Regierungspräsidium erneuert Fahrbahnbelag der L 318 in Isny; Fertigstellung voraussichtlich bis 18. September.

Regierungspräsidium erneuert Fahrbahnbelag der L 318 in Isny; Fertigstellung voraussichtlich bis 18. September. Fahrbahnbelag der L318 in Isny wird in zwei Bauabschnitten erneuert Fahrbahnbelag der L318 in Isny wird in zwei Bauabschnitten erneuert Isny (mp) – Das Regierungspräsidium lässt seit Montag, 3. August den schadhaften Fahrbahnbelag der L 318 zwischen der L 265, Nordring und der B12 bei Isny erneuern. Die Bauarbeiten beginnen laut Mitteilung an der Einmündung L 318 ...

August 3, 2026

ARA Belp Anschluss an ara region bern ag entlang Gürbe; Synergien reduzieren Planung, Genehmigungen, Kosten

ARA Belp Anschluss an ara region bern ag entlang Gürbe; Synergien reduzieren Planung, Genehmigungen, Kosten Umnutzung der ARA Belp - Anschluss an die ara region bern ag – Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute Umnutzung der ARA Belp – Anschluss an die ara region bern ag Umnutzung der ARA Belp – Der Anschluss an die ara region bern ag ermöglichte Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen entlang der Gürbe. Es entsstand eine wirtschaftliche und zukunftsgerichtete Gesamtlösung. ...

August 3, 2026

Landesdirektion Sachsen führt Auslegung der Planunterlagen B 96 nördlich Königswartha (Königswartha–Caminau); Einwendungen bis einschließlich 16. September 2026

Landesdirektion Sachsen führt Auslegung der Planunterlagen B 96 nördlich Königswartha (Königswartha–Caminau); Einwendungen bis einschließlich 16. September 2026 Bundesstraßen | “B 96 nördlich Königswartha, mit Fischotterdurchlässen” [22.6.2026] Inhaltsverzeichnis (pdf-Datei; 0,47 MB) 1772] Bekanntmachung “B 96 nördlich Königswartha, mit Fischotterdurchlässen” - Auslegung der Planunterlagen - Die Landesdirektion Sachsen führt auf Antrag des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Bautzen, für das oben genannte Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach § 17a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) durch. Gegenstand der Planung ist der Ausbau der Bundesstraße 96 zwischen dem Ortsausgang Königswartha und dem Ortseingang von Caminau. Ferner sollen im Dammbereich der B 96 zwischen Großem Ziegelteich und Pischzangteich mehrere Amphibien- und Fischotterdurchlässe mit entsprechenden Leiteinrichtungen errichtet werden. Des Weiteren ist die Erneuerung des straßenbegleitenden Radweges vorgesehen. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Königswartha und in der Gemarkung Caminau der Gemeinde Königswartha beansprucht. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht für das Vorhaben nicht. Der Vorhabenträger hat die entscheidungsrelevanten Unterlagen über die Auswirkungen des Vorhabens vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind: Die Pläne (Zeichnungen und Erläuterungen im dargestellten Umfang) sind gemäß § 17a Abs. 3 FStrG in der Zeit vom Des Weiteren wird nach § 17a Abs. 3 Satz 2 FStrG eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen während des vorgenannten Zeitraums in der Gemeindeverwaltung Königswartha, Bahnhofstraße 4, 02699 Königswartha, zu den Dienststunden Mo.: 9.00 bis 11.00 Uhr und 13.30 bis 15.00 Uhr, Di.: 9.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 18:00 Uhr, Do.: 9.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr zur Verfügung gestellt. Gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes können die entscheidungserheblichen Unterlagen auf Antrag auch in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, eingesehen werden. 1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt sind, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 16. September 2026 bei der Landesdirektion Sachsen Einwendungen gegen den Plan erheben bzw. sich äußern. Die Einwendungen sollen vorzugsweise als PDF-Datei elektronisch per E-Mail übermittelt werden (post@lds.sachsen.de). Eine Übermittlung ist ebenfalls schriftlich oder zur Niederschrift möglich (Postanschrift: Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Landesdirektion Sachsen, Nebenstelle Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei der o. g. Gemeindeverwaltung). Einwendungen sollen Namen, eine vollständige, zustellfähige Anschrift der Einwendenden enthalten, um Berücksichtigung im Verwaltungsverfahren zu finden. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der oben genannten Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist sind alle Einwendungen bzw. Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigungen erfolgen. 2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung des beantragten Vorhabens einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern. 3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Abs. 5 FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die diejenigen, über deren Einwendung entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 7. Vom Beginn der Veröffentlichung der Planunterlagen treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG). Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https: ...

