Stadtrat Zerbst/Anhalt beantragt Fördermittel für das Anschlussvorhaben Klimaschutzmanagement in Zerbst/Anhalt gemäß Kommunalrichtlinie; 60% Förderquote für finanzschwache Kommunen

Stadtrat Zerbst/Anhalt beantragt Fördermittel für das Anschlussvorhaben Klimaschutzmanagement in Zerbst/Anhalt gemäß Kommunalrichtlinie; 60% Förderquote für finanzschwache Kommunen «vovanr» Stadt Zerbst/Anhalt Zerbst/Anhalt, 07.08.2026 Der Bürgermeister Beschlussvorlage öffentlich Vorlage-Nr: BV/0359/2026 Federführendes Amt: Bau- u. Liegenschaftsamt gefertigt: Olbrich, Tanja Beratungsfolge Datum Mitglieder Abstimmungsergebnis Soll Ist JA NEIN STE MV Haupt- und Finanzausschuss 17.08.2026 Stadtrat 26.08.2026 Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Beantragung von Fördermitteln für das Anschlussvorhaben Klimaschutzmanagement nach Kommunalrichtlinie Sachverhalt/Problem: Für die Stadt Zerbst/Anhalt wurde ein Klimaschutzmanagement im Rahmen des Vorhabens „KSI: Erstellung eines integrierten Klimaschutzkonzeptes für die Einheitsgemeinde Zerbst/Anhalt – Erstvorhaben“ unter dem Förderkennzeichen 67K23527 über die Kommunalrichtlinie eingeführt. Die Projektlaufzeit begann am 01.05.2024 (Einstellung Klimaschutzmanagerin am 01.03.2025) und endet am 28.02.2027. ...

August 7, 2026

Gemeinde Owingen Nachtragshaushaltssatzung 2026

Gemeinde Owingen Nachtragshaushaltssatzung 2026 Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2026: Gemeinde Owingen Diese Technologien werden von Werbetreibenden verwendet, um Anzeigen zu schalten, die für Ihre Interessen relevant sind. Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden. BITE GmbH Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden. Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns über das Kontaktformular werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten, bzw. Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO auf der Basis des berechtigten Interesses, Ihnen eine Möglichkeit zur unkomplizierten und elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation zu geben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten. Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird. Bei der rein informativen Nutzung der Website, also wenn Sie sich nicht registrieren oder uns anderweitig Informationen übermitteln, erheben wir nur die personenbezogenen Daten, die Ihr Browser an unseren Server übermittelt. Wenn Sie unsere Website betrachten möchten, erheben wir die folgenden Daten, die für uns technisch erforderlich sind, um Ihnen unsere Website anzuzeigen und die Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten: Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden. - IP-Adresse - Datum und Uhrzeit der Anfrage - Inhalt der Anforderung (konkrete Seite) - Zugriffsstatus ...

August 7, 2026

Ausschuss für Bauen und Wohnen Köln ändert Tagesordnung zugunsten des Suchthilfezentrums am Perlengraben; Baubeschluss 0916/2026 vorgezogen

Ausschuss für Bauen und Wohnen Köln ändert Tagesordnung zugunsten des Suchthilfezentrums am Perlengraben; Baubeschluss 0916/2026 vorgezogen Geschäftsführung Ausschuss für Bauen und Wohnen Uwe Freitag (in Vertretung) Telefon: (0221) 221 22443 E-Mail: DezVI-Dezernatskoordination- Session@stadt-koeln.de Datum: 16.07.2026 Niederschrift über die 4. Sitzung des Ausschusses für Bauen und Wohnen in der Wahlperiode 2025/2030 am Dienstag, dem 05.05.2026, 16:00 Uhr bis 17:57 Uhr, Rathaus Spanischer Bau, Theo-Burauen-Saal (Raum-Nr. B 121) Anwesend: Vorsitzende Berit Blümel SPD ...

August 7, 2026

Stadt Weimar beschließt Zuwendungsvertrag mit Gaswerk Weimar e.V. für 2026-2030 in Weimar; jährliche Förderung auf 55.000 € erhöht

Stadt Weimar beschließt Zuwendungsvertrag mit Gaswerk Weimar e.V. für 2026-2030 in Weimar; jährliche Förderung auf 55.000 € erhöht Stadt Weimar Stadtspitze vom: 06.08.2026 Beschlussnummer: 78/2026 Drucksachen-Nr.: 2026/155/V Art der Drucksache: Vorlage Betreff: Zuwendungsvertrag mit dem Gaswerk Weimar e.V. für die Jahre 2026- 2030 Einreicher: 41.00 Kulturdirektion, Datum: 07.08.2026 Kosten: 55.000 € Haushaltsstelle: 34300.71872.0 Mittel stehen zur Verfügung JA Ämterumlauf: 20.00, 21.05.2026, gez. S. Früh 30.00, 26.05.2026, gez. F. Schmidt 14.00, 01.06.2026, gez. D. Hauburg Stellungnahmen vollständig berücksichtigt ...

