Bayern Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2026; Sätze bis zu 115,30 Euro
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14-2026
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2026 507 Anhang 1 (zu § 3) Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen 1Vorbemerkungen: Innerhalb des durch den Richtwert angegebenen Zeitrahmens ist die Therapiemaßnahme durch zuführen sowie die Vor- und Nachbereitung inklusive Dokumentation der Therapiemaßnahme. 2Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden. 3Einige Maßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. 4Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten. Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro Teil 1 Inhalation 1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung a) als Einzelinhalation 12,10 b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 4,80 c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 7,50 Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig. 2 Radon-Inhalation a) im Stollen 14,90 b) mittels Hauben 18,20 Teil 2 Krankengymnastik, Bewegungsübungen 3 Physiotherapeutische Befundung und Berichte a) physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall 16,50 b) physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person 66,10 c) Physiotherapeutische Diagnostik (PD), einmal je Blankoverordnung 35,80 d) Bedarfsdiagnostik (BD), einmal je Blankoverordnung 26,80 4 Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 25 Minuten 29,00 5 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage [KG-ZNS nach Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)] bei zentralen Bewegungs störungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 25 bis 35 Minuten 46,00 6 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 bis 45 Minuten 57,40
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