Corinne Lautenschlager Kollokationsplan und Inventar Konkursamt St.Gallen, Regionalstelle Wil, öffentliche Auflage Publikation gemäß Art. 221, 249-250 SchKG; Fristen 20 Tage bis 20.05.2026

Corinne Lautenschlager Kollokationsplan und Inventar Konkursamt St.Gallen, Regionalstelle Wil, öffentliche Auflage Publikation gemäß Art. 221, 249-250 SchKG; Fristen 20 Tage bis 20.05.2026 Kollokationsplan und Inventar Corinne Lautenschlager, ausgeschlagene Erbschaft Kollokationsplan und Inventar Corinne Lautenschlager, ausgeschlagene Erbschaft Corinne Lautenschlager, ausgeschlagene Erbschaft Heimatort: Fischingen TG Staatsbürgerschaft: Schweiz Geburtsdatum: 20.09.1985 Todesdatum: 26.12.2025 Wohnhaft gewesen: c o Res Bürgi, Neugasse 3 9242 Oberuzwil vormals Wolfikon 114, 9533 Kirchberg Rechtliche Hinweise Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG. Auflagefrist Kollokationsplan: 20 Tage Ablauf der Frist: 20.05.2026 Anfechtungsfrist Inventar: 10 Tage Ablauf der Frist: 11.05.2026 Auflagestelle Konkursamt St.Gallen, Regionalstelle Wil, Lerchenfeldstrasse 11, 9500 Wil SG Kontaktstelle für Beschwerden Kantonsgericht St.Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 9001 St.Gallen Kontaktstelle für Klage und Anfechtung Kreisgericht Wil, 9230 Flawil

April 30, 2026

Cristinel-Neculai Dumitriu Zahlungsbefehl Wattwil; Aufenthaltsort unbekannt, Schuldner amtlich gestrichen

Cristinel-Neculai Dumitriu Zahlungsbefehl Wattwil; Aufenthaltsort unbekannt, Schuldner amtlich gestrichen Zahlungsbefehl Cristinel-Neculai Dumitriu Zahlungsbefehl Cristinel-Neculai Dumitriu Cristinel-Neculai Dumitriu Staatsbürgerschaft: Rumänien Geburtsdatum: 12.04.1978 Wohnadresse nicht bekannt Der Schuldner wurde per 31.12.2025 amtlich gestrichen. Sein derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt. Gläubiger CSS Kranken-Versicherung AG CHE-110.130.047 Tribschenstrasse 21 6005 Luzern Art der Schuldbetreibung: Ordentliches Verfahren Zahlungsbefehl-Nummer: 25002455 vom 27.08.2025 Forderungen CHF 893.85 nebst Zins zu 5 % seit 25.08.2025 Prämien KVG vom 01.03.2025 - 31.05.2025 CHF 170.00 Spesen CHF 18.15 Zins Zusätzliche Kosten Betreibungskosten zuzüglich Publikationskosten Forderungsgrund Prämien KVG vom 01.03.2025 - 31.05.2025 Spesen Zins Rechtliche Hinweise Der Schuldner wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten, so hat er dies innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls der Kontaktstelle mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonst die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Publikation nach SchKG 69. Kontaktstelle Betreibungsamt Wattwil Grüenaustrasse 7 9630 Wattwil

April 30, 2026

Cristinel-Neculai Dumitriu Zahlungsbefehl Wattwil; Forderung CHF 1'787.70 + Zins + Kosten

Cristinel-Neculai Dumitriu Zahlungsbefehl Wattwil; Forderung CHF 1'787.70 + Zins + Kosten Zahlungsbefehl Cristinel-Neculai Dumitriu Zahlungsbefehl Cristinel-Neculai Dumitriu Cristinel-Neculai Dumitriu Staatsbürgerschaft: Rumänien Geburtsdatum: 12.04.1978 Wohnadresse nicht bekannt Der Schuldner wurde per 31.12.2025 amtlich gestrichen. Sein derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt. Gläubiger CSS Kranken-Versicherung AG CHE-110.130.047 Tribschenstrasse 21 6005 Luzern Art der Schuldbetreibung: Ordentliches Verfahren Zahlungsbefehl-Nummer: 26000689 vom 24.02.2026 Forderungen CHF 1'787.70 nebst Zins zu 5 % seit 25.02.2026 Prämien KVG vom 01.06.2025 - 30.11.2025 CHF 300.00 Spesen CHF 47.85 Zins Zusätzliche Kosten Betreibungskosten zuzüglich Publikationskosten Forderungsgrund Prämien KVG vom 01.06.2025 - 30.11.2025 Spesen Zins Rechtliche Hinweise Der Schuldner wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten, so hat er dies innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls der Kontaktstelle mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonst die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Publikation nach SchKG 69. Kontaktstelle Betreibungsamt Wattwil Grüenaustrasse 7 9630 Wattwil

April 30, 2026

InterValor AG aufgelöst im Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland; Konkursamt St.Gallen führt Liquidation durch

