Autobahn GmbH des Bundes führt Baugrunduntersuchungen am BW 58 der A1 über Gemeindestraße Lübeck-Reinfeld durch; Standstreifen und linke Fahrstreifen gesperrt

Autobahn GmbH des Bundes führt Baugrunduntersuchungen am BW 58 der A1 über Gemeindestraße Lübeck-Reinfeld durch; Standstreifen und linke Fahrstreifen gesperrt A1: Baugrunduntersuchungen am BW 58 der A1 über eine Gemeindestraße zwischen dem AK Lübeck (24) und der AS Reinfeld (25), am 10. + 11.8.26, jeweils in der Zeit zwischen 7:30 bis ca. 17:00, beide RiFa A1: Baugrunduntersuchungen am BW 58 der A1 über eine Gemeindestraße zwischen dem AK Lübeck (24) und der AS Reinfeld (25), am 10. + 11.8.26, jeweils in der Zeit zwischen 7:30 bis ca. 17:00, beide RiFa ...

August 3, 2026

Autobahn GmbH des Bundes, Teilsperrungen auf der A995 München-Giesing – AK München-Süd ab 2. August; 100.000 t Asphalt erneuert

Autobahn GmbH des Bundes, Teilsperrungen auf der A995 München-Giesing – AK München-Süd ab 2. August; 100.000 t Asphalt erneuert A995 München-Giesing – AK München-Süd | Die Autobahn GmbH des Bundes A995 München-Giesing – AK München-Süd Ab Sonntag, 02.08.26, gegen 16 Uhr: Teilsperrungen an den Anschlussstellen Taufkirchen-West, Oberhaching und Sauerlach in Fahrtrichtung Salzburg Ab Sonntag, 02.08.26, gegen 23 Uhr: Einstreifigkeit für beide Fahrtrichtungen mit Verkehrsumlegung Bis Anfang Oktober erneuert die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern die Fahrbahn auf der A995 zwischen München-Giesing und dem Autobahnkreuz München-Süd. Nachdem die erforderlichen Arbeiten für den Aufbau der Baustellenverkehrsführung bis Sonntag erfolgreich abgeschlossen werden, werden am Sonntag, den 2. August ab 16 Uhr in Fahrtrichtung Salzburg an der Anschlussstelle Taufkirchen-West die Ein- und Ausfahrten, an der Anschlussstelle die Ausfahrt und an der Anschlussstelle Sauerlach die Ein- und Ausfahrt gesperrt. Die Einfahrt an der Anschlussstelle Oberhaching bleibt zunächst noch geöffnet und wird erst am Abend des 4. August gesperrt. Die Umleitungen erfolgen über die Autobahn mit Wendemöglichkeit an der Anschlussstelle Unterhaching-Nord bzw. im Autobahnkreuz München-Süd und sind ausgeschildert. ...

August 3, 2026

Einwohnergemeinde Pieterlen Belagseinbau Badhausweg; Sperrung am 17. August ab 07:00 Uhr

Einwohnergemeinde Pieterlen Belagseinbau Badhausweg; Sperrung am 17. August ab 07:00 Uhr Einwohnergemeinde Pieterlen - Baustelleninformation - Belagseinbau Badhausweg Aktuelles Veranstaltungen Offene Stellen Amtliche Publikationen Newsarchiv Themen Persönliches Kultur und Medien Gesundheit und Soziales Bildung und Forschung Arbeit Umwelt und Bauen Mobilität Sicherheit Staat und Recht Behörden Abfallentsorgung Abfälle Abfallkalender Abfallsammelstellen Notfallnummern Über die Schweiz Gemeinde Gemeinde Willkommen in Pieterlen Zahlen und Fakten Bilder Geschichte Persönlichkeiten Leitbild Kontakte Immobilienangebote Ortsplan Bildung Schule Pieterlen Schulsozialarbeit Tagesschule Musikschule Freizeit & Kultur Veranstaltungen Sport- & Freizeitanlagen Vereinsverzeichnis Erlebnispfade Gschichtliweg Ferienpass Gesellschaft Kita Luna Tageselternverein Offene Kinder- & Jugendarbeit Senioren Freiwilligenarbeit Kirchen Soziales Sozialhilfe Alimente Kinder- & Erwachsenenschutz Pflegekinderwesen ...