August 7, 2026

Bezirksamt Harburg erhält SIN-Mittel 2026 von der Sozialbehörde Hamburg; Ukraine-Mehrbedarf ab 2027 nicht fortgeführt

Bezirksamt Harburg erhält SIN-Mittel 2026 von der Sozialbehörde Hamburg; Ukraine-Mehrbedarf ab 2027 nicht fortgeführt Drucksache - 22-1953.01 Übersicht ab 05-2013 Übersicht bis 04-2013 Das Bezirksamt Harburg erhä lt von der Sozialbehö rde fü r das Jahr 2026 SIN-Mittel (Sozialrä umliche Integrationsnetzwerke) in Hö he von rund 640.000 Euro. In dieser Summe enthalten sind Mittel zur Bewä ltigung von Mehrbedarfen infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und dadurch einhergehende Verantwortung die Geflü chtete im Land, auch hier in Harburg, Menschenwü rdig unterzubringen und sie mit entsprechender sozialer Infrastruktur zu begleiten, in Hö he von rund 260.000 Euro. Nach aktuellem Stand sollen diese Mittel ab dem Jahr 2027 entfallen. ...

August 7, 2026

Rechnungsprüfungsamt Stellungnahme zur Beschlussvorlage 2029/2026 Tiefgarage am Dom; Risikozuschlag doppelt berechnet und EU-Schwellenwert-Verstoß möglich

Rechnungsprüfungsamt Stellungnahme zur Beschlussvorlage 2029/2026 Tiefgarage am Dom; Risikozuschlag doppelt berechnet und EU-Schwellenwert-Verstoß möglich 2029-2026_Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes als Anlage.pdf Stadt KéIn Rechnungspriifungsamt Stellungnahme des Rechnungspriifungsamtes vom 07.08.2026 als Anlage zur Beschlussvorlage 2029/2026 Tiefgarage am Dom - Betonsanierung Bauteile A, B, C, D Kostenfortschreibungsbeschluss zum Beschluss 3198/2025 fiir die Herbeifiihrung eines erweiterten Baubeschlusses und Genehmigung einer tberplanmafigen Aufwendung RPA-Nr.: 143/21/03/26 Auftragsvolumen Gesamtmafnahme 5.474.790 EUR netto / 6.515.000 EUR brutto Vorlage 2029/2026 2.016.807 EUR netto / 2.400.000 EUR brutto ...

August 7, 2026

BDEW-Positionspapier zur Ausgestaltung eines Wasserstoff-CfDs in Deutschland; eigenständiger Haushaltstitel im Bundeshaushalt 2027 nötig.

BDEW-Positionspapier zur Ausgestaltung eines Wasserstoff-CfDs in Deutschland; eigenständiger Haushaltstitel im Bundeshaushalt 2027 nötig. H2-CfD als Instrument für den Wasserstoffmarkthochlauf | BDEW | BDEW Verband Verband Erdgas, Strom und Heizwärme sowie Wasser und Abwasser. Der BDEW vertritt über 2000 Unternehmen. Zum Verband Über uns KMU-Vertretung BDEW-Vertretung bei der EU Landesorganisationen Mitglieder Mitglied werden Karriere Kontakt und Anfahrt Zum Verband Zum Magazin Erdgas, Strom und Heizwärme sowie Wasser und Abwasser. Der BDEW vertritt über 2000 Unternehmen. ...

August 7, 2026

Bundesministerium der Finanzen Werbeausgaben Deutschland; Zeitraum 8. Aug.–31. Dez. 2025, jährliche Updates

Bundesministerium der Finanzen Werbeausgaben Deutschland; Zeitraum 8. Aug.–31. Dez. 2025, jährliche Updates Transparenz über Werbeausgaben des Bundesfinanzministeriums und seines Geschäftsbereichs - Bundesfinanzministerium - Service Werbeausgaben des Bundesministeriums der Finanzen und seines Geschäftsbereichs Bundesministerium der Finanzen Generalzolldirektion Bundeszentralamt für Steuern Informationstechnikzentrum Bund Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Museumsstiftung Post und Telekommunikation Finanzagentur FMS Wertmanagement Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Das Europäische Medienfreiheitsgesetz ( European Media Freedom Act – EMFA) stärkt die Freiheit, Vielfalt und Unabhängigkeit der Medien in der Europäischen Union. Es gilt seit dem 8. August 2025 in allen EU -Mitgliedstaaten. Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung ( EU ) 2024 ...

August 7, 2026

Ifo-Chef Clemens Fuest fordert 19% Mehrwertsteuer in Deutschland; 36,2 Mrd EUR Überschuss pro Jahr

Ifo-Chef Clemens Fuest fordert 19% Mehrwertsteuer in Deutschland; 36,2 Mrd EUR Überschuss pro Jahr 19 Prozent auf alles? Ifo-Chef für höhere Mehrwertsteuer | Steuern | Haufe Fri Aug 07 05:53:07 UTC 2026 Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024 Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO ...

August 7, 2026

Kanton Zürich Eigentümerstrategie SNB 2026, Anteil 5,23%, bisher nicht konsolidiert, Schweiz; Finanzdirektion erhält Vollteilnahme an Generalversammlung jährlich

Kanton Zürich Eigentümerstrategie SNB 2026, Anteil 5,23%, bisher nicht konsolidiert, Schweiz; Finanzdirektion erhält Vollteilnahme an Generalversammlung jährlich Eigentümerstrategie SNB 2026 Kanton Zürich Finanzdirektion ~ Verfügung 9. Juli 2026 Eigentümerstrategie Schweizerische National- bank (SNB) Der Kanton Zürich ist seit ihrer Gründung 1906 an der Schweizerischen Nationalbank (SNB) beteiligt. Der Anteil beträgt 5,23 Prozent. Es handelt sich um eine Beteiligung, die nicht konsolidiert wird. Der Kanton hält diese im Verwaltungsvermögen zum Nominalwert von 1 300 000 Franken. Für die Beteiligung an der SNB existiert keine explizite Rechts- grundlage. Sie basiert auf Gewohnheitsrecht. Die Beteiligung an der SNB unterlag bisher keinem Controlling des Regierungsrates, weil die Beeinflussbarkeit der Risiken durch den Kanton gering ist. Mit RRB Nr. 434/2026, Dispositiv VI, wurde die Zuständigkeit für die Be- teiligung des Kantons an der SNB der Finanzdirektion zugewiesen. Die Finanzdirektion verfügt: 1. Die Eigentümerstrategie für die SNB lautet wie folgt: 1. Ausgangslage Als Zentralbank der Schweiz ist die SNB eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Die Organisation und die Kompetenzordnung bestimmen sich nach dem Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) vom 3. Oktober 2003. Das Aktienkapital der SNB beträgt 25 Mio. Franken. Die Namenaktien der SNB werden an der Schweizer Börse gehandelt. Ende 2025 hielten Kantone und Kantonalbanken 75,2 Pro- zent der stimmberechtigten Aktien. Grösste Aktionäre waren unter anderem der Kanton Bern mit 6,63 Prozent des Aktienkapitals sowie der Kanton Zürich mit 5,23 Prozent. 2. Auftrag Der Auftrag der SNB ergibt sich aus der Bundesverfassung (BV). Nach Art. 99 BV hat die SNB eine Geld- und Währungspolitik zu führen, die dem Gesamtinteresse des Landes dient. Zudem verankert Art. 99 BV die Unabhängigkeit der SNB und verpflichtet sie, aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven zu bilden. Die Bundesverfassung be- stimmt zudem, dass die SNB ihren Reingewinn zu mindestens zwei Dritteln an die Kan- tone abzuliefern hat. 3. Rahmenbedingungen Der gesetzliche Rahmen für die Tätigkeit der SNB ergibt sich aus dem Nationalbankge- setz. Das Nationalbankengesetz konkretisiert den verfassungsrechtlichen Auftrag (Art. 5 NBG) sowie die Unabhängigkeit (Art. 6 NBG). Die Rechte der Aktionäre werden ebenfalls durch das Gesetz bestimmt; das Aktienrecht findet nur ergänzend Anwendung. Die Rechte der Generalversammlung sind im Vergleich zu einer privatrechtlichen Aktienge- sellschaft äusserst beschränkt (Art. 34 - 38 NBG). Ein Einfluss der Aktionäre auf die SNB und ihre Geldpolitik ist nahezu ausgeschlossen, da die Festlegung der Organisation der SNB dem Bankrat (Art. 42 NBG) und die konzeptionellen und operativen geldpolitischen Entscheide dem Direktorium (Art. 46 NBG) vorbehalten sind. ...

August 7, 2026