InterValor AG aufgelöst im Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland; Konkursamt St.Gallen führt Liquidation durch Auflösung einer Gesellschaft Auflösung einer Gesellschaft Der Einzelrichter des Kreisgerichtes Werdenberg-Sarganserland hat mit Entscheid vom 29. April 2026 in der Sache der InterValor AG (CHE-354.949.823), vormals: Oberdorfstrasse 1, 8887 Mels, entschieden: - Die InterValor AG (CHE-354.949.823), vormals: Oberdorfstrasse 1, 8887 Mels, wird aufgelöst, soweit sie nicht bereits aufgelöst ist. Es wird die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Diese ist vom Konkursamt des Kantons St.Gallen nach Rechtskraft des Entscheids durchzuführen. - Gerichtskosten werden keine erhoben. Dieser Entscheid ist vollstreckbar. Unabhängig davon kann gegen diesen Entscheid innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO beim Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Berufungsschrift ist dem Gericht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid (je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei) einzureichen. Sie ist zu unterzeichnen. Der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren wird vom Kantonsgericht St. Gallen festgelegt. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Der Fristenstillstand gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

April 30, 2026

Jean Stutz Kollokationsplan und Inventar Konkursamt St.Gallen Davidstrasse 27 9000 St.Gallen; Fristen laufen bis 20.05.2026

Jean Stutz Kollokationsplan und Inventar Konkursamt St.Gallen Davidstrasse 27 9000 St.Gallen; Fristen laufen bis 20.05.2026 Kollokationsplan und Inventar Jean Stutz, ausgeschlagene Erbschaft Kollokationsplan und Inventar Jean Stutz, ausgeschlagene Erbschaft Jean Stutz, ausgeschlagene Erbschaft Heimatort: Matzingen TG, Meilen ZH Staatsbürgerschaft: Schweiz Geburtsdatum: 14.01.1933 Todesdatum: 08.06.2025 Wohnhaft gewesen: wohnhaft gewesen Hauptstrasse 82 9400 Rorschach Rechtliche Hinweise Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG. Auflagefrist Kollokationsplan: 20 Tage Ablauf der Frist: 20.05.2026 Anfechtungsfrist Inventar: 10 Tage Ablauf der Frist: 11.05.2026 Auflagestelle Konkursamt St.Gallen, Davidstrasse 27, 9000 St. Gallen Kontaktstelle für Beschwerden Kantonsgericht St.Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 9001 St.Gallen Kontaktstelle für Klage und Anfechtung Kreisgericht Rorschach, 9401 Rorschach

April 30, 2026

NIKU Neuro AG in Liquidation, St. Gallen; Liquidation nach Konkurs angeordnet

NIKU Neuro AG in Liquidation, St. Gallen; Liquidation nach Konkurs angeordnet Mutation NIKU Neuro AG, St. Gallen, neu NIKU Neuro AG in Liquidation NIKU Neuro AG, in St. Gallen, CHE-461.830.464, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 151 vom 08.08.2025, Publ. 1006404478). Firma neu: NIKU Neuro AG in Liquidation. Vinkulierung neu: [Die Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien ist im Sinne von Art. 685a Abs. 3 OR aufgehoben.]. Mit Entscheid vom 30.03.2026 hat der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen die Rechtseinheit gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

April 30, 2026

S. A. beantragt Rechtsöffnung gegen I+Konzeptbau GmbH, St.Gallen; endgültige Rechtsöffnung erteilt in CHF 9'625.20

S. A. beantragt Rechtsöffnung gegen I+Konzeptbau GmbH, St.Gallen; endgültige Rechtsöffnung erteilt in CHF 9'625.20 SG2ZE-MFU) S. A. gegen die I+Konzeptbau GmbH, letzte bekannte Domiziladresse: Linsebühlstrasse 18, 9000 St.Gallen, hat der Einzelrichter der 2. Abteilung des Kreisgerichts St.Gallen am 28. April 2026 entschieden: - Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt im Betrag von Fr. 9625.20 zuzüglich 5% Verzugszins ab 5. Dezember 2025 und Fr. 446.45 Verzugszins bis 4. Dezember 2025. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. - Die Schuldnerin bezahlt die Entscheidgebühr von Fr. 300.-. - Die Schuldnerin bezahlt der Gläubigerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.-. Hinweis Rechtsöffnung kann auch ohne Vorliegen separater Verfügungen für gesetzlich vorgesehene Verzugszinsen gewährt werden, soweit diese liquid sind. Das ist hier der Fall (Art. 41bis AHVV). Jedenfalls bei separater Geltendmachung von Mahngebühren ist der Erlass einer Verfügung zu verlangen, ohne welche mangels Rechtsöffnungstitels keine Rechtsöffnung erteilt werden kann (BGE 148 III 225 ff.). Das vorgelegte Mahnschreiben vom 9. Oktober 2025 enthält keine Rechtsmittelbelehrung und stellt keine Verfügung dar. Hinweis Dieser Entscheid ist vollstreckbar. Eine schriftliche Begründung dieses Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit dessen Zustellung verlangt, wobei die Formvorschriften von Art. 130 ZPO einzuhalten sind. Die Bestimmungen über die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Soweit dieser Entscheid eine Betreibungshandlung darstellt, bleiben in diesem Umfang die Bestimmungen des SchKG über Betreibungsferien und Rechtsstillstand (Art. 56 ff. SchKG) vorbehalten. Wird eine Begründung verlangt, erhöht sich die Entscheidgebühr um die Hälfte (Art. 12 Abs. 1 GKV) und wird der Kostenspruch entsprechend angepasst (Art. 111 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Gläubiger kann beim zuständigen Betreibungsamt für die geschützte Forderung samt Zins und Kosten, soweit sie nicht nachträglich bezahlt werden, mit dem entsprechenden Formular die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Dazu muss der Rechtsöffnungsentscheid beigelegt werden. St. Gallen, 29. April 2026 Die Kreisgerichtskanzlei

