SunlsUs BESS GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Charlottenburg (Berlin); Insolvenzverwalter Dr. Sven Kirchner bestellt, Forderungen bis 29.08.2026.

SunlsUs BESS GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Charlottenburg (Berlin); Insolvenzverwalter Dr. Sven Kirchner bestellt, Forderungen bis 29.08.2026. Veröffentlichungsdatum: 28.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 3613 IN 11827/25 Gericht: Charlottenburg (Berlin) Name, Vorname / Bezeichnung: SunlsUs BESS GmbH Sitz / Wohnsitz: Berlin Register: Berlin, HRB 278225 3613 IN 11827/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. SunlsUs BESS GmbH, ehemals geschäftsansässig: Pappelallee 78/79, 10437 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Adeel Yusuf Khan Register-Nr.: HRB 278225 - Schuldnerin - Geschäftszweig: Planung, Entwicklung und Aufbau von Batteriespeichersystemen für Photovoltaikanlagen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 18.07.2026 um 17.10 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Sven Kirchner Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 29.08.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 29.08.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. 9. Die Verfahren 3613 IN 11827/25 und 3613 IN 2660/26 werden verbunden (§§ 4 InsO, 147 ZPO). Das Verfahren 3613 IN 11827/25 führt. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 12.12.2025 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.07.2026

July 28, 2026

Kläger Urteile wegen Widerrufs der Corona-Soforthilfe in Karlsruhe sind rechtskräftig geworden; Berufung nicht eingelegt

Kläger Urteile wegen Widerrufs der Corona-Soforthilfe in Karlsruhe sind rechtskräftig geworden; Berufung nicht eingelegt Karlsruhe: Urteile wegen Widerrufs von Corona-Soforthilfe sind rechtskräftig geworden - Verwaltungsgericht Karlsruhe Karlsruhe: Urteile wegen Widerrufs von Corona-Soforthilfe sind rechtskräftig geworden Kurzbeschreibung: Die von der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe am 2. Juni 2026 den Beteiligten bekannt gegebenen Urteile zu zwei als Musterverfahren behandelten Klagen sind mittlerweile rechtskräftig geworden. Die Kläger haben die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung nicht eingelegt. ...

July 28, 2026

Zeuge verpasst Beweisaufnahmetermin vor dem LG Stuttgart, 7. Zivilkammer; 300 Euro Ordnungsgeld ersatzweise 2 Tage Ordnungshaft, Kosten auferlegt

Zeuge verpasst Beweisaufnahmetermin vor dem LG Stuttgart, 7. Zivilkammer; 300 Euro Ordnungsgeld ersatzweise 2 Tage Ordnungshaft, Kosten auferlegt Landesrecht BW - 7 O 52/24 | LG Stuttgart 7. Zivilkammer | 27.07.2026 | Beschluss Randnummer 2: Mit Beschluss vom 07.07.2026 wurde gegen den Zeugen … wegen seines unentschuldigten Ausbleibens im Termin zur Beweisaufnahme vom selben Tag ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von zwei Tagen, festgesetzt. Zugleich wurden ihm die durch sein Fernbleiben verursachten Kosten auferlegt. Der Zeuge war ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden. Dies wird mit der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. ...

July 28, 2026

Sozialgericht Köln Sitzungs-Termine in Köln; Zuschauer können teilnehmen

Sozialgericht Köln Sitzungs-Termine in Köln; Zuschauer können teilnehmen Sozialgericht Köln: Sitzungs-Termine Heute, den 28.07.2026 Mittwoch, den 29.07.2026 Donnerstag, den 30.07.2026 Freitag, den 31.07.2026 Montag, den 03.08.2026 Dienstag, den 04.08.2026 Nach Uhrzeit sortieren Nach Saal sortieren Nach Aktenzeichen sortieren aufsteigend sortieren absteigend sortieren Was ist ein Termin oder eine Verhandlung? Ein Termin ist ein Treffen Einen Termin bei Gericht nennt man auch Verhandlung oder Sitzungs-Termin. Zeit und Ort bestimmt das Gericht. ...

July 28, 2026

Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland will KI-Instrumente zur Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen weiterentwickeln; breiterer öffentlicher Zugang zu Gerichtsentscheidungen

Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland will KI-Instrumente zur Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen weiterentwickeln; breiterer öffentlicher Zugang zu Gerichtsentscheidungen Entschließung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland vom 24. Juli 2026: KI-Instrumente zur Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen weiterentwickeln! Entschließung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland vom 24. Juli 2026 KI-Instrumente zur Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen weiterentwickeln! Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) begrüßt den Einsatz KI- gestützter Instrumente für die Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen. Sie unterstützt die geset- zeskonforme weitere Erforschung, Entwicklung und Nutzung solcher Technologien. Denn sie sieht darin eine Chance, der Öffentlichkeit breiteren Zugang zu gerichtlichen Entscheidungen zu ermöglichen und zugleich den damit verbundenen Aufwand für Gerichte und Justizverwaltungen zu verringern. Um das technologische Potenzial der in mehreren Ländern bereits eingesetzten Systeme zur Anonymi- sierung gerichtlicher Urteile und Beschlüsse effektiver und flächendeckend zu nutzen, bedarf es nach Auffassung der Konferenz laufender Entwicklungsarbeit. Ziel sollte dabei unter anderem sein, die Re- Identifizierung von Prozessbeteiligten oder anderen Betroffenen auch bei fortschreitender technologi- scher Entwicklung dauerhaft auszuschließen und die Systeme im europäischen Rechtsrahmen digital souverän auszugestalten. Werden Gerichtsentscheidungen veröffentlicht, müssen schützenswerte Informationen zu den Pro- zessbeteiligten und zu den Inhalten im Vorfeld ausgesondert werden. Auch werden in der Regel Leit- sätze verfasst, Schlagwörter vergeben oder Metadaten erfasst, um die Recherche in Datenbanken zu erleichtern. Dies geschieht bisher meist händisch und bindet erhebliche Ressourcen, die für andere Aufgaben dringend benötigt werden. Auch hier können die Entwicklung und der Einsatz von KI- gestützten Systemen den erforderlichen Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren. Zuverlässige Methoden zur Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen sowie frei zugängliche und als Open Data betriebene Rechtsprechungsdatenbanken können dazu beitragen, unter Berücksichti- gung der schutzwürdigen Belange der Verfahrensbeteiligten die Bekanntheit der Spruchpraxis der Ge- richte zu erweitern. Davon profitieren Bürgerinnen und Bürger, die Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Verwaltungen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und nicht zuletzt die Justiz selbst.

July 28, 2026

Abdul B. mutmaßlicher CSD-Täter Berlin; Haftbefehl aufgehoben; Abdul B. frei

Abdul B. mutmaßlicher CSD-Täter Berlin; Haftbefehl aufgehoben; Abdul B. frei Warum der mutmaßliche CSD-Täter Abdul B. auf freiem Fuß war - RADIO RST Karlsruhe (dpa) - Wie konnte das passieren? Die Frage steht nach Anschlägen auf deutschem Boden oft im Fokus der politischen Debatte - so auch nach dem mutmaßlich islamistisch motivierten Anschlag am Rande des Christopher Street Days (CSD) in Berlin am Wochenende. Eine Frau kam ums Leben, 29 weitere Menschen wurden verletzt. Dabei war der mutmaßliche Täter polizeibekannt und bereits verurteilt worden. Am zweiten Tag nach den brutalen Ereignissen mehren sich die Forderungen nach Aufklärung. ...

July 28, 2026

Abdul B., 21, mutmaßlicher islamistischer Anschlag am CSD Berlin; Frau aus Polen tot, 29 verletzt, Angreifer erschossen

Abdul B., 21, mutmaßlicher islamistischer Anschlag am CSD Berlin; Frau aus Polen tot, 29 verletzt, Angreifer erschossen Grünen-Politikerin Gallina: Anschlag intensiv aufarbeiten - RADIO RST Berlin (dpa) - Die Vorsitzende der Justizministerkonferenz, Anna Gallina, hat nach dem mutmaßlich islamistischen Anschlag auf den Christopher Street Day in Berlin zurückhaltend auf Vorschläge zu Rechtsverschärfungen reagiert. «Nach diesem schrecklichen islamistischen Anschlag muss aus meiner Sicht eine intensive Aufarbeitung an erster Stelle stehen, bevor wir rechtspolitische Schlüsse daraus ziehen», sagte Gallina, die auch Hamburgs Justizsenatorin (Grüne) ist, den Funke Medien. ...

July 28, 2026

D4vd vor Gericht in Los Angeles wegen Mordverdachts; Todesstrafe möglich, Entscheidung offen

D4vd vor Gericht in Los Angeles wegen Mordverdachts; Todesstrafe möglich, Entscheidung offen Zerstückelte Mädchenleiche: Musiker D4vd muss vor Gericht - RADIO RST Los Angeles (dpa) - Gut drei Monate nach der Festnahme des US-Musiker D4vd wegen Mordverdachts steht fest, dass sich der 21-Jährige vor Gericht verantworten muss. Nach einer fünftägigen Anhörung in Los Angeles, bei der grausige Details zur Sprache kamen, befand die zuständige Richterin, dass die Beweislage für einen Prozess ausreiche. Ende August soll der Musiker mit dem bürgerlichen Namen David Anthony Burke erneut vor Gericht erscheinen. Ein Termin für den Prozessbeginn wurde zunächst nicht bekannt. ...

July 28, 2026