August 3, 2026

Hamburg Port Authority AöR Einsatz von Stopfmaschinen im Gleisnetz der Hamburger Hafenbahn; Einzelauftrag höchstens 300.000,00 EUR netto

Hamburg Port Authority AöR Einsatz von Stopfmaschinen im Gleisnetz der Hamburger Hafenbahn; Einzelauftrag höchstens 300.000,00 EUR netto Deutschland: Bauarbeiten für Eisenbahnlinien und Seilbahnsysteme Einsatz von Stopfmaschinen im Gleisnetz der Hamburger Hafenbahn Auftrags­ oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung ­ Änderung 1 Beschaffer 1.1 Beschaffer Offizielle Bezeichnung: Hamburg Port Authority AöR Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung Tätigkeit des Auftraggebers: Hafeneinrichtungen 2 Verfahren 2.1 Verfahren Titel: Einsatz von Stopfmaschinen im Gleisnetz der Hamburger Hafenbahn Beschreibung: Es soll eine Rahmenvereinbarung zur Durchführung von maschinellen Stopf­Richtarbeiten einschl. des Einsatzes einer Schotterplaniermaschine auf Gleisnetz der Hamburger Hafenbahn abgeschlossen werden. Diese soll in dem gemeinsamen Verständnis geschlossen werden, dass die Durchführung von Stopfarbeiten von Gleisen und Weichen ein hohes Maß an Präzision, Fachkompetenz und gegenseitigem Vertrauen erfordert. Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Leistungsfähigkeit und Betriebssicherheit der Gleisanlagen nachhaltig zu gewährleisten und dabei wirtschaftliche, qualitative sowie organisatorische Anforderungen optimal miteinander zu verbinden. Die Auftraggeberin und die ausführenden Unternehmen verfolgen das gemeinsame Ziel, sämtliche Arbeiten in einer kooperativen und transparenten Zusammenarbeit umzusetzen. Ein offener Informationsaustausch, eine konstruktive Abstimmung sowie ein partnerschaftlicher Umgang bilden die Basis für eine effiziente, wirtschaftliche und störungsarme Leistungserbringung. Besonderer Wert wird auf eine wirtschaftliche und qualitativ hochwertige Ausführung der Stopfarbeiten gelegt. Die Beteiligten verpflichten sich, moderne Arbeitsverfahren, qualifiziertes Personal und geeignete Maschinen einzusetzen, um eine hohe Ausführungsqualität sicherzustellen. Als Verfahrensart wurde das Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb gewählt, um mit den Firmen in Verhandlungen die Vertragsgestaltung zu optimieren. Ziel ist es einen langfristigen Vertrag zu schaffen. Dazu sollen die Einzelheiten zur Gestaltung der Rahmenvereinbarung (Abruf­ und Leistungsverpflichtung, Abrufsystem, Anzahl Vertragspartner, Preisanpassungsindex. zeitliche Komponenten) zum Verhandlungsgegenstand gemacht werden. Dadurch soll die Attraktivität der HPA als langfristiger Vertragspartner herausgestellt werden, umso langfristig wirtschaftliche Konditionen zu erzielen. Derzeit ist geplant eine Rahmenvereinbarung mit maximal zwei Firmen je Los zu den jeweils angebotenen Einheitspreises abzuschließen. Die Höhe eines Einzelauftrages wird bei höchstens 300.000,00 EUR (netto) liegen. Art der Arbeiten: Der Einsatz von Stopfmaschinen ist für DUA­Stopfarbeiten aber auch für Stopfarbeiten im Rahmen von Neubaumaßnahmen vorgesehen. Stopfmaschinen werden in der Regel mit mind. 3 Monaten Vorlauf beauftragt. Grundsätzlich ist, je nach Los und nach zu erbringender Leistung, der Einsatz von Universal­, Gleis­ oder Weichenstopfmaschinen oder Zweiwegestopfmaschinen vorzusehen. Los 1: Einsatz von Universal­, Gleis­ oder Weichenstopfmaschinen für Radien ab 190 m einschl. des Einsatzes von Kolonnen im Zusammenhang mit dem Schotterpflug zum profilgerechten verfüllen und Herstellen einer sauberen Schotterkante sowie der Entfernung von überschüssigem Schotter aus Zungenvorrichtungen, Herzstücken, Radlenkern und Weichenkanälen und der Herstellung der profilgerechten Schneefächer unter den Zungenvorrichtungen. Los 2: Einsatz von Universal­, Gleis­ oder Weichenstopfmaschinen für Radien ab 190 m ggf. einschließlich Schotterpflug, wobei hier die Herstellung einer sauberen Schotterkante sowie die Entfernung von überschüssigem Schotter durch den AG oder vom AG beauftragte Dritte erfolgt. Los 3: Einsatz von Universal­, Gleis­, Weichen oder Zweiwegestopfmaschinen für Radien ab 140 m einschl. des Einsatzes von Kolonnen im Zusammenhang mit dem https://ted.europa.eu/TED Page 1/16 ...

