Bremer Senat beschließt BremSÜGDVO in Bremen; IT-Rechenzentren der Öffentlichen Hand sicherheitsempfindlich
Bremer Senat beschließt BremSÜGDVO in Bremen; IT-Rechenzentren der Öffentlichen Hand sicherheitsempfindlich In der Senatssitzung am 11. August 2026 beschlossene Fassung Die Senatorin für Inneres und Sport 04.08.2026 Vorlage für die Sitzung des Senats am 11.08.2026 Verordnung zur Durchführung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (BremSÜGDVO) A. Problem Das Dritte Gesetz zur Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist am 21. Juni 2026 in Kraft getreten. Es ergänzt das Bremische Sicherheitsüberprüfungsgesetz im Wesentlichen um Vorschriften zum vorbeugenden Sabotageschutzes. § 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 BremSÜG regelt seitdem, dass eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt und damit einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung bedarf, wer in einem durch Rechtsverordnung bestimmten sicherheitsempfindlichen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik oder einer lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtung tätig ist oder werden soll. Die Bestimmung von sicherheitsempfindlichen Bereichen der Informations- und Kommunikationstechnik sowie von lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtungen, erfolgt gemäß § 2 Satz 2 BremSÜG durch Rechtsverordnung des Senats. B. Lösung Zur Bestimmung der entsprechenden sicherheitsempfindlichen Bereiche legt die Senatorin für Inneres und Sport dem Senat den als Anlage beigefügten Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vor. § 1 der Verordnung enthält eine Querschnittsregelung für den IT-Bereich, die die Rechen- zentren der öffentlichen Hand als sicherheitsempfindlich definiert. § 2 enthält nach Vorschlag der jeweils zuständigen Ressorts die als sicherheitsempfindlich bewerteten Bereiche. Die nähere Festlegung, welche konkreten Organisationseinheiten und Einzelpersonen jeweils betroffen sind, erfolgt im Verwaltungsvollzug in Abstimmung der jeweils zuständigen Dienststelle mit der mitwirkenden Stelle. C. Alternativen Zum Vollzug der gesetzlichen Regelungen zum Sabotageschutz ist der Erlass der Rechtsverordnung erforderlich. Alternativen werden nicht empfohlen. D. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen / Genderprüfung / Klimacheck Die Durchführung der personellen Sabotageschutzprüfungen erfolgt fachlich in der Verfassungsschutzbehörde als mitwirkender Behörde. Dezentral fällt ein administrativer Aufwand zur Einleitung der Sicherheitsüberprüfung in Abhängigkeit der Anzahl der durchzuführen den Sicherheitsüberprüfungen durch die betroffenen Ressorts an. Der Mehraufwand ist derzeit nicht bezifferbar. ...