Straßenverkehrsbehörde Köln lehnt Antrag auf 30 km/h entlang der Mielenforster Straße ab; Tempo 50 beibehalten; ÖPNV-Stabilität gewichtet
Straßenverkehrsbehörde Köln lehnt Antrag auf 30 km/h entlang der Mielenforster Straße ab; Tempo 50 beibehalten; ÖPNV-Stabilität gewichtet Von: 64-SVB 64-SVB@STADT-KOELN.DE Gesendet: Freitag, 17. Juli 2026 12:05 An: Cc: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen- beschwerden@stadt-koeln.de>; 64-Amt für Verkehrsmanagement <Verkehrsmanagement@STADT- KOELN.DE> Betreff: WG: Bürgereingabe nach § 24 GO– „Errichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h entlang der Mielenforster Straße“, Aktenzeichen 12/26 Sehr geehrter Herr , vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Straßenverkehrsbehörde hat den Antrag auf erneute Prüfung vom 12.07.2026 unter Berücksichtigung der ergänzenden Begründungen umfassend geprüft. Der Vorwurf einer unvollständigen oder fehlerhaften Ermessensausübung wird zurückgewiesen. Zur Klarstellung der örtlichen Verhältnisse wird vorab festgehalten, dass der betrachtete Streckenabschnitt den fließenden Übergang von der Mielenforster Straße in die Dellbrücker Hauptstraße umfasst. Die sachliche und rechtliche Überprüfung führt im Ergebnis dazu, dass an der ablehnenden Haltung festgehalten wird. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h sind auf dem betroffenen Lückenschluss weiterhin nicht gegeben. Die rechtliche Würdigung richtet sich nach § 45 Absatz 9 Satz 1 und Satz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach Satz 1 sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nach Satz 3 grundsätzlich nur bei Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage angeordnet werden. Der von Ihnen angeführte Ausnahmetatbestand des § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 1 StVO bezüglich kurzer, streckenbezogener Lückenschlüsse von bis zu 500 Metern entbindet die Behörde nicht von der Pflicht zur Durchführung einer umfassenden Ermessensabwägung. Die gesetzliche Erleichterung bewirkt lediglich, dass das Vorliegen einer über das allgemeine Risiko hinausgehenden Gefahrenlage nicht mehr zwingend nachgewiesen werden muss. Die Anordnung steht jedoch weiterhin im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, bei dem die Belange des Verkehrsflusses, der Netzfunktion und des öffentlichen Interesses gegen die Schutzinteressen abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung überwiegen die Gründe für die Beibehaltung von Tempo 50 km/h. Der betroffene Abschnitt der Mielenforster Straße und Dellbrücker Hauptstraße erfüllt als Bestandteil des städtischen Vorbehaltsnetzes eine wesentliche Bündelungsfunktion für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr. Die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit dieser Hauptverkehrsachse liegt im dringenden öffentlichen Interesse, um ein Ausweichen von Verdrängungsverkehr in die umliegenden Wohngebiete zu verhindern. Ein solches Ausweichen stünde im Widerspruch zu den übergeordneten Zielen der Verkehrsberuhigung in den Wohnquartieren. Die Einstufung im Vorbehaltsnetz stellt mithin kein pauschales Argument dar, sondern begründet eine verkehrliche Notwendigkeit, die in der Abwägung ein hohes Gewicht einnimmt. ...