Vorläufige Konkursanzeige Swiss Akkord.Schalung GmbH Schuldner Swiss Akkord.Schalung GmbH CHE-347.948.155 Chöchigass 5 9475 Sevelen Datum der Konkurseröffnung: 11.08.2026 Rechtliche Hinweise Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Publikation nach Art. 222 SchKG. Swiss Akkord.Schalung GmbH CHE-347.948.155 Chöchigass 5 9475 Sevelen Datum der Konkurseröffnung: 11.08.2026 Rechtliche Hinweise Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Publikation nach Art. 222 SchKG.

August 13, 2026

WG Fenstermontagen GmbH vorläufige Konkursanzeige Waldeggstrasse 7, 9500 Wil SG; Konkurs eröffnet am 11.08.2026

WG Fenstermontagen GmbH vorläufige Konkursanzeige Waldeggstrasse 7, 9500 Wil SG; Konkurs eröffnet am 11.08.2026 Vorläufige Konkursanzeige WG Fenstermontagen GmbH Vorläufige Konkursanzeige WG Fenstermontagen GmbH Schuldner WG Fenstermontagen GmbH CHE-207.736.304 Waldeggstrasse 7 9500 Wil SG Datum der Konkurseröffnung: 11.08.2026 Rechtliche Hinweise Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Publikation nach Art. 222 SchKG. WG Fenstermontagen GmbH CHE-207.736.304 Waldeggstrasse 7 9500 Wil SG Datum der Konkurseröffnung: 11.08.2026 Rechtliche Hinweise Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Publikation nach Art. 222 SchKG.

August 13, 2026

Zentral-Dombau-Verein überlastet in Köln; 1.400 unbearbeitete Anträge

Zentral-Dombau-Verein überlastet in Köln; 1.400 unbearbeitete Anträge Eintritt für Kölner Dom: Verein wegen Mitgliederboom überlastet | katholisch.de Eintritt für Kölner Dom: Verein wegen Mitgliederboom überlastet VERÖFFENTLICHT AM 12.08.2026 UM 19:09 UHR – LESEDAUER: 2 MINUTEN KÖLN - Weil sie sich den Eintritt für den Kölner Dom sparen wollen, treten Tausende Menschen in den Zentral-Dombauverein ein – zum Mindesttarif. Der Verein kommt mit der Bearbeitung der Anträge kaum hinterher. Der neue Eintritt für den Kölner Dom beschert einem Förderverein einen Mitgliederboom – aber auch Schwierigkeiten. Die Geschäftsstelle des Zentral-Dombau-Vereins (ZDV) sei “ziemlich überlastet”, sagte Präsidentin Barbara Schock-Werner dem Internetportal domradio.de. “Wir haben zwar eine neue Halbtagskraft eingestellt, aber es sind noch 1.400 unbearbeitete Anträge im Computer.” Zudem zahle die Mehrheit der neuen Mitglieder nur den Mindestbeitrag von 20 Euro pro Jahr. Das könnte zu finanziellen Problemen führen. ...

August 12, 2026

Schweizerische Nationalbank begrüsst Massnahmen zur Stärkung der Too-big-to-fail-Regulierung in der Schweiz; ELF-Zugang ab Anfang 2027 möglich

Schweizerische Nationalbank begrüsst Massnahmen zur Stärkung der Too-big-to-fail-Regulierung in der Schweiz; ELF-Zugang ab Anfang 2027 möglich Nationalbank begrüsst Massnahmen zur Stärkung der Too-big-to-fail-Regulierung Nationalbank begrüsst Massnahmen zur Stärkung der Too-big-to-fail-Regulierung Die Schweizerische Nationalbank (SNB) begrüsst die vom Bundesrat am 12. August 2026 vorgeschlagenen Massnahmen im Bereich der Bankenregulierung. Die vorgesehenen Massnahmen sind entscheidend, um regulatorische Schwachstellen zu beheben, welche die Krise der Credit Suisse aufgezeigt hat. Sie sind ein wichtiger Schritt, um die Stabilität des Schweizer Finanzsystems weiter zu stärken. ...