August 3, 2026

Gemeinderat Au genehmigt Teilstrassenplan und PU Auerstrasse bis Rosenbergsaustrasse, Kreisel ARA bis Eulenweg; Auflagezeitraum 3.8.–1.9.2026, Einsprache möglich

Gemeinderat Au genehmigt Teilstrassenplan und PU Auerstrasse bis Rosenbergsaustrasse, Kreisel ARA bis Eulenweg; Auflagezeitraum 3.8.–1.9.2026, Einsprache möglich Teilstrassenplan und Projekt Personenunterführung Auerstrasse bis Rosenbergsaustrasse, Kreisel ARA bis Eulenweg – öffentliches Auflageverfahren Teilstrassenplan und Projekt Personenunterführung Auerstrasse bis Rosenbergsaustrasse, Kreisel ARA bis Eulenweg – öffentliches Auflageverfahren Die Fuss- und Veloverkehrsunterführung “Personenunterführung (PU) Kreisel ARA bis Eulenweg” unterquert die Bahnlinie zwischen Au und Heerbrugg auf Höhe der Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau und ermöglicht eine sichere Verbindung, abseits der stark befahrenen Auto- und LKW-Unterführungen “Rosenbergsau” und “Sterngarage”. Im Zuge des Projekts wird auf der Westseite der Bahnlinie der Kreuzungsbereich Eulenweg ...

August 3, 2026

Straßen.NRW wechselt Bauabschnitt an der Verler Straße in Gütersloh am Montag; Kurzzeitige Einschränkungen möglich

Straßen.NRW wechselt Bauabschnitt an der Verler Straße in Gütersloh am Montag; Kurzzeitige Einschränkungen möglich L757: Bauabschnittswechsel an der Verler Straße am Montag - Straßen.NRW L757: Bauabschnittswechsel an der Verler Straße am Montag Gütersloh (straßen.nrw). Im Zuge der laufenden Sanierung entlang der Verler Straße (L757) erfolgt am Montag, 3. August, ein Wechsel des Bauabschnitts. An der Verkehrsführung ändert das nichts. Der Verkehr wird lediglich auf die bereits fertiggestellte Fahrbahn umgelegt, damit die Arbeiten im nächsten Bauabschnitt fortgesetzt werden können. Die bereits eingerichtete und ausgeschilderte Umleitungsstrecke bleibt unverändert bestehen. ...

August 3, 2026

Landesdirektion Sachsen Auslegung der Planunterlagen B 96 nördlich Königswartha, Caminau; Einwendungen bis 16.09.2026 möglich

Landesdirektion Sachsen Auslegung der Planunterlagen B 96 nördlich Königswartha, Caminau; Einwendungen bis 16.09.2026 möglich Bundesstraßen | “B 96 nördlich Königswartha, mit Fischotterdurchlässen” [22.6.2026] Inhaltsverzeichnis (pdf-Datei; 0,47 MB) 1772] Bekanntmachung “B 96 nördlich Königswartha, mit Fischotterdurchlässen” - Auslegung der Planunterlagen - Die Landesdirektion Sachsen führt auf Antrag des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Bautzen, für das oben genannte Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach § 17a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) durch. Gegenstand der Planung ist der Ausbau der Bundesstraße 96 zwischen dem Ortsausgang Königswartha und dem Ortseingang von Caminau. Ferner sollen im Dammbereich der B 96 zwischen Großem Ziegelteich und Pischzangteich mehrere Amphibien- und Fischotterdurchlässe mit entsprechenden Leiteinrichtungen errichtet werden. Des Weiteren ist die Erneuerung des straßenbegleitenden Radweges vorgesehen. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Königswartha und in der Gemarkung Caminau der Gemeinde Königswartha beansprucht. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht für das Vorhaben nicht. Der Vorhabenträger hat die entscheidungsrelevanten Unterlagen über die Auswirkungen des Vorhabens vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind: Die Pläne (Zeichnungen und Erläuterungen im dargestellten Umfang) sind gemäß § 17a Abs. 3 FStrG in der Zeit vom Des Weiteren wird nach § 17a Abs. 3 Satz 2 FStrG eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen während des vorgenannten Zeitraums in der Gemeindeverwaltung Königswartha, Bahnhofstraße 4, 02699 Königswartha, zu den Dienststunden Mo.: 9.00 bis 11.00 Uhr und 13.30 bis 15.00 Uhr, Di.: 9.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 18:00 Uhr, Do.: 9.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr zur Verfügung gestellt. Gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes können die entscheidungserheblichen Unterlagen auf Antrag auch in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, eingesehen werden. 1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt sind, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 16. September 2026 bei der Landesdirektion Sachsen Einwendungen gegen den Plan erheben bzw. sich äußern. Die Einwendungen sollen vorzugsweise als PDF-Datei elektronisch per E-Mail übermittelt werden (post@lds.sachsen.de). Eine Übermittlung ist ebenfalls schriftlich oder zur Niederschrift möglich (Postanschrift: Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Landesdirektion Sachsen, Nebenstelle Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei der o. g. Gemeindeverwaltung). Einwendungen sollen Namen, eine vollständige, zustellfähige Anschrift der Einwendenden enthalten, um Berücksichtigung im Verwaltungsverfahren zu finden. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der oben genannten Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist sind alle Einwendungen bzw. Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigungen erfolgen. 2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung des beantragten Vorhabens einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern. 3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Abs. 5 FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die diejenigen, über deren Einwendung entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 7. Vom Beginn der Veröffentlichung der Planunterlagen treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG). Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https: ...

