Luther GmbH eröffnet Insolvenzverfahren in Passau; Insolvenzverwalterin Roggenhofer Elisabeth bestellt

Luther GmbH eröffnet Insolvenzverfahren in Passau; Insolvenzverwalterin Roggenhofer Elisabeth bestellt Veröffentlichungsdatum: 29.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: IN 106/26 Gericht: Passau Name, Vorname / Bezeichnung: Luther GmbH Sitz / Wohnsitz: Passau Register: Passau, HRB 6786 IN 106/26 In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Luther GmbH, Walter-Schuster-Straße 5, 94036 Passau, vertreten durch den Geschäftsführer Luther Johann Registergericht: Amtsgericht Passau Register-Nr.: HRB 6786 - Schuldnerin - Geschäftszweig/Beschäftigung: Garten- und Landschaftsbau sowie Pflasterarbeiten 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähig- keit und Überschuldung am 23.07.2026 um 10.30 Uhr eröffnet. 2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Roggenhofer Elisabeth Bahnhofstraße 57, 94469 Deggendorf Telefon: +49(991)3447678-0 Telefax: +49(991)3447678-25 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 03.09.2026 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; die In- solvenzverwalterin kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängi- ges Dateiformat vorgeben. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Über- mittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg er- reichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zu- stimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sol- len die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. So- fern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elek- tronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.10.2026 den Forderungsanmeldungen schrift- lich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Ent- scheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Wa- renlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbin- dung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehren- der Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechts- streits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fort- setzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigen- verwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antrag- stellung bis 03.09.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen wer- den kann. Zu 44 Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzver- walterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entste- hungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzu- nehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese er- folgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentli- chung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des In- solvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Zu 44 Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 24.03.2026 beim Insolvenzgericht Passau eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Passau Schustergasse 4 94032 Passau einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu- stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel- lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann- ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt- liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal- ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch ei- ne Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Do- kument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per- son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal- Zu 44 tungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin- sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be- sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 23.07.2026 ***********

July 29, 2026

SRS Schubert Roth Service GmbH Insolvenzverfahren eröffnet in Schöneck; Forderungen bis 04.09.2026 anmelden

SRS Schubert Roth Service GmbH Insolvenzverfahren eröffnet in Schöneck; Forderungen bis 04.09.2026 anmelden Veröffentlichungsdatum: 29.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 70 IN 61/25 Gericht: Hanau Name, Vorname / Bezeichnung: SRS Schubert Roth Service GmbH Sitz / Wohnsitz: Schöneck Register: Frankfurt am Main, HRB 72691 Geschäfts-Nr.: 70 IN 61/25 Am 28.07.2026 um 12:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der SRS Schubert Roth Service GmbH, Südliche Hauptstraße 12, 61137 Schöneck (AG Frankfurt am Main, HRB 72691), vertr. d.: Holger Roth, Am Hospitalstück 11, 64521 Groß-Gerau, (Geschäftsführer),. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069 9591100, Fax: 069 95911080, E-Mail: mail@hgw.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich, in EURO und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 04.09.2026. b) unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. - Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, - Anträge über: - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, müssen schriftlich bis zum 09.10.2026 (Frist, die dem Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren entspricht) eingereicht werden. Verspätete Eingaben können nicht berücksichtigt werden. Hinweis: - Für den Fall dass die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist, gelten Zustimmung nach § 160 InsO als erteilt. - Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Hanau, 28.07.2026.

July 29, 2026

Vaporclean GmbH Eröffnungsbeschluss berichtigt Burg; Name der Schuldnerin korrekt: Vaporclean GmbH

Vaporclean GmbH Eröffnungsbeschluss berichtigt Burg; Name der Schuldnerin korrekt: Vaporclean GmbH Veröffentlichungsdatum: 29.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 7 IN 45/26 Gericht: Hansestadt Stendal Name, Vorname / Bezeichnung: Vaporclean GmbH Sitz / Wohnsitz: Burg Register: Stendal, HRB 30336 7 IN 45/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vaporclean GmbH, Neuendorfer Straße 20, 39288 Burg (AG Stendal, HRB 30336), vertr. d.: Norbert Baumeister, Höttingstraße 88, 45711 Datteln, (Geschäftsführer), wird der Eröffnungsbeschluss vom 16.07.2026 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit (Schreibfehler) bei der Bezeichnung der Schuldnerin berichtigt. Der Name der Schuldnerin lautet richtig: Vaporclean GmbH. Amtsgericht Stendal, 28.07.2026