August 3, 2026

Regierungspräsidium erneuert Fahrbahnbelag der L 318 in Isny; Fertigstellung voraussichtlich bis 18. September.

Regierungspräsidium erneuert Fahrbahnbelag der L 318 in Isny; Fertigstellung voraussichtlich bis 18. September. Fahrbahnbelag der L318 in Isny wird in zwei Bauabschnitten erneuert Fahrbahnbelag der L318 in Isny wird in zwei Bauabschnitten erneuert Isny (mp) – Das Regierungspräsidium lässt seit Montag, 3. August den schadhaften Fahrbahnbelag der L 318 zwischen der L 265, Nordring und der B12 bei Isny erneuern. Die Bauarbeiten beginnen laut Mitteilung an der Einmündung L 318 ...

August 3, 2026

ARA Belp Anschluss an ara region bern ag entlang Gürbe; Synergien reduzieren Planung, Genehmigungen, Kosten

ARA Belp Anschluss an ara region bern ag entlang Gürbe; Synergien reduzieren Planung, Genehmigungen, Kosten Umnutzung der ARA Belp - Anschluss an die ara region bern ag – Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute Umnutzung der ARA Belp – Anschluss an die ara region bern ag Umnutzung der ARA Belp – Der Anschluss an die ara region bern ag ermöglichte Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen entlang der Gürbe. Es entsstand eine wirtschaftliche und zukunftsgerichtete Gesamtlösung. ...

August 3, 2026

Landesdirektion Sachsen führt Auslegung der Planunterlagen B 96 nördlich Königswartha (Königswartha–Caminau); Einwendungen bis einschließlich 16. September 2026

