Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ändert Förderprogramm für Nutzfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb in Bayern; Fahrzeug in Bayern zugelassen und dort stationiert
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ändert Förderprogramm für Nutzfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb in Bayern; Fahrzeug in Bayern zugelassen und dort stationiert Änderung des Bayerischen Förderprogramms für den Erwerb von emissionsfreien und sauberen Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb in Bayern Seite 1 von 2 Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2026 Nr. 324 5. August 2026 7072-W Änderung des Bayerischen Förderprogramms für den Erwerb von emissionsfreien und sauberen Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb in Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 24. Juli 2026, Az. 85-8293/542/9 1. Die Richtlinie für das Bayerische Förderprogramm für den Erwerb von emissionsfreien und sauberen Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb in Bayern vom 19. November 2025 (BayMBl. 2025 Nr. 503) wird wie folgt geändert: 1.1 Der Titel wird wie folgt gefasst: „Bayerisches Förderprogramm für den Erwerb von Nutzfahrzeugen mit Wasserstoffantrieb in Bayern“. 1.2 In Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe „emissionsfreien (Art. 2 Nr. 102g AGVO) oder sauberen (Art. 2 Nr. 102f AGVO)“ gestrichen. 1.3 Nr. 4.1 wird wie folgt gefasst: „4.1 Lokalisierung Das Nutzfahrzeug mit wasserstoffbasiertem Antrieb muss in Bayern auf den Zuwendungsempfänger zugelassen sein und an einem Sitz, Niederlassung oder einer Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers in Bayern stationiert sein.“ 1.4 Nr. 4.3 wird wie folgt gefasst: „4.3 Ununterbrochene Benutzung 1Das Nutzfahrzeug mit wasserstoffbasiertem Antrieb muss während der gesamten Zeit der Zweckbindung in Benutzung sein. 2Dies muss durch jährliche Rückmeldung von Kilometerständen eigenständig gegenüber dem Projektträger nachgewiesen werden.“ 1.5 Nr. 5.2.2 wird wie folgt gefasst: „Diese Mehrausgaben im Fall des Leasings entsprechen der Differenz zwischen dem Kapitalwert des Leasings des Nutzfahrzeugs mit wasserstoffbasiertem Antrieb und dem Kapitalwert des Leasings eines den bereits geltenden einschlägigen Unionsnormen entsprechenden Fahrzeugs derselben Klasse, das ohne die Zuwendung geleast worden wäre.“ 1.6 Nr. 5.2.3 wird wie folgt gefasst: „Bei der Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden die mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Betriebskosten, u. a. Energiekosten, Versicherungskosten und Wartungskosten, nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie im Leasingvertrag oder in sonstigen vertraglichen Vereinbarungen enthalten sind.“ 1.7 In Nr. 6.5.2 Satz 1 wird die Angabe „zwölf“ durch die Angabe „18“ ersetzt. ...