Bernhard Bittner ESt-Bescheid und Solidaritätszuschlag 2024 Finanzamt Grimma; Zwei Wochen Abholfrist nach Veröffentlichung

Bernhard Bittner ESt-Bescheid und Solidaritätszuschlag 2024 Finanzamt Grimma; Zwei Wochen Abholfrist nach Veröffentlichung 3238_OEZ_2026-022 Finanzamt Grimma Datum 3238/ÖZ/2026/22 30.04.2026 Geschäftszeichen Öffentliche Zustellung Name, Vorname Bittner, Bernhard letzte bekannte Anschrift / gemeldeter Wohnsitz Heinersdorfer Str. 17 V, 04651 Bad Lausick Der derzeitige Aufenthaltsort der vorgenannten Person ist unbekannt. Eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten ist nicht möglich. Zustellungsversuche durch die Post und Ermittlungen über den Aufenthaltsort sind ergebnislos geblieben. Der vorgenannten Person ist ein Verwaltungsakt zuzustellen: (genaue Bezeichnung des Verwaltungsaktes mit Datum sowie ggf. abweichende Geschäftszeichen) ESt-Bescheid und Solidaritätszuschlag 2024 vom 06.03.2026 Der Verwaltungsakt wird deshalb nach § 10 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz öffentlich zugestellt und kann innerhalb von zwei Wochen nach dem auf der Internetseite des Finanzamtes angegebenen Datum der Veröffentlichung gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch einen bevollmächtigten Vertreter im oben genannten Finanzamt abgeholt werden. Telefonnummer für Terminabsprachen und Rückfragen: 03437 - 940 2943 Die Besucheranschrift und die weiteren Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme sind der Internetseite des Finanzamtes zu entnehmen. Die öffentliche Zustellung setzt an die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes anknüpfende Fristen in Gang, insbesondere auch Rechtsmittelfristen. Aus dem Ablauf dieser Fristen können Rechtsverluste entstehen. Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)

April 30, 2026

Biljana Radosalvljevic Vermittlungsfähigkeit ab 1. Oktober 2025 verneint 9300 Wittenbach, Hofenstrasse 2; Aufenthalt unbekannt, Rechtsmittel innerhalb 30 Tagen möglich

Biljana Radosalvljevic Vermittlungsfähigkeit ab 1. Oktober 2025 verneint 9300 Wittenbach, Hofenstrasse 2; Aufenthalt unbekannt, Rechtsmittel innerhalb 30 Tagen möglich Verfügung Vermittlungsfähigkeit Die kantonale Amtsstelle hat am 17. November 2026 gestützt auf Art. 11 und Art. 15 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) betreffend Biljana Radosalvljevic zuletzt wohnhaft gewesen in 9300 Wittenbach, Hofenstrasse 2 nunmehr unbekannten Aufenthaltes, verfügt: Die Vermittlungsfähigkeit wird ab 1. Oktober 2025 verneint. Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Veröffentlichung bei der kantonalen Amtsstelle, Einsprachen, Scan Center, Postfach 2, 9001 St.Gallen, schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss ein Rechtsbegehren (Antrag) und eine Begründung enthalten, in deutscher Sprache abgefasst sein sowie die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes tragen. Die 30-tägige Frist steht jeweils still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

April 30, 2026

Corinne Lautenschlager Kollokationsplan und Inventar Konkursamt St.Gallen, Regionalstelle Wil, öffentliche Auflage Publikation gemäß Art. 221, 249-250 SchKG; Fristen 20 Tage bis 20.05.2026

Corinne Lautenschlager Kollokationsplan und Inventar Konkursamt St.Gallen, Regionalstelle Wil, öffentliche Auflage Publikation gemäß Art. 221, 249-250 SchKG; Fristen 20 Tage bis 20.05.2026 Kollokationsplan und Inventar Corinne Lautenschlager, ausgeschlagene Erbschaft Kollokationsplan und Inventar Corinne Lautenschlager, ausgeschlagene Erbschaft Corinne Lautenschlager, ausgeschlagene Erbschaft Heimatort: Fischingen TG Staatsbürgerschaft: Schweiz Geburtsdatum: 20.09.1985 Todesdatum: 26.12.2025 Wohnhaft gewesen: c o Res Bürgi, Neugasse 3 9242 Oberuzwil vormals Wolfikon 114, 9533 Kirchberg Rechtliche Hinweise Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG. Auflagefrist Kollokationsplan: 20 Tage Ablauf der Frist: 20.05.2026 Anfechtungsfrist Inventar: 10 Tage Ablauf der Frist: 11.05.2026 Auflagestelle Konkursamt St.Gallen, Regionalstelle Wil, Lerchenfeldstrasse 11, 9500 Wil SG Kontaktstelle für Beschwerden Kantonsgericht St.Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 9001 St.Gallen Kontaktstelle für Klage und Anfechtung Kreisgericht Wil, 9230 Flawil

April 30, 2026

Dolce Sicilia Suisse GmbH Einstellung des Konkursverfahrens Rorschach; mangels Aktiven geschlossen

