Gemeinde Quarnbek beschließt 6. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung; Bürgermeister erhält Höchstsatz plus 40€ Tele 80€ Auto
a. b. Entschädigungssatzung der Gemeinde Quarnbek Aufgrund der §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. S.57) und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) vom 29. März 2023, zuletzt geändert am 10.11.2025 (GVOBI. SH Nr. 2025/156) in den zur Zeit geltenden Fassungen wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 02.07.2026 folgende 6. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung erlassen: § 1 Bürgermeister (1) Der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. (2) Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung erhält der Bürgermeister eine monatliche Pauschale: Für die dienstliche Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung in Höhe von 40,00 Euro. Hiermit werden die Kosten der dienstlichen Telefongebühren und die anteiligen Grundgebühren abgegolten. Für die dienstliche Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges in Höhe von 80,00 Euro. Hiermit werden die Kosten nach dem Bundesreisekostengesetz abgegolten. (3) Dem Stellvertreter des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung des Bürgermeisters für seine besondere Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gewährt. Diese beträgt für jeden Tag, an dem der Bürgermeister vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung des Stellvertreters darf die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters nicht überschreiten § 2 Gemeindevertreter Die Gemeindevertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der Verordnung für die Teilnahme an Sitzungen a) der Gemeindevertretung, b) der Ausschüsse, denen sie als Mitglieder angehören, c) der Ausschüsse, wenn sie als Stellvertretende tätig werden, und d) der Fraktionen, jedoch nur einmal zur Vorbereitung einer Gemeindevertretersitzung. § 3 Ausschussvorsitzende Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der Verordnung. § 4 Bürgerliche Ausschussmitglieder Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse (bürgerliche Ausschussmitglieder) erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der Verordnung für die Teilnahme an Sitzungen a) der Ausschüsse, denen sie als Mitglieder angehören, b) der Ausschüsse, wenn sie als Stellvertretende tätig werden, Bereitgestellt am 09.07.2026 Seite 1
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