April 30, 2026

Said Yumer Pfändung Wattwil; Pfändung am 04. Mai 2026, 09:00 Uhr vorgesehen

Said Yumer Pfändung Wattwil; Pfändung am 04. Mai 2026, 09:00 Uhr vorgesehen Pfändungsanzeige/-urkunde Said Yumer -urkunde Said Yumer Said Yumer Staatsbürgerschaft: Bulgarien Geburtsdatum: 09.07.1990 Wohnadresse nicht bekannt Der Schuldner wurde per 31.12.2022 amtlich gestrichen. Sein derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt. Gläubiger CSS Kranken-Versicherung AG CHE-110.130.047 Tribschenstrasse 21 6005 Luzern Schuldbetreibung en Nr. 25003324 vom 24.11.2025 Forderungen CHF 19015.10 nebst Zins zu 5 % seit 25.11.2025 Prämien KVG vom 15.09.2022 - 31.12.2025 CHF 570.80 Spesen CHF 1833.35 Zins Zusätzliche Kosten Betreibungs- und Pfändungsvollzugskosten zuzüglich Publikationskosten Rechtliche Hinweise Der Schuldner hat sich bei Straffolge (Art. 169 StGB) jeder vom Betreibungsbeamten nicht bewilligten Verfügung über die gepfändeten Vermögenswerte zu enthalten (Art. 96 SchKG). Ergänzende rechtliche Hinweise Dem Schuldner wird zu Kenntnis gebracht, dass die Pfändung in der obenstehend aufgeführten Betreibung am Montag, 04. Mai 2026, 09:00 Uhr im Betreibungslokal des Betreibungsamtes Wattwil, vollzogen wird. Der Schuldner wird ausdrücklich auf Art. 91 SchKG aufmerksam gemacht. Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen (Art. 323 Ziffer 1 StGB, mit Haft bis zu 14 Tagen oder Busse). Leistet der Schuldner dieser Aufforderung keine Folge, wird die Pfändung im Sinne von Art. 89 ff. SchKG in dessen Abwesenheit vollzogen. Kontaktstelle Betreibungsamt Wattwil Grüenaustrasse 7 9630 Wattwil Bemerkungen Rechtsmittelbelehrung: Dem Schuldner wird eine gemäss Art. 33 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit BGE 73 III 27 verlängerte Frist von 10 Tagen ab Publikation zur Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug bzw. Pfändungsurkunde angesetzt. Eine allfällige Beschwerde wäre beim Kreisgericht Toggenburg einzureichen und hätte ein Begehren sowie eine Begründung zu enthalten.

April 30, 2026

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Rückweisung zur medizinischen Begutachtung und Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt; Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Rückweisung zur medizinischen Begutachtung und Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt; Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen IV 2025/118 | 30.04.2026 | Entscheid Versicherungsgericht, 02.04.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 02.04.2026 Art. 28a IVG. Art. 16 ATSG. Ermittlung des Invaliditätsgrades. Gemischte Methode. Rückweisung der Sache zur medizinischen Begutachtung und zur Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt. Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen. Die Anrechnung einer Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen im Haushalt bedingt eine sorgfältige Abklärung darüber, ob diese überhaupt in der Lage sind (medizinisch und organisatorisch), einen Teil der Haushaltsaufgaben zu übernehmen. Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2026, IV 2025

April 30, 2026

Justizprüfungsamt beim Oberlandesgericht Köln Prüfung Saal 441; Beginn der Prüfung ca. 10.00 Uhr

Justizprüfungsamt beim Oberlandesgericht Köln Prüfung Saal 441; Beginn der Prüfung ca. 10.00 Uhr [Liste] Prüferwechsel bleiben vorbehalten. Telefonische Auskünfte werden NICHT erteilt. 22.05.2026 Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht Köln Saal 441 Nr. Kennziffer 1 8668/25 2 8416/25 3 9466/25 4 9028/25 5 9204/25 Herr VorsRiVG Michael Huschens, VG Köln, (als Vorsitz) Herr MR Martin Diesterheft, JM NRW, Herr RA Prof. Dr. Andreas Müller-Wiedenhorn, Kanzlei Heuking pp., Beginn der Prüfung: ca. 10.00 Uhr

April 30, 2026