Landesdirektion Sachsen führt Auslegung der Planunterlagen B 96 nördlich Königswartha (Königswartha–Caminau); Einwendungen bis einschließlich 16. September 2026 Bundesstraßen | “B 96 nördlich Königswartha, mit Fischotterdurchlässen” [22.6.2026] Inhaltsverzeichnis (pdf-Datei; 0,47 MB) 1772] Bekanntmachung “B 96 nördlich Königswartha, mit Fischotterdurchlässen” - Auslegung der Planunterlagen - Die Landesdirektion Sachsen führt auf Antrag des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Bautzen, für das oben genannte Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach § 17a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) durch. Gegenstand der Planung ist der Ausbau der Bundesstraße 96 zwischen dem Ortsausgang Königswartha und dem Ortseingang von Caminau. Ferner sollen im Dammbereich der B 96 zwischen Großem Ziegelteich und Pischzangteich mehrere Amphibien- und Fischotterdurchlässe mit entsprechenden Leiteinrichtungen errichtet werden. Des Weiteren ist die Erneuerung des straßenbegleitenden Radweges vorgesehen. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Königswartha und in der Gemarkung Caminau der Gemeinde Königswartha beansprucht. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht für das Vorhaben nicht. Der Vorhabenträger hat die entscheidungsrelevanten Unterlagen über die Auswirkungen des Vorhabens vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind: Die Pläne (Zeichnungen und Erläuterungen im dargestellten Umfang) sind gemäß § 17a Abs. 3 FStrG in der Zeit vom Des Weiteren wird nach § 17a Abs. 3 Satz 2 FStrG eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen während des vorgenannten Zeitraums in der Gemeindeverwaltung Königswartha, Bahnhofstraße 4, 02699 Königswartha, zu den Dienststunden Mo.: 9.00 bis 11.00 Uhr und 13.30 bis 15.00 Uhr, Di.: 9.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 18:00 Uhr, Do.: 9.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr zur Verfügung gestellt. Gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes können die entscheidungserheblichen Unterlagen auf Antrag auch in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, eingesehen werden. 1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt sind, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 16. September 2026 bei der Landesdirektion Sachsen Einwendungen gegen den Plan erheben bzw. sich äußern. Die Einwendungen sollen vorzugsweise als PDF-Datei elektronisch per E-Mail übermittelt werden (post@lds.sachsen.de). Eine Übermittlung ist ebenfalls schriftlich oder zur Niederschrift möglich (Postanschrift: Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Landesdirektion Sachsen, Nebenstelle Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei der o. g. Gemeindeverwaltung). Einwendungen sollen Namen, eine vollständige, zustellfähige Anschrift der Einwendenden enthalten, um Berücksichtigung im Verwaltungsverfahren zu finden. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der oben genannten Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist sind alle Einwendungen bzw. Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigungen erfolgen. 2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung des beantragten Vorhabens einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern. 3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Abs. 5 FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die diejenigen, über deren Einwendung entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 7. Vom Beginn der Veröffentlichung der Planunterlagen treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG). Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https: ...

August 3, 2026

Gemeinderat Au genehmigt Teilstrassenplan und PU Auerstrasse bis Rosenbergsaustrasse, Kreisel ARA bis Eulenweg; Auflagezeitraum 3.8.–1.9.2026, Einsprache möglich

Gemeinderat Au genehmigt Teilstrassenplan und PU Auerstrasse bis Rosenbergsaustrasse, Kreisel ARA bis Eulenweg; Auflagezeitraum 3.8.–1.9.2026, Einsprache möglich Teilstrassenplan und Projekt Personenunterführung Auerstrasse bis Rosenbergsaustrasse, Kreisel ARA bis Eulenweg – öffentliches Auflageverfahren Teilstrassenplan und Projekt Personenunterführung Auerstrasse bis Rosenbergsaustrasse, Kreisel ARA bis Eulenweg – öffentliches Auflageverfahren Die Fuss- und Veloverkehrsunterführung “Personenunterführung (PU) Kreisel ARA bis Eulenweg” unterquert die Bahnlinie zwischen Au und Heerbrugg auf Höhe der Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau und ermöglicht eine sichere Verbindung, abseits der stark befahrenen Auto- und LKW-Unterführungen “Rosenbergsau” und “Sterngarage”. Im Zuge des Projekts wird auf der Westseite der Bahnlinie der Kreuzungsbereich Eulenweg ...

