Dr. Stephan Hofmeister diskutiert Krisenvorsorge: Die Bedeutung und Rolle der ambulanten Versorgung KBV-Herbsttagung 2026; Kooperationen mit Bundeswehr vertiefen

Dr. Stephan Hofmeister diskutiert Krisenvorsorge: Die Bedeutung und Rolle der ambulanten Versorgung KBV-Herbsttagung 2026; Kooperationen mit Bundeswehr vertiefen KBV-Herbsttagung 2026Navigating Care: Resilienz, Orientierung und Kooperation in der ambulanten Versorgung Dauer: Uhrzeit: 09:30 - 16:00 Uhr KBV-Herbsttagung 2026 Navigating Care: Resilienz, Orientierung und Kooperation in der ambulanten Versorgung Wie bleibt die ambulante Versorgung leistungsfähig, verlässlich und patientenorientiert? Die KBV-Herbsttagung 2026 bündelt zentrale Fragen des Gesundheitssystems: von der Sicherstellung von Versorgung zwischen Alltag und Krise über mögliche Formen von Navigation im Gesundheitswesen und zukunftsfähigen Kooperationsstrukturen bis zu modernen Versorgungskonzepte sowohl im ärztlichen als auch im psychotherapeutischen Bereich. ...

August 3, 2026

BDPK-Vorstand kritisiert BStabG Hamburg; kein Reformgesetz, nur Kostensenkung

BDPK-Vorstand kritisiert BStabG Hamburg; kein Reformgesetz, nur Kostensenkung Statements aus dem BDPK-Vorstand: Regulierung schafft keine bessere Versorgung - Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V. Statements aus dem BDPK-Vorstand: Regulierung schafft keine bessere Versorgung Die Vorstände des Bundesverbands Deutscher Privatkliniken (BDPK) bewerten das Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) kritisch. Warum das Gesetz aus ihrer Sicht die Versorgung gefährdet und notwendige Reformen ausbremst. Dr. Ursula Becker, Geschäftsführende Gesellschafterin Dr. Becker Unternehmensgruppe: Auf dem BDPK-Bundeskongress 2026 ließ der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der AOK Rheinland ...

August 3, 2026

Roche; 5. Roche Summer Summit in Grenzach-Wyhlen; Strukturreformen statt Kurzfristsparmaßnahmen

Roche; 5. Roche Summer Summit in Grenzach-Wyhlen; Strukturreformen statt Kurzfristsparmaßnahmen Wie gelingt medizinischer Fortschritt auch morgen? - Patientenbeteiligung, KI und Strukturreformen beim 5. Roche Summer Summit Unternehmen Unternehmen Wer wir sind Was uns antreibt Unsere Standorte Roche Stories Events Podcast Innovation Innovation Forschung Personalisierte Medizin Digitalisierung Blog Zukunftslabor Patienteninformationen Patienteninformationen Unser Service für Patient:innen Informationen zu Krankheiten Diagnostik ist Vorsorge Klinische Studien Arzneimittel Arzneimittel Arzneimittel A-Z Roche Pipeline Roche Fachportal Vigilanz-Training ...

August 3, 2026

Sozialverband Deutschland fordert Reform der ambulanten Versorgung in Deutschland und Barriereabbau sowie bessere Orientierung; Mehrere Zugangswege zur Primärversorgung geplant

Sozialverband Deutschland fordert Reform der ambulanten Versorgung in Deutschland und Barriereabbau sowie bessere Orientierung; Mehrere Zugangswege zur Primärversorgung geplant Sozialverband fordert bessere Orientierung für Patienten | Presse und Politik Sozialverband fordert bessere Orientierung für Patienten Weniger Hürden, mehr Übersicht: Der Sozialverband Deutschland (SOVD) dringt auf eine Reform der ambulanten Versorgung. „Deutschland braucht eine Primärversorgung, die Menschen Orientierung gibt, Barrieren abbaut und den Zugang zur medizinischen Versorgung verbessert“, betonte der Verband in seinem heute veröffentlichten Konzeptpapier. Statt Patientinnen und Patienten stärker zu steuern, sollten strukturelle Barrieren abgebaut und gesundheitliche Chancengleichheit gestärkt werden. Die Bundesregierung arbeitet zurzeit an einem Gesetzentwurf für ein Primärversorgungsmodell, das Hausaztpraxen eine zentrale Rolle bei der Koordinierung der Versorgung zuweist. ...

