Reither GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Kaiserslautern; Gläubigerforderungen bis 28.09.2028 melden

Reither GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Kaiserslautern; Gläubigerforderungen bis 28.09.2028 melden Veröffentlichungsdatum: 29.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 1 IN 102/26 Gericht: Kaiserslautern Name, Vorname / Bezeichnung: Reither GmbH Sitz / Wohnsitz: Kaiserslautern Register: Kaiserslautern, HRB 33077 1 IN 102/26 : Über das Vermögen der Reither GmbH, Douzystraße 65 a, 67661 Kaiserslautern (AG Kaiserslautern, HRB 33077), vertr. d.: Franziska Reither, Douzystraße 65 a, 67661 Kaiserslautern, (Geschäftsführerin), ist am 01.08.2026 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalterin ist: Dipl. Bw. (AfAS) Simone Gisdal, c/o Rechtsanwälte Schultze und Braun, Kirchwies 4, 66119 Saarbrücken, Tel.: 0681/876250, Fax: 0681/87625100, E-Mail: saarbrücken@schultze-braun.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 28.09.2028 anzumelden; b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 26.10.2026. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: " Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, " Anträge über: - die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (28.09.2028) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (26.10.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Kaiserslautern, 29.07.2026

July 29, 2026

Amtsgericht Hannover Technische Störung in der Zahlstelle

Amtsgericht Hannover Technische Störung in der Zahlstelle Technische Störung in der Zahlstelle beim Amtsgericht Hannover | Amtsgericht Hannover Ministerien Ministerpräsident Staatskanzlei Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung Finanzministerium Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Ministerium für Wissenschaft und Kultur Kultusministerium Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Justizministerium Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung ...

July 29, 2026

Grundschullehrerin aus dem Kreis Recklinghausen, Versetzung nach Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen; Beschwerde der Lehrerin zurückgewiesen

Grundschullehrerin aus dem Kreis Recklinghausen, Versetzung nach Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen; Beschwerde der Lehrerin zurückgewiesen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Keine Versetzung einer Lehrerin nach Ostfriesland Keine Versetzung einer Lehrerin nach Ostfriesland 29. Juli 2026 Eine Grundschullehrerin aus dem Kreis Recklinghausen ist auch beim Oberverwaltungsgericht mit dem Begehren erfolglos geblieben, das Land NRW im Eilverfahren zur Erteilung einer Freigabe für die Versetzung nach Niedersachsen zu verpflichten. Die Lehrerin hatte 2024 ein Haus in Greetsiel erworben. Im Sommer 2025 meldete sie dort ihren Hauptwohnsitz an, beantragte die Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachsen und meldete ihren fast 14-jährigen Sohn bereits an einer dortigen Schule an; ihr Lebenspartner nahm eine neue berufliche Tätigkeit in Ostfriesland auf. Im März 2026 lehnte die Bezirksregierung Münster den Antrag auf Erteilung einer Freigabe ab. Sie verwies auf den Personalmangel im Grundschulbereich im Schulamtsbezirk Recklinghausen, stellte aber eine Freigabe spätestens nach zwei Jahren in Aussicht. Den darauf gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 16.07.2026 ab. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die hohen Anforderungen für einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung der Freigabe nicht erfüllt; vielmehr hat die Bezirksregierung den öffentlichen Belangen an der Unterrichtsversorgung gegenüber den von der Antragstellerin angeführten persönlichen Belangen rechtsfehlerfrei vorerst den Vorzug gegeben. Es obliegt einem Beamten grundsätzlich, seine Wohnung und damit seinen Lebensmittelpunkt an dem Dienstort, an dem der Dienstherr ihn einsetzt, auszurichten und nicht umgekehrt. Mit dem Beamtenverhältnis ist es nicht vereinbar, wenn der Beamte sich in erheblicher, nicht täglich pendelbarer Entfernung von seinem Dienstort niederlässt, um dann zu erwarten, dass der Dienstherr ihm unverzüglich die Freigabe für eine Versetzung dorthin erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Lehrerin wies das Oberverwaltungsgericht heute zurück. ...

