Prüfungsausschuss für die Erste Juristische Staatsprüfung bestimmt zulässige Hilfsmittel in Bayern; Nur ein Exemplar pro Hilfsmittel
Konsolidierte Fassung ab 1. August 2026: 2038.3.3.2-J Hilfsmittel für die Erste Juristische Staatsprüfung (Hilfsmittelbekanntmachung EJS) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
Landesjustizprüfungsamt - vom 16. Oktober 2008 Az.: PA - 2230 - IX - 9167/2008 zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. April 2026 Az.: PA 2230 - IX - 7612/2021 Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Ausbildungs- und Prüfungs- ordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758) bestimmt der Prüfungsausschuss für die Erste Juristische Staats- prüfung: In der Ersten Juristischen Staatsprüfung sind als Hilfsmit- tel zugelassen: 1.1 Habersack, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung, ohne Ergänzungsband) 1.2 Sartorius Band I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland (Loseblattsammlung, ohne Ergänzungsband) 1.3 Ziegler/Tremel, Gesetze des Freistaates Bayern (Lose- blattsammlung) 1.4 Beck-Texte, Deutscher Taschenbuch Verlag (dtv), Band 5006, Arbeitsgesetze (ArbG) 1.5 Europarecht, Textausgabe, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1.6 Kalender 1.7 Im schriftlichen Teil bei elektronischer Anfertigung wahlweise eines der beiden folgenden Tastaturmodelle mit QWERTZ-Layout: 1.7.1 CHERRY KC 1000 (ohne Zusatz „SC“) 1.7.2 Logitech K280e (auch mit Zusatz „Pro“ oder „for Business“) 2.1 Andere Hilfsmittel, auch Rechner, Mobiltelefone, Smartwatches und sonstige technische Hilfsmittel, sind nicht zugelassen. 2.2 Der Besitz oder die Benutzung anderer als der zugelasse- nen Hilfsmittel ist nicht gestattet. 2.3 Schreibpapier darf nicht mitgebracht werden. 3.1 Von den in Nrn. 1.1, 1.2 sowie 1.3 zugelassenen Hilfsmit- teln ist jeweils nur ein Exemplar zugelassen. Die bis 14 Tage vor Beginn des schriftlichen Teils bzw. bis einen Tag vor dem individuellen Termin des mündlichen Teils eines Prüfungsteilnehmers jeweils zuletzt erschienenen Ergän- zungslieferungen der in Satz 1 genannten Hilfsmittel kön- nen bei diesem Teil zusätzlich mitgebracht werden. Soweit solche Ergänzungslieferungen bereits eingeordnet sind, können die ausgeschiedenen Blätter mitgebracht werden. 3.2 Von den übrigen zugelassenen Hilfsmitteln sind jeweils zwei verschiedene Auflagen zugelassen. 3.3 Ergänzungslieferungen bzw. Neuauflagen von Hilfsmitteln, die später als 14 Tage vor dem ersten Prüfungstag des schriftlichen Teils bzw. am Tag des individuellen Termins des mündlichen Teils eines Prüfungsteilnehmers erschei- nen, sind nicht zugelassen. 4.1 Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten. Aus- genommen sind, außer in dem unter Nr. 1.6 genannten Hilfsmittel (Kalender), bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie nicht zugelassen. 4.2 Beilagen und eingefügte Blätter sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind Beilagen, die vom Verlag den zulässi- gen Hilfsmitteln beigegeben werden. 4.3 Die Verwendung von Registern ist zulässig, sofern diese unbeschriftet sind oder ausschließlich Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) beinhalten und nicht der Umgehung des Kommentierungsverbotes dienen. 5. Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst mitzu- bringen. 6.1 Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2009 in Kraft. Sie gilt erstmals für den Prüfungstermin 2009/1.*) 6.2 Mit Ablauf des 28. Februar 2009 tritt die Bekanntmachung über die Hilfsmittel für die Erste Juristische Staatsprüfung vom 28. Juli 2006 (JMBl S. 165), geändert durch Bekannt- machung vom 5. April 2007 (JMBl S. 46), außer Kraft. *) Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 16. Oktober 2008.