August 3, 2026

KBV-Herbsttagung 2026 Navigating Care in der ambulanten Versorgung; Krisenvorsorge mit Bundeswehr und Bevölkerungsschutz

KBV-Herbsttagung 2026 Navigating Care in der ambulanten Versorgung; Krisenvorsorge mit Bundeswehr und Bevölkerungsschutz KBV-Herbsttagung 2026Navigating Care: Resilienz, Orientierung und Kooperation in der ambulanten Versorgung Dauer: Uhrzeit: 09:30 - 16:00 Uhr KBV-Herbsttagung 2026 Navigating Care: Resilienz, Orientierung und Kooperation in der ambulanten Versorgung Wie bleibt die ambulante Versorgung leistungsfähig, verlässlich und patientenorientiert? Die KBV-Herbsttagung 2026 bündelt zentrale Fragen des Gesundheitssystems: von der Sicherstellung von Versorgung zwischen Alltag und Krise über mögliche Formen von Navigation im Gesundheitswesen und zukunftsfähigen Kooperationsstrukturen bis zu modernen Versorgungskonzepte sowohl im ärztlichen als auch im psychotherapeutischen Bereich. ...

August 3, 2026

Dr. Stephan Hofmeister diskutiert Krisenvorsorge bei KBV-Herbsttagung 2026; Kooperation mit Bundeswehr, KV und Bevölkerungsschutz.

Dr. Stephan Hofmeister diskutiert Krisenvorsorge bei KBV-Herbsttagung 2026; Kooperation mit Bundeswehr, KV und Bevölkerungsschutz. KBV-Herbsttagung 2026Navigating Care: Resilienz, Orientierung und Kooperation in der ambulanten Versorgung Dauer: Uhrzeit: 09:30 - 16:00 Uhr KBV-Herbsttagung 2026 Navigating Care: Resilienz, Orientierung und Kooperation in der ambulanten Versorgung Wie bleibt die ambulante Versorgung leistungsfähig, verlässlich und patientenorientiert? Die KBV-Herbsttagung 2026 bündelt zentrale Fragen des Gesundheitssystems: von der Sicherstellung von Versorgung zwischen Alltag und Krise über mögliche Formen von Navigation im Gesundheitswesen und zukunftsfähigen Kooperationsstrukturen bis zu modernen Versorgungskonzepte sowohl im ärztlichen als auch im psychotherapeutischen Bereich. ...

August 3, 2026

Caritas Dortmund unterstützt Petition „Tariftreue besser machen!“ in Dortmund, NRW; Refinanzierung unvollständig, Angebote unter Druck, Fachkräftemangel steigt.

Caritas Dortmund unterstützt Petition „Tariftreue besser machen!“ in Dortmund, NRW; Refinanzierung unvollständig, Angebote unter Druck, Fachkräftemangel steigt. Wenn soziale Versorgung ins Wanken gerät Pressemitteilung Wenn soziale Versorgung ins Wanken gerät Caritas Dortmund unterstützt die Petition „Tariftreue besser machen!“ der Caritas in NRW und fordert verlässliche Rahmenbedingungen für Pflege, Assistenz und soziale Dienste. Erschienen am: 03.08.2026 Herausgeber: Caritasverband Dortmund e.V. Propsteihof 10 44137 Dortmund +49 231 1848-160 +49 231 1848-160 info @ (BITTE ENTFERNEN) caritas-dortmund.de ...