August 3, 2026

Industriedialog Neue Mobilität Sachsen diskutiert vernetzte, automatisierte Mobilität im BMW Group Werk Leipzig; Chips-Investitionen stärken sächsische Automobilindustrie

Industriedialog Neue Mobilität Sachsen diskutiert vernetzte, automatisierte Mobilität im BMW Group Werk Leipzig; Chips-Investitionen stärken sächsische Automobilindustrie Industriedialog Neue Mobilität Sachsen diskutiert Perspektiven der vernetzten und automatisierten Mobilität in der Automobil- und Zuliefererindustrie Industriedialog Neue Mobilität Sachsen diskutiert Perspektiven der vernetzten und automatisierten Mobilität in der Automobil- und Zuliefererindustrie 30.08.2023, 10:40 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell) Im BMW Group Werk Leipzig findet heute der 4. Industriedialog Neue Mobilität Sachsen statt, organisiert von der Kompetenzstelle Effiziente Mobilität Sachsen im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA). Es liegen aktuell rund 170 Anmeldungen aus Wirtschaft, Verwaltung und Forschung vor. ...

August 2, 2026

Sächsisches Staatsministerium veranstaltet 4. Industriedialog Neue Mobilität Sachsen im BMW Group Werk Leipzig; Rund 170 Anmeldungen aus Wirtschaft, Verwaltung, Forschung

Sächsisches Staatsministerium veranstaltet 4. Industriedialog Neue Mobilität Sachsen im BMW Group Werk Leipzig; Rund 170 Anmeldungen aus Wirtschaft, Verwaltung, Forschung Medienservice Sachsen - Pressemitteilung Seite 1 von 3 Medieninformation Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz Ihr Ansprechpartner Jens Jungmann Durchwahl Telefon +49 351 564 80600 Telefax +49 351 564 80680 presse@smwa.sachsen.de* 30.08.2023 Industriedialog Neue Mobilität Sachsen diskutiert Perspektiven der vernetzten und automatisierten Mobilität in der Automobil- und Zuliefererindustrie Im BMW Group Werk Leipzig ndet heute der 4. Industriedialog Neue Mobilität Sachsen statt, organisiert von der Kompetenzstelle Efziente Mobilität Sachsen im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA). Es liegen aktuell rund 170 Anmeldungen aus Wirtschaft, Verwaltung und Forschung vor. Unter dem Leitgedanken »Vernetzte, automatisierte Mobilität: Spurwechsel in Richtung Vertrauen und Alltagstauglichkeit oder Zukunftsmusik?« skizzieren zahlreiche Fachvorträge die Chancen und Herausforderungen der Transformation, stellen Entwicklungen und Trends heraus und gewähren Einblicke zum Stand der Umsetzung in der Automobilproduktion. Das Tagungsprogramm ist vielseitig: Von der vernetzten Infrastruktur über vernetztes und automatisiertes Fahren bis hin zu Anwendungen für neue Mobilitätslösungen gilt es, die Auswirkungen der Mobilitätswende auf die Automobilindustrie sowie den Verkehrs- und Mobilitätssektor zu diskutieren. Sachsens Wirtschaftsminister Martin Dulig: »Die sächsische Automobilindustrie beweist, dass Transformation gelingen kann. Wir haben inzwischen fast die gesamte Wertschöpfungskette der Elektromobilität in Sachsen. Wir wollen diesen Vorsprung weiter ausbauen und durch die gezielte Förderung von Forschung, Entwicklung und Anwendung die Nase vorn behalten. Uns bleibt auch gar keine andere Wahl. Wir müssen noch schneller werden, weil ich möchte, dass auch in Zukunft Autos in Deutschland gebaut werden – und nicht nur in China oder den USA.« Mit Blick auf die Bundesförderungen für die Halbleiterindustrie ergänzt Dulig: »Chips sind das Erdöl des 21. Jahrhunderts. Ohne Chips wird heute kein Auto mehr gebaut. Deshalb sind die aktuellen Investitionen von Inneon und TSMC ein riesiger Erfolg für Sachsen und werden Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden www.smwa.sachsen.de Zu erreichen ab Bahnhof Dresden-Neustadt mit den Straßenbahnlinien 3 und 9, ab Dresden-Hauptbahnhof mit den Linien 3, 7 und 8. Haltestelle Carolaplatz. ...