August 12, 2026

Bundesrat Bern eröffnet Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes und der Liquiditätsverordnung; FINMA-Befugnisse gestärkt, SNB-Liquidität erweitert

Bundesrat Bern eröffnet Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes und der Liquiditätsverordnung; FINMA-Befugnisse gestärkt, SNB-Liquidität erweitert Too-Big-To-Fail-Regulierung: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes und der Liquiditätsverordnung Medienmitteilung Veröffentlicht am 12. August 2026 Too-Big-To-Fail-Regulierung: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes und der Liquiditätsverordnung Bern, 12.08.2026 — Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. August 2026 die Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes und zur Änderung der Liquiditätsverordnung eröffnet. Die vorgeschlagenen Massnahmen vervollständigen das Gesamtpaket zur Stärkung der Stabilität des Finanzplatzes. Die Anforderungen an die Unternehmensführung von Banken und an die Krisenvorbereitung systemrelevanter Banken sollen erhöht werden. Zudem sollen die Instrumente und Befugnisse der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und der Zugang der Banken zu Liquidität bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB) erweitert werden. Die Vernehmlassungen dauern bis zum 19. November 2026. ...

August 12, 2026

Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes und der Liquiditätsverordnung in Bern; Stärkt FINMA-Befugnisse und SNB-Liquidität

Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes und der Liquiditätsverordnung in Bern; Stärkt FINMA-Befugnisse und SNB-Liquidität Too-Big-To-Fail-Regulierung: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes und der Liquiditätsverordnung Medienmitteilung Veröffentlicht am 12. August 2026 Too-Big-To-Fail-Regulierung: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes und der Liquiditätsverordnung Bern, 12.08.2026 — Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. August 2026 die Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes und zur Änderung der Liquiditätsverordnung eröffnet. Die vorgeschlagenen Massnahmen vervollständigen das Gesamtpaket zur Stärkung der Stabilität des Finanzplatzes. Die Anforderungen an die Unternehmensführung von Banken und an die Krisenvorbereitung systemrelevanter Banken sollen erhöht werden. Zudem sollen die Instrumente und Befugnisse der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und der Zugang der Banken zu Liquidität bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB) erweitert werden. Die Vernehmlassungen dauern bis zum 19. November 2026. ...

August 12, 2026

A & S Schneider Gastronomiekonzepte und Handels GmbH eröffnet Insolvenzverfahren in München; Insolvenzverwalter bestellt und Forderungsanmeldungen bis 29.09.2026.

A & S Schneider Gastronomiekonzepte und Handels GmbH eröffnet Insolvenzverfahren in München; Insolvenzverwalter bestellt und Forderungsanmeldungen bis 29.09.2026. Veröffentlichungsdatum: 10.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 1507 IN 2430/26 Gericht: München Name, Vorname / Bezeichnung: A & S Schneider Gastronomiekonzepte und Handels GmbH Sitz / Wohnsitz: München Register: München, HRB 153837 1507 IN 2430/26 | In dem Verfahren über den Antrag d. A & S Schneider Gastronomiekonzepte und Handels GmbH, Flößergasse 4, 81369 München, vertreten durch die Geschäftsführer Schneider Andreas und Schneider Stefan Albert Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 153837 - Schuldnerin - Geschäftszweig/Beschäftigung: Erstellung von Konzepten und Einrichtungsentwürfen für gastronomische Betriebe und Gemeinschaftsverpflegungsbetriebe, deren Ausführung sowie Verkauf von Küchengeräten. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 10.08.2026 um 08.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Schartl Oliver Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München Telefon: +49(89)545110 Telefax: +49(89)54511444 Email: oliver.schartl@mhbk.de 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 29.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.11.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 10.11.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 24.06.2026 beim Insolvenzgericht München eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.08.2026

August 10, 2026

BENEL Food GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Bonn; Gläubiger melden Forderungen bis 14.09.2026

BENEL Food GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Bonn; Gläubiger melden Forderungen bis 14.09.2026 Veröffentlichungsdatum: 10.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 96 IN 101/26 Gericht: Bonn Name, Vorname / Bezeichnung: BENEL Food GmbH Sitz / Wohnsitz: Sankt Augustin Register: Siegburg, HRB 14286 Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 101/26 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 14286 eingetragenen BENEL Food GmbH, Am Bahnhof 21, 53757 Sankt Augustin, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Khalid El Morabit, Mittelstraße 110 , 53757 Sankt Augustin Geschäftszweig: Großhandel mit Lebensmitteln sowie mit Gastronomiebedarf wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 07.08.2026, um 12:02 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 12.05.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Steuerberater Thomas Steger, Kölnstraße 135, 53757 Sankt Augustin, Telefon: 02241/90600, Fax: 02241906033. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 14.09.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 30.10.2026. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person des Insolvenzverwalters, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 29.09.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 96 IN 101/26 Bonn, 07.08.2026

August 10, 2026

Angeklagter Ehemann ermordete seine Frau in Wallenhorst; Kinder in unmittelbarer Nähe der Tat