July 29, 2026

Schleswig-Holstein Strafgerichte verurteilten 13.203 Personen; Rückgang um 4,7 Prozent gegenüber Vorjahr

Schleswig-Holstein Strafgerichte verurteilten 13.203 Personen; Rückgang um 4,7 Prozent gegenüber Vorjahr Strafverfolgung in Schleswig-Holstein 2025 - Statistik Nord Zahl der Verurteilten um 4,7 Prozent gesunken Statistik informiert … Nr. 127 Im Jahr 2025 haben die Strafgerichte in Schleswig-Holstein 13 203 Personen verurteilt. Im Vergleich zum Vorjahr ist dies ein Rückgang um 4,7 Prozent, so das Statistikamt Nord. Von den schuldig gesprochenen Personen waren 2,8 Prozent Jugendliche (zum Zeitpunkt der Tat 14 bis unter 18 Jahre alt) und 3,8 Prozent Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre). ...

July 29, 2026

Strafgerichte in Hamburg verurteilten 12.041 Personen im Jahr 2025; 5,3 Prozent weniger als 2024

Strafgerichte in Hamburg verurteilten 12.041 Personen im Jahr 2025; 5,3 Prozent weniger als 2024 Strafverfolgung in Hamburg 2025 - Statistik Nord Zahl der Verurteilten um 5,3 Prozent gesunken Statistik informiert … Nr. 126 Im Jahr 2025 haben die Strafgerichte in Hamburg 12 041 Personen verurteilt. Das sind 5,3 Prozent we­niger als im Vorjahr, so das Statistikamt Nord. Von den schuldig gesprochenen Personen waren 2,2 Prozent Jugendliche (zum Tatzeitpunkt 14 bis unter 18 Jahre alt) und 3,6 Prozent Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre). ...

July 29, 2026

Gemeinde Himmelstadt beantragt einstweiligen Rechtsschutz gegen Baugenehmigung Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer; Antrag abgelehnt, Streitwert 10.000 EUR

Gemeinde Himmelstadt beantragt einstweiligen Rechtsschutz gegen Baugenehmigung Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer; Antrag abgelehnt, Streitwert 10.000 EUR Microsoft Word - 26a01436b (002).docx Nr. W 5 S 26.1436 Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg In der Verwaltungsstreitsache Gemeinde Himmelstadt, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Verwaltungsgemeinschaft Zellingen, Würzburger Str. 26, 97225 Zellingen, Antragstellerin - bevollmächtigt: Rechtsanwälte ******* * ********* gegen Freistaat Bayern, vertreten durch: Landratsamt Main-Spessart, Marktplatz 8, 97753 Karlstadt, Antragsgegner - beigeladen: wegen baurechtlicher Nachbarklage hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ...

July 29, 2026

Gemeinde Himmelstadt beantragt Einstweiligen Rechtsschutz gegen Baugenehmigung für Gemeinschaftsunterkunft in Würzburg; Baugenehmigung bleibt acht Jahre gültig.

Gemeinde Himmelstadt beantragt Einstweiligen Rechtsschutz gegen Baugenehmigung für Gemeinschaftsunterkunft in Würzburg; Baugenehmigung bleibt acht Jahre gültig. Pressestelle Dienstgebäude Telefon Telefax E-Mail RiVG Kreiselmeier RiVG Dr. Henke RiinVG Fabisch Burkarderstraße 26 97082 Würzburg 0931/41995-555 0931/41995-299 presse@vg-w.bayern.de www.vg-w.bayern.de Pressemitteilung Würzburg, 29.07.2026 VG Würzburg: Einstweiliger Rechtsschutz der Gemeinde Himmelstadt gegen Gemeinschaftsunterkunft bleibt erfolglos Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg hat mit Beschluss vom 29. Juli 2026 (W 5 S 26.1436) den Antrag der Gemeinde Himmelstadt auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für 100 Flüchtlinge abgelehnt. ...