August 2, 2026

Amprion GmbH Planfeststellungsverfahren Planänderung der 320-kV-Höchstspannungsgleichstromverbindung ALEGrO Oberzier – belgische Grenze; Keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen festgestellt.

Amprion GmbH Planfeststellungsverfahren Planänderung der 320-kV-Höchstspannungsgleichstromverbindung ALEGrO Oberzier – belgische Grenze; Keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen festgestellt. Microsoft Word - 2026-07-0166958.docx Köln, den 02.08.2026 Bekanntmachung Planfeststellungsverfahren für die Planänderung der Amprion GmbH zum Neubau der 320-kV- Höchstspannungsgleichstromverbindung ALEGrO zwischen Oberzier und der belgischen Grenze (BE – Lixhe), KBl. 7001 Die Amprion GmbH hat für die durch den Planfeststellungsbeschluss vom 17.10.2018 zugelassene 320- kV-Höchstspannungsgleichstromverbindung Oberzier – Bundesgrenze die Genehmigung baulicher Abweichungen vom bislang festgestellten Plan beantragt. In der Bauausführung der planfestgestellten 320-kV-Erdkabeltrasse haben sich gegenüber der genehmigten Planung mehrere kleinräumige Anpassungen der Trassenführung ergeben. Diese betreffen insbesondere Parallelverschiebungen der Trasse in geringem Umfang, Anpassungen von Kurvenradien, geringfügige Verschiebungen von Muffenstandorten sowie die Anpassung einer Kompensationsmaßnahme. Die Änderungen waren erforderlich, um bislang nicht bekannte unterirdische Infrastrukturen, Bahnquerungen sowie geologische Randbedingungen zu berücksichtigen und eine sichere Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten. Von dem geplanten Vorhaben sind Grundstücke in den Kommunen Aachen (Gemarkung: Haaren, Eilendorf, Brand, Forst), Stolberg (Gemarkung: Stolberg), Eschweiler (Gemarkung: Weisweiler, Dürwiss und Eschweiler), Niederzier (Gemarkung: Niederzier, Oberzier und Huchem-Stammeln), Düren (Gemarkung: Arnoldsweiler, Birkesdorf, Merken und Mariaweiler-Hoven), Inden (Gemarkung: Lucherberg und Frenz) und Würselen (Gemarkung: Broichweiden) betroffen. Der Vorhabenträger hat die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens) nach §§ 43 d des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), 76 Abs. 1, des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Verbindung mit §§ 72 bis 78 VwVfG NRW beantragt. Die Bezirksregierung Köln ist die zuständige Behörde für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde). Bei Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens erginge durch die Bezirksregierung Köln ein Planfeststellungsbeschluss. Durch eine Planfeststellung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Grundsätzlich sind für die Zulassung des Vorhabens neben der Planfeststellung keine anderen behördlichen Entscheidungen erforderlich. Zu weiteren Einzelheiten der Rechtswirkungen der Planfeststellung wird auf § 75 VwVfG NRW verwiesen. Für das Gesamtvorhaben (Errichtung und Betrieb der 320-kV-Höchstspannungsgleichstromverbindung), auf welches sich die vorgenannten Änderungen beziehen, war eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsgesetz (UVPG) war für die beantragten Änderungen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erforderlich. Anhand dieser Vorprüfung ist gemäß § 5 Abs. 1 UVPG festzustellen, ob für das Änderungsvorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht. ...