Angeklagter Ehemann ermordete seine Frau in Wallenhorst; Kinder in unmittelbarer Nähe der Tat Mordprozess Wallenhorst - RADIO RST Zum Start des Mordprozesses um den Tod einer Frau aus Wallenhorst schweigt der angeklagte Ehemann. Besonders brisant: Die drei Kinder waren ganz in der Nähe. Mordprozesses um Tod einer Frau aus Wallenhorst gestartet Am Landgericht Osnabrück hat heute (10. August) der Prozess um den Tod einer Frau aus Wallenhorst begonnen. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Ehemann vor, seine 39 Jahre alte Frau im Februar 2026 auf dem gemeinsamen Grundstück in einen Schuppen gelockt und dort mit einem Messer getötet zu haben. Der Fall hatte schon kurz nach der Tat eine Diskussion über Frauenmorde ausgelöst. ...

August 10, 2026

AC Sport Performance AG Einstellung des Konkursverfahrens Wil SG; Verfahren mangels Aktiven geschlossen

AC Sport Performance AG Einstellung des Konkursverfahrens Wil SG; Verfahren mangels Aktiven geschlossen Einstellung des Konkursverfahrens AC Sport Performance AG Einstellung des Konkursverfahrens AC Sport Performance AG Schuldner AC Sport Performance AG CHE-107.341.520 Weierstrasse 6 9500 Wil Datum der Konkurseröffnung: 13.07.2026 Datum der Einstellung: 04.08.2026 Kostenvorschuss: CHF 5'000.00 Rechtliche Hinweise Das Konkursverfahren wird mangels Aktiven als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kosten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten, falls der geleistete Vorschuss nicht ausreichen sollte. Publikation nach Art. 230 und 230a SchKG. Ergänzende rechtliche Hinweise In der Konkursmasse AC Sport Performance AG befinden sich verpfändete Vermögenswerte. Gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG kann jeder Pfandgläubiger beim Konkursamt die Verwertung seines Pfandes verlangen. Für den Fall, dass kein Kostenvorschuss geleistet und das Konkursverfahren definitiv geschlossen bleibt, wird den Pfandgläubigern hiermit Frist bis zum 10. September 2026 eingeräumt, die Verwertung des Pfandes zu verlangen. Verlangt kein Gläubiger fristgemäss die Verwertung seines Pfandes, so werden die Aktiven nach Abzug der Kosten mit den darauf haftenden Lasten, jedoch ohne die persönliche Schuldpflicht, auf den Staat übertragen, wenn die zuständige kantonale Behörde die Übertragung nicht ablehnt. Lehnt die zuständige kantonale Behörde die Übertragung ab, so verwertet das Konkursamt die Aktiven. Frist: 20 Tage Ablauf der Frist: 31.08.2026 Kontaktstelle Konkursamt St.Gallen, Regionalstelle Wil, Lerchenfeldstrasse 11, 9500 Wil SG AC Sport Performance AG CHE-107.341.520 Weierstrasse 6 9500 Wil Datum der Konkurseröffnung: 13.07.2026 Datum der Einstellung: 04.08.2026 Kostenvorschuss: CHF 5'000.00 Rechtliche Hinweise Das Konkursverfahren wird mangels Aktiven als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kosten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten, falls der geleistete Vorschuss nicht ausreichen sollte. Publikation nach Art. 230 und 230a SchKG. Ergänzende rechtliche Hinweise In der Konkursmasse AC Sport Performance AG befinden sich verpfändete Vermögenswerte. Gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG kann jeder Pfandgläubiger beim Konkursamt die Verwertung seines Pfandes verlangen. Für den Fall, dass kein Kostenvorschuss geleistet und das Konkursverfahren definitiv geschlossen bleibt, wird den Pfandgläubigern hiermit Frist bis zum 10. September 2026 eingeräumt, die Verwertung des Pfandes zu verlangen. Verlangt kein Gläubiger fristgemäss die Verwertung seines Pfandes, so werden die Aktiven nach Abzug der Kosten mit den darauf haftenden Lasten, jedoch ohne die persönliche Schuldpflicht, auf den Staat übertragen, wenn die zuständige kantonale Behörde die Übertragung nicht ablehnt. Lehnt die zuständige kantonale Behörde die Übertragung ab, so verwertet das Konkursamt die Aktiven. Frist: 20 Tage Ablauf der Frist: 31.08.2026 Kontaktstelle Konkursamt St.Gallen, Regionalstelle Wil, Lerchenfeldstrasse 11, 9500 Wil SG

August 10, 2026