July 29, 2026

Amtsgericht Ahrensburg ändert Geschäftsverteilungsplan ab 01.08.2026; mit Zustimmung des Personalrates

Amtsgericht Ahrensburg ändert Geschäftsverteilungsplan ab 01.08.2026; mit Zustimmung des Personalrates GVP SE 01.08.2026 1 3204 E SH 2 Der Geschäftsverteilungsplan der Serviceeinheiten und der dezentralen IT-Stelle des Amtsgerichts Ahrensburg wird ab dem 01.08.2026 – mit Zustimmung des örtlichen Personalrates - wie folgt geändert: I. Verwaltung / IT / SAP-Anweisungen Justizamtsinspektorin a) Führung der General- und Sammelakten: 22 inkl. Praktikanten und Referendare 23 inkl. Ausbildung der Justizobersekretäranwärterinnen 7 inkl. Ausbildung der Justizfachangestellten 234 Gerichtsvollzieherinnen 51 Haushalt 3204-E-SH-4 Bereitschaftsdienst Die Bearbeitung der weiteren General- und Sammelakten erfolgt im Wechsel mit Frau . b) Führung der elektronischen Personalakten (inkl. personenbezogener Sachakten) sowie Verwaltung der Dienst-, Urlaubs- und Abwesenheitszeiten im Zeiterfassungsprogramm Primeweb bzgl. aller Mitarbeiter/innen mit den Anfangsbuchstaben A – J sowie der Auszubildenden und Justizobersekretäranwärter*innen c) Notarangelegenheiten inkl. Aufbewahrung und Verwaltung von notariellen Urkunden und Registern ausgeschiedener oder verstorbener Notare d) Saalplanung e) Fertigung der Auszahlungs- und Annahmeanordnung in Verwaltungssachen mit der verantwortlichen Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit f) Anweisungen in SAP einschl. Auslandsüberweisungen, Umbuchungen Gerichtsvollzieher g) Beschaffung, Wartung und Aussonderung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen inkl. der Führung des Geräteverzeichnisses h) Beschaffung und Ausgabe des Büromaterials i) Koordination der Hausmeistertätigkeiten mit der GMSH j) Fundsachen k) Überwachung und Vorbereitung der Statistiken l) Fertigung oder Vorbereitung einfacher Berichte nach näherer Weisung der Geschäftsleiterin m) Führung der Liste für besondere amtliche Verwahrung n) Aufbewahrung und Verwaltung der früheren Kirchenaustrittsvorgänge sowie die Erledigung von Anfragen und Erteilung von Abschriften der Austrittsbescheinigungen, soweit die Laufbahngruppe 1.2 zuständig ist. ...

July 29, 2026

BGH Absenkungsbeschluss isoliert anfechtbar Deutschland; Rechtsschutzinteresse entfällt mit Bestandskraft des Umlaufbeschlusses

BGH Absenkungsbeschluss isoliert anfechtbar Deutschland; Rechtsschutzinteresse entfällt mit Bestandskraft des Umlaufbeschlusses BGH: Absenkungsbeschluss ist isoliert anfechtbar | Immobilien | Haufe Wed Jul 29 10:15:35 UTC 2026 Ein Beschluss, der das Quorum für einen nachfolgenden Umlaufbeschluss senkt (Absenkungsbeschluss), ist selbstständig anfechtbar. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den Absenkungsbeschluss entfällt allerdings mit Bestandskraft des Umlaufbeschlusses. Umlaufbeschlüsse müssen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG grundsätzlich mit den Stimmen sämtlicher Wohnungseigentümer gefasst werden. Die Wohnungseigentümer können aber beschließen, dass für einen Umlaufbeschluss über einen speziellen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (sogenannter Absenkungsbeschluss). Diese Möglichkeit wurde durch die WEG-Reform eingeführt. ...

July 29, 2026

Cannabis Club Pforzheim 2023 e. V. klagt gegen Nebenbestimmungen für Cannabis-Anbauvereinigung in Karlsruhe; Urteil hebt Auflagen auf

Cannabis Club Pforzheim 2023 e. V. klagt gegen Nebenbestimmungen für Cannabis-Anbauvereinigung in Karlsruhe; Urteil hebt Auflagen auf Eisingen/Pforzheim: Klage gegen Nebenbestimmungen für Cannabis- Anbauvereinigung erfolgreich - Verwaltungsgericht Karlsruhe Pforzheim: Klage gegen Nebenbestimmungen für Cannabis- Anbauvereinigung erfolgreich Kurzbeschreibung: Die Klage des Cannabis Club Pforzheim 2023 e. V. gegen verschiedene Nebenbestimmungen, die das für die Erteilung einer Anbaugenehmigung zuständige Regierungspräsidium Freiburg verfügt hatte, war vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erfolgreich. Dies ergibt sich aus dem den Beteiligten zwischenzeitlich bekanntgegebenen Urteilstenor (9 K 7631 ...

July 29, 2026