August 2, 2026

Kanton Zürich Allgemeine Nebenbestimmungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen Zone S nahe Trinkwasserfassung; Vollständige Haftung des Bewilligungsinhabers.

Kanton Zürich Allgemeine Nebenbestimmungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen Zone S nahe Trinkwasserfassung; Vollständige Haftung des Bewilligungsinhabers. Allgemeine Nebenbestimmungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen (Zone S) Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerschutz Kontakt: Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Gewässerschutz, Stampfenbachstrasse 14, 8090 Zürich Telefon +41 43 259 32 07, gewaesserschutz@bd.zh.ch, www.zh.ch/grundwasserschutz Allgemeine Nebenbestimmungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen (Zone S) vom 1. Februar 2026 Da sich in unmittelbarer Nähe des Bauobjektes eine Trinkwasserfassung be- findet, ist wegen des Grundwasserschutzes grösste Vorsicht geboten. 1. Für allfällige Schäden am Grundwasser, die nachweislich auf den vorliegenden Bau oder Betrieb zurückzuführen sind, haftet der Inhaber der Bewilligung in vollem Umfang. 2. Das Bauprogramm ist so zu gestalten, dass die Bauarbeiten unter Terrain möglichst spedi- tiv ausgeführt werden können. Der Beginn der Bauarbeiten ist dem AWEL zu melden. 3. Installationsplätze, Materiallager, Mannschaftsbaracken und sanitäre Anlagen sind aus- serhalb der Zonen S1 und S2 einzurichten. Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergruben ist in der ganzen Schutzzone unzulässig. Ausnahmen sind nur nach Absprache mit dem AWEL zugelassen. 4. Nicht im Einsatz stehende Baumaschinen sind abseits der Baugrube auf einen dichten und entwässerten Platz abzustellen. Das Reinigen, Auftanken und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen muss auf einem dichten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. 5. Die Baustellenentwässerung richtet sich nach den Bestimmungen des Schutzzonenregle- ments. 6. Ölfässer, Kannen usw., die Treibstoff, Öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten (inklusive Bauchemikalien) enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in eine Wanne mit 100‒prozentigem Auffangvolumen zu stellen. Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. 7. Betonumschlaggeräte sind auf einem dichten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. 8. Bauhilfsmassnahmen und Fundationen, welche die Grundwasserqualität oder die Durch- flusskapazität des Grundwassers beeinträchtigen, sind unzulässig. Insbesondere ist die Verwendung geschmierter Spundwände in der Schutzzone unzulässig. Bei der Verwen- dung von geöltem und geschmiertem Schalungsmaterial ist durch geeignete Massnahmen zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund versickern. Die Lagerung dieses Schalungsmaterials ist in den Zonen S1 und S2 unzulässig. 9. Das Aufstellen von Betonaufbereitungsanlagen ist verboten. 10. Bauabfälle aller Art dürfen nicht in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. 11. Anstelle von Magerbeton (z.B. Sauberkeitsschicht) muss ein porenarmer Konstruktionsbe- ton verwendet werden. 12. Es dürfen keine Sickerleitungen verlegt werden. 13. Hinterfüllungen und Grabenauffüllungen sind mit unverschmutztem und in den obersten 50 cm mit schlecht durchlässigem Material zu erstellen und gut zu verdichten. 14. Der Einsatz von losen Recyclingbaustoffen ist grundsätzlich verboten. Die Verwendung in gebundener Form (z.B. in Beton oder Asphalt) ist in der Zone S3 mit einem Mindestab- stand von 2°m über dem höchsten Grundwasserspiegel zulässig. 15. Verunreinigungen im Aushubmaterial bzw. im Grundwasser sind unverzüglich der betroffe- nen Wasserversorgung und der Kantonspolizei über Tel.‒Nr. 117 zu melden. 16. Die örtliche Bauleitung ist besorgt, dass alle am Bau beteiligten Personen durch persönli- che Instruktion oder Anschlag auf die Gewässerschutzvorschriften aufmerksam gemacht werden.

August 1, 2026