July 29, 2026

Volta Nutzfahrzeuge GmbH eröffnet Insolvenzverfahren Duisburg; Dr. Sebastian Henneke zum Insolvenzverwalter ernannt

Volta Nutzfahrzeuge GmbH eröffnet Insolvenzverfahren Duisburg; Dr. Sebastian Henneke zum Insolvenzverwalter ernannt Veröffentlichungsdatum: 29.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 620 IN 919/25 Gericht: Duisburg Name, Vorname / Bezeichnung: Volta Nutzfahrzeuge GmbH Sitz / Wohnsitz: Duisburg Register: Duisburg, HRB 37655 Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 919/25 Über das Vermögen Der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 37655 eingetragenen Volta Nutzfahrzeuge GmbH, Hafenstraße 69, 47119 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Müller Matthias, Schützenstrasse 13, 59558 Lippstadt wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 24.07.2026, um 08:01 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 16.04.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke, Philosophenweg 51, 47051 Duisburg. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 11.09.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 23.10.2026. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person des Insolvenzverwalters, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 25.09.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C214 niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 620 IN 919/25 Duisburg, 24.07.2026

July 29, 2026

AfD-Fraktion Entwurf zur Bestellung von Pflichtverteidigern in Deutschland; Ziel: diskriminierungsfreie Mandatsvergabe

AfD-Fraktion Entwurf zur Bestellung von Pflichtverteidigern in Deutschland; Ziel: diskriminierungsfreie Mandatsvergabe Deutscher Bundestag - AfD-Entwurf zu Bestellung von Pflichtverteidigern AfD-Entwurf zu Bestellung von Pflichtverteidigern MWO) Um die Bestellung von Pflichtverteidigern geht es in einem Gesetzentwurf ( 21 7258 (Dokument, öffnet ein neues Fenster) ), den die AfD-Fraktion vorgelegt hat. Danach soll in der Strafprozessordnung ein bundesweit verbindliches Rotationsverfahren bei der gerichtlichen Bestellung von Pflichtverteidigern eingeführt werden. Die Auswahl der Pflichtverteidiger erfolgt laut Entwurf auf Grundlage der Daten aus dem bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis solcher Rechtsanwälte, die ihre Bereitschaft zur Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt und ihre fachliche Eignung erklärt haben. ...

July 29, 2026

AfD-Fraktion Gesetzentwurf zur Erweiterung von Haftgründen bei gefährlicher Körperverletzung in Deutschland; Ausweisung durch Strafurteil vorgesehen

AfD-Fraktion Gesetzentwurf zur Erweiterung von Haftgründen bei gefährlicher Körperverletzung in Deutschland; Ausweisung durch Strafurteil vorgesehen Deutscher Bundestag - Messerattacken: AfD will Erweiterung von Haftgründen Messerattacken: AfD will Erweiterung von Haftgründen MWO) Als Reaktion auf den „Anstieg von Messerattacken“, der sich zu einem „massiven Problem für die Innere Sicherheit entwickelt“ habe, hat die AfD-Fraktion einen Gesetzentwurf vorgelegt. Der Entwurf eines Gesetzes „zur Erweiterung von Haftgründen bei gefährlicher Körperverletzung und Einführung der Entziehung der Aufenthaltserlaubnis sowie Anordnung der Ausweisung durch Strafurteil“ ( 21 ...