August 3, 2026

Straßen.NRW wechselt Bauabschnitt an der Verler Straße in Gütersloh am Montag; Kurzzeitige Einschränkungen möglich

Straßen.NRW wechselt Bauabschnitt an der Verler Straße in Gütersloh am Montag; Kurzzeitige Einschränkungen möglich L757: Bauabschnittswechsel an der Verler Straße am Montag - Straßen.NRW L757: Bauabschnittswechsel an der Verler Straße am Montag Gütersloh (straßen.nrw). Im Zuge der laufenden Sanierung entlang der Verler Straße (L757) erfolgt am Montag, 3. August, ein Wechsel des Bauabschnitts. An der Verkehrsführung ändert das nichts. Der Verkehr wird lediglich auf die bereits fertiggestellte Fahrbahn umgelegt, damit die Arbeiten im nächsten Bauabschnitt fortgesetzt werden können. Die bereits eingerichtete und ausgeschilderte Umleitungsstrecke bleibt unverändert bestehen. ...

August 3, 2026

Landesdirektion Sachsen Auslegung der Planunterlagen B 96 nördlich Königswartha, Caminau; Einwendungen bis 16.09.2026 möglich

Landesdirektion Sachsen Auslegung der Planunterlagen B 96 nördlich Königswartha, Caminau; Einwendungen bis 16.09.2026 möglich Bundesstraßen | “B 96 nördlich Königswartha, mit Fischotterdurchlässen” [22.6.2026] Inhaltsverzeichnis (pdf-Datei; 0,47 MB) 1772] Bekanntmachung “B 96 nördlich Königswartha, mit Fischotterdurchlässen” - Auslegung der Planunterlagen - Die Landesdirektion Sachsen führt auf Antrag des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Bautzen, für das oben genannte Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach § 17a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) durch. Gegenstand der Planung ist der Ausbau der Bundesstraße 96 zwischen dem Ortsausgang Königswartha und dem Ortseingang von Caminau. Ferner sollen im Dammbereich der B 96 zwischen Großem Ziegelteich und Pischzangteich mehrere Amphibien- und Fischotterdurchlässe mit entsprechenden Leiteinrichtungen errichtet werden. Des Weiteren ist die Erneuerung des straßenbegleitenden Radweges vorgesehen. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Königswartha und in der Gemarkung Caminau der Gemeinde Königswartha beansprucht. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht für das Vorhaben nicht. Der Vorhabenträger hat die entscheidungsrelevanten Unterlagen über die Auswirkungen des Vorhabens vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind: Die Pläne (Zeichnungen und Erläuterungen im dargestellten Umfang) sind gemäß § 17a Abs. 3 FStrG in der Zeit vom Des Weiteren wird nach § 17a Abs. 3 Satz 2 FStrG eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen während des vorgenannten Zeitraums in der Gemeindeverwaltung Königswartha, Bahnhofstraße 4, 02699 Königswartha, zu den Dienststunden Mo.: 9.00 bis 11.00 Uhr und 13.30 bis 15.00 Uhr, Di.: 9.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 18:00 Uhr, Do.: 9.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr zur Verfügung gestellt. Gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes können die entscheidungserheblichen Unterlagen auf Antrag auch in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, eingesehen werden. 1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt sind, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 16. September 2026 bei der Landesdirektion Sachsen Einwendungen gegen den Plan erheben bzw. sich äußern. Die Einwendungen sollen vorzugsweise als PDF-Datei elektronisch per E-Mail übermittelt werden (post@lds.sachsen.de). Eine Übermittlung ist ebenfalls schriftlich oder zur Niederschrift möglich (Postanschrift: Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Landesdirektion Sachsen, Nebenstelle Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei der o. g. Gemeindeverwaltung). Einwendungen sollen Namen, eine vollständige, zustellfähige Anschrift der Einwendenden enthalten, um Berücksichtigung im Verwaltungsverfahren zu finden. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der oben genannten Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist sind alle Einwendungen bzw. Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigungen erfolgen. 2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung des beantragten Vorhabens einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern. 3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Abs. 5 FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die diejenigen, über deren Einwendung entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 7. Vom Beginn der Veröffentlichung der Planunterlagen treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG). Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https: ...

August 3, 2026