Kreisgericht St.Gallen erlässt gerichtliches Parkverbot auf Grundstück Nr. 133, St.Gallerstrasse 2, Gossau SG; Widerhandlung mit Busse bis CHF 500.
Kreisgericht St.Gallen erlässt gerichtliches Parkverbot auf Grundstück Nr. 133, St.Gallerstrasse 2, Gossau SG; Widerhandlung mit Busse bis CHF 500. Veröffentlichung eines gerichtlichen Verbotes Veröffentlichung eines gerichtlichen Verbotes Das Kreisgericht St.Gallen hat mit Entscheid vom 25. März 2026 gestützt auf Art. 258 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend das Grundstück Nr. 133, Grundbuch Gossau SG Gemeinde Gossau SG, St. Gallerstrasse 2, 9200 Gossau, wird wie folgt ein gerichtliches Parkverbot gemäss entsprechender Signaltafel und mit folgendem Zusatztext erlassen: Eine Signaltafel gemäss Situationsskizze mit: Signal Nr. 2.50 «Parkieren verboten» mit Zusatztext “Privat” und “Unberechtigten ist das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück Nr. 133, St. Gallerstrasse 2, Gossau, verboten. Widerhandlung wird auf Antrag mit Busse bis CHF 500 bestraft. Berechtigt sind Kunden der Geschäfte St. Gallerstrasse 2 und 4 für die Zeit ihres Einkaufs auf den dafür markierten Parkfeldern. St.Gallen, 25. März 2026 Kreisgericht St.Gallen” Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Publikation im kantonalen Amtsblatt und Anbringung auf dem Grundstück beim Kreisgericht St.Gallen, Bohl 1, Postfach, 9004 St.Gallen, Einsprache zu erheben. Die Gerichtsferien gelten nicht. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Gegenüber der Einsprecherin oder dem Einsprecher ist das Verbot gegebenenfalls auf dem Klageweg durchzusetzen. 9004 St. Gallen, 29. April 2026