July 29, 2026

AfD-Fraktion will Opferrechte im Jugendstrafverfahren bei Sexualdelikten stärken; Nebenklage unabhängig von Strafart, Staat übernimmt Kosten

AfD-Fraktion will Opferrechte im Jugendstrafverfahren bei Sexualdelikten stärken; Nebenklage unabhängig von Strafart, Staat übernimmt Kosten Deutscher Bundestag - AfD will Opferrechte bei Sexualdelikten stärken AfD will Opferrechte bei Sexualdelikten stärken MWO) Die Opferrechte im Jugendstrafverfahren bei Sexualdelikten sollen nach dem Willen der AfD-Fraktion dem Schutzniveau des Erwachsenenstrafverfahrens angenähert werden. Die bestehende Rechtslage werde dem besonderen Schutzbedürfnis der Opfer sexualisierter Gewalt nicht gerecht, heißt es in einem entsprechenden Gesetzentwurf der Fraktion ( 21 ...

July 29, 2026

BS-Apotheken OHG Osnabrück beantragt vorläufige Eigenverwaltung zur Neuausrichtung und Sanierung; Gericht ordnet vorläufige Eigenverwaltung an

BS-Apotheken OHG Osnabrück beantragt vorläufige Eigenverwaltung zur Neuausrichtung und Sanierung; Gericht ordnet vorläufige Eigenverwaltung an BBR Newsletter Juli 2026 BBR Newsletter I Juli 2026: Sozialauswahl per KI, Sanierungschancen durch StaRUG-Verfahren, Personalmaßnahmen in der Krise, Handelsblatt-Auszeichnung, Rückblick auf das BBR MEET & GREET 2026 und mehr Die aktuellen Themen im BBR Newsletter I Juli 2026 Betriebsbedingte Kündigung: Kann die Sozialauswahl per KI erfolgen? KI ist inzwischen auch in den Personalabteilungen angekommen. Rechtsanwalt Volkan Ulukaya, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erörtert das Thema, ob und in welchem Umfang KI-gestützte Systeme bei der Sozialauswahl eingesetzt werden dürfen. Der Beitrag zeigt auf, inwieweit arbeitsrechtliche Regelungen, die Mitbestimmung und der Datenschutz Grenzen setzen. ...

July 29, 2026

Berliner Privatbank sendet Gehaltsabsage via Xing an Ex-Kollegen des Bewerbers in Berlin; BGH bestätigt Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach DSGVO.

Berliner Privatbank sendet Gehaltsabsage via Xing an Ex-Kollegen des Bewerbers in Berlin; BGH bestätigt Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach DSGVO. BGH: Immaterieller Schadenersatz nach DSGVO | Recht | Haufe Wed Jul 29 06:00:00 UTC 2026 Privatbank sendet Gehaltsabsage an einen Stellenbewerber über Xing versehentlich an dessen Ex-Kollegen. Dies löst einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO aus. Eine sich bereits seit dem Jahr 2019 hinziehende Rechtsstreitigkeit zwischen einem Stellenbewerber und einer Privatbank hat der BGH nach einer zwischenzeitlichen Vorlage-Entscheidung des EuGH nun durch Grundurteil entschieden. Dem Bewerber um eine Stellenausschreibung einer Berliner Privatbank steht danach ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gegen die Bank zu, nachdem diese eine für den Bewerber gedachte Nachricht versehentlich über Xing an dessen Ex-Kollegen gesandt hat. ...

July 29, 2026

Coselia International AG, Sennwald, in Liquidation; Kreisgericht Werderberg-Sarganserland ordnet Liquidation nach Konkurs an.

Coselia International AG, Sennwald, in Liquidation; Kreisgericht Werderberg-Sarganserland ordnet Liquidation nach Konkurs an. Mutation Coselia International AG, Sennwald, neu Coselia International AG in Liquidation Mutation Coselia International AG, Sennwald, neu Coselia International AG in Liquidation Coselia International AG, in Sennwald, CHE-257.782.401, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 21 vom 02.02.2026, Publ. 1006556845). Firma neu: Coselia International AG in Liquidation. Vinkulierung neu: [Die Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien ist im Sinne von Art. 685a Abs. 3 OR aufgehoben.]. Mit Entscheid vom 24.06.2026 hat die Einzelrichterin des Kreisgerichts Werderberg-Sarganserland die Rechtseinheit gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

July 29, 2026