August 3, 2026

Dr. Stephan Hofmeister diskutiert Krisenvorsorge auf der KBV-Herbsttagung 2026; resiliente Strukturen in der ambulanten Versorgung gefordert

Dr. Stephan Hofmeister diskutiert Krisenvorsorge auf der KBV-Herbsttagung 2026; resiliente Strukturen in der ambulanten Versorgung gefordert KBV-Herbsttagung 2026Navigating Care: Resilienz, Orientierung und Kooperation in der ambulanten Versorgung Dauer: Uhrzeit: 09:30 - 16:00 Uhr KBV-Herbsttagung 2026 Navigating Care: Resilienz, Orientierung und Kooperation in der ambulanten Versorgung Wie bleibt die ambulante Versorgung leistungsfähig, verlässlich und patientenorientiert? Die KBV-Herbsttagung 2026 bündelt zentrale Fragen des Gesundheitssystems: von der Sicherstellung von Versorgung zwischen Alltag und Krise über mögliche Formen von Navigation im Gesundheitswesen und zukunftsfähigen Kooperationsstrukturen bis zu modernen Versorgungskonzepte sowohl im ärztlichen als auch im psychotherapeutischen Bereich. ...

August 3, 2026

Gaby's Pflegedienst GmbH Insolvenzverfahren eröffnet am 01.08.2026 Passau; Insolvenzverwalter bestellt: Markus Stoppelkamp

Gaby’s Pflegedienst GmbH Insolvenzverfahren eröffnet am 01.08.2026 Passau; Insolvenzverwalter bestellt: Markus Stoppelkamp Veröffentlichungsdatum: 03.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: IN 221/26 Gericht: Passau Name, Vorname / Bezeichnung: Gaby’s Pflegedienst GmbH Sitz / Wohnsitz: Passau Register: Passau, HRB 10693 IN 221/26 | In dem Verfahren über den Antrag d. Gaby’s Pflegedienst GmbH, Bockhof 2, 94034 Passau, vertreten durch die Geschäftsführer Thaler Gabriele und Thaler Rainer Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.: HRB 10693 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fehse Sebastian, Alte Landstr. 25, 85521 Ottobrunn, Gz.: 35425 Geschäftszweig/Beschäftigung: Betrieb eines Pflegedienstes auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit am 01.08.2026 um 08.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Stoppelkamp Markus Bahnhofstraße 57, 94469 Deggendorf Telefon: +49(991)37177-0 Telefax: +49(991)37177-10 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 07.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 4. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Donnerstag, 27.08.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 6, EG, Schustergasse 4, 94032 Passau Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 12.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 13.07.2026 beim Insolvenzgericht Passau eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Passau Schustergasse 4 94032 Passau einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 03.08.2026

August 3, 2026

Häusliche Kinderkrankenpflege Hotzenplotz GmbH Insolvenzverfahren Kiel; Eigenverwaltung angeordnet

Häusliche Kinderkrankenpflege Hotzenplotz GmbH Insolvenzverfahren Kiel; Eigenverwaltung angeordnet Veröffentlichungsdatum: 03.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 25 IN 121/26 Gericht: Kiel Name, Vorname / Bezeichnung: Häusliche Kinderkrankenpflege Hotzenplotz GmbH Sitz / Wohnsitz: Pforzheim Register: Mannheim, HRB 703951 25 IN 121/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Häusliche Kinderkrankenpflege Hotzenplotz GmbH, Linnéstraße 2, 75172 Pforzheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Petra Baumann Registergericht: Registergericht Mannheim Register-Nr.: HRB 703951 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wilhelm Salim Khan Durani, Wall 55, 24103 Kiel, Gz.: 00727/23/Du Geschäftszweig/Beschäftigung: Versorgung von pflegebedürftigen Kindern und Personen mit ambulanten und stationären Pflegeleistungen nebst notwendigen u. hilfreichen Nebentätigkeiten sowie Beteiligung an anderen Unternehmen mit einem verwandten Unternehmenszweck sowie deren Geschäftsf | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.08.2026 um 09.30 Uhr eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm Kaiserstraße 26, 24768 Rendsburg Telefon: 04331 5800-0 Telefax: 04331 5800-99 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 17.09.2026 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 24.09.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten sowie Veräußerung des Geschäftsbetriebes im Ganzen wird anberaumt auf Donnerstag, 08.10.2026, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 4, 1. Etage, Deliusstraße 22, 24114 Kiel, 24114 Kiel Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 6. Prüfungstermin wird anberaumt auf Donnerstag, 08.10.2026, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 4, 1. Etage, Deliusstraße 22, 24114 Kiel, 24114 Kiel Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 07.05.2026 beim Insolvenzgericht Kiel eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kiel Deliusstraße 22 24114 Kiel einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 03.08.2026

August 3, 2026