Dolce Sicilia Suisse GmbH Einstellung des Konkursverfahrens Rorschach; mangels Aktiven geschlossen Einstellung des Konkursverfahrens Dolce Sicilia Suisse GmbH Einstellung des Konkursverfahrens Dolce Sicilia Suisse GmbH Dolce Sicilia Suisse GmbH CHE-271.910.655 Mariabergstrasse 13 9400 Rorschach Datum der Konkurseröffnung: 27.02.2026 Datum der Einstellung: 21.04.2026 Kostenvorschuss: CHF 5'000.00 Rechtliche Hinweise Das Konkursverfahren wird mangels Aktiven als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kosten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten, falls der geleistete Vorschuss nicht ausreichen sollte. Publikation nach Art. 230 und 230a SchKG. Frist: 20 Tage Ablauf der Frist: 20.05.2026 Kontaktstelle Konkursamt St.Gallen, Davidstrasse 27, 9000 St. Gallen Bemerkungen Liquidation nach Art. 731b OR. Die Dolce Sicilia Suisse GmbH ist mit Entscheid des Kreisgerichtes Rorschach aufgelöst und über sie die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet worden.

April 30, 2026

Franziskus Principe Konkursverfahren beendet Wil SG; Schlussdatum 28.04.2026

Franziskus Principe Konkursverfahren beendet Wil SG; Schlussdatum 28.04.2026 Schluss des Konkursverfahrens Franziskus Principe, ausgeschlagene Erbschaft Schluss des Konkursverfahrens Franziskus Principe, ausgeschlagene Erbschaft Franziskus Principe, ausgeschlagene Erbschaft Heimatort: Warth-Weiningen (TG) Staatsbürgerschaft: Schweiz Geburtsdatum: 17.07.1945 Todesdatum: 12.06.2025 Wohnhaft gewesen: Haldenstrasse 18 9500 Wil SG mit Aufenthalt im Alterszentrum Sonnenhof, Haldenstrasse 18, 9500 Wil Datum des Schlusses: 28.04.2026 Rechtliche Hinweise Publikation nach Art. 268 Abs. 4 SchKG.

April 30, 2026

Jean Stutz Kollokationsplan und Inventar Konkursamt St.Gallen Davidstrasse 27 9000 St.Gallen; Fristen laufen bis 20.05.2026

Jean Stutz Kollokationsplan und Inventar Konkursamt St.Gallen Davidstrasse 27 9000 St.Gallen; Fristen laufen bis 20.05.2026 Kollokationsplan und Inventar Jean Stutz, ausgeschlagene Erbschaft Kollokationsplan und Inventar Jean Stutz, ausgeschlagene Erbschaft Jean Stutz, ausgeschlagene Erbschaft Heimatort: Matzingen TG, Meilen ZH Staatsbürgerschaft: Schweiz Geburtsdatum: 14.01.1933 Todesdatum: 08.06.2025 Wohnhaft gewesen: wohnhaft gewesen Hauptstrasse 82 9400 Rorschach Rechtliche Hinweise Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG. Auflagefrist Kollokationsplan: 20 Tage Ablauf der Frist: 20.05.2026 Anfechtungsfrist Inventar: 10 Tage Ablauf der Frist: 11.05.2026 Auflagestelle Konkursamt St.Gallen, Davidstrasse 27, 9000 St. Gallen Kontaktstelle für Beschwerden Kantonsgericht St.Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 9001 St.Gallen Kontaktstelle für Klage und Anfechtung Kreisgericht Rorschach, 9401 Rorschach

April 30, 2026

Le Lac Bleu Holding AG in Liquidation, Altstätten, CHE-103.035.343 SHAB Nr. 83 vom 30.04.2024 Publ. 1006021495; Von Amtes wegen gelöscht kein Einspruch erhoben

Le Lac Bleu Holding AG in Liquidation, Altstätten, CHE-103.035.343 SHAB Nr. 83 vom 30.04.2024 Publ. 1006021495; Von Amtes wegen gelöscht kein Einspruch erhoben Löschung Le Lac Bleu Holding AG in Liquidation, Altstätten Le Lac Bleu Holding AG in Liquidation, in Altstätten, CHE-103.035.343, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 83 vom 30.04.2024, Publ. 1006021495). Die Rechtseinheit wird gemäss Art. 159a Abs. 1 lit. a HRegV von Amtes wegen gelöscht, weil innert Frist kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde.

April 30, 2026

Marcin Ramus öffentliche Zustellung mehrerer Verwaltungsakte Finanzamt Grimma; Unbekannter Aufenthaltsort Abholung innerhalb von zwei Wochen

Marcin Ramus öffentliche Zustellung mehrerer Verwaltungsakte Finanzamt Grimma; Unbekannter Aufenthaltsort Abholung innerhalb von zwei Wochen 3238_OEZ_2026-025 Finanzamt Grimma Datum 3238/ÖZ/2026/25 30.04.2026 Geschäftszeichen Öffentliche Zustellung Name, Vorname Ramus, Marcin letzte bekannte Anschrift / gemeldeter Wohnsitz An der Schmiede 11, 04654 Frohburg Der derzeitige Aufenthaltsort der vorgenannten Person ist unbekannt. Eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten ist nicht möglich. Zustellungsversuche durch die Post und Ermittlungen über den Aufenthaltsort sind ergebnislos geblieben. Der vorgenannten Person sind mehrere Verwaltungsakte zuzustellen: (genaue Bezeichnung der Verwaltungsakte mit Datum sowie ggf. abweichende Geschäftszeichen) GewStMB 2022 vom 29.04.2026 GewStMB 2023 vom 29.04.2026 GewStMB 2024 vom 29.04.2026 USt 2023 vom 29.04.2026 USt 2024 vom 26.04.2026 Die Verwaltungsakte werden deshalb nach § 10 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz öffentlich zugestellt und können innerhalb von zwei Wochen nach dem auf der Internetseite des Finanzamtes angegebenen Datum der Veröffentlichung gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch einen bevollmächtigten Vertreter im oben genannten Finanzamt abgeholt werden. Telefonnummer für Terminabsprachen und Rückfragen: 03437 - 940 2871 Die Besucheranschrift und die weiteren Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme sind der Internetseite des Finanzamtes zu entnehmen. Die öffentliche Zustellung setzt an die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes anknüpfende Fristen in Gang, insbesondere auch Rechtsmittelfristen. Aus dem Ablauf dieser Fristen können Rechtsverluste entstehen. Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)

April 30, 2026

Ramus, Marcin und Sylwia Barbara öffentliche Zustellung der ESt-Akte 2022–2024 Finanzamt Grimma; Zwei Wochen Abholfrist nach Veröffentlichung

Ramus, Marcin und Sylwia Barbara öffentliche Zustellung der ESt-Akte 2022–2024 Finanzamt Grimma; Zwei Wochen Abholfrist nach Veröffentlichung 3238_OEZ_2026-024 Finanzamt Grimma Datum 3238/ÖZ/2026/24 30.04.2026 Geschäftszeichen Öffentliche Zustellung Name, Vorname Ramus, Marcin und Sylwia Barbara letzte bekannte Anschrift / gemeldeter Wohnsitz An der Schmiede 11, 04654 Frohburh Der derzeitige Aufenthaltsort der vorgenannten Person ist unbekannt. Eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten ist nicht möglich. Zustellungsversuche durch die Post und Ermittlungen über den Aufenthaltsort sind ergebnislos geblieben. Der vorgenannten Person sind mehrere Verwaltungsakte zuzustellen: (genaue Bezeichnung der Verwaltungsakte mit Datum sowie ggf. abweichende Geschäftszeichen) ESt 2022 vom 29.04.2026 ESt 2023 vom 29.04.2026 ESt 2024 vom 29.04.2026 Die Verwaltungsakte werden deshalb nach § 10 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz öffentlich zugestellt und können innerhalb von zwei Wochen nach dem auf der Internetseite des Finanzamtes angegebenen Datum der Veröffentlichung gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch einen bevollmächtigten Vertreter im oben genannten Finanzamt abgeholt werden. Telefonnummer für Terminabsprachen und Rückfragen: 03437 - 940 2871 Die Besucheranschrift und die weiteren Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme sind der Internetseite des Finanzamtes zu entnehmen. Die öffentliche Zustellung setzt an die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes anknüpfende Fristen in Gang, insbesondere auch Rechtsmittelfristen. Aus dem Ablauf dieser Fristen können Rechtsverluste entstehen. Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)

April 30, 2026

S. A. beantragt Rechtsöffnung gegen I+Konzeptbau GmbH, St.Gallen; endgültige Rechtsöffnung erteilt in CHF 9'625.20

S. A. beantragt Rechtsöffnung gegen I+Konzeptbau GmbH, St.Gallen; endgültige Rechtsöffnung erteilt in CHF 9'625.20 SG2ZE-MFU) S. A. gegen die I+Konzeptbau GmbH, letzte bekannte Domiziladresse: Linsebühlstrasse 18, 9000 St.Gallen, hat der Einzelrichter der 2. Abteilung des Kreisgerichts St.Gallen am 28. April 2026 entschieden: - Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt im Betrag von Fr. 9625.20 zuzüglich 5% Verzugszins ab 5. Dezember 2025 und Fr. 446.45 Verzugszins bis 4. Dezember 2025. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. - Die Schuldnerin bezahlt die Entscheidgebühr von Fr. 300.-. - Die Schuldnerin bezahlt der Gläubigerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.-. Hinweis Rechtsöffnung kann auch ohne Vorliegen separater Verfügungen für gesetzlich vorgesehene Verzugszinsen gewährt werden, soweit diese liquid sind. Das ist hier der Fall (Art. 41bis AHVV). Jedenfalls bei separater Geltendmachung von Mahngebühren ist der Erlass einer Verfügung zu verlangen, ohne welche mangels Rechtsöffnungstitels keine Rechtsöffnung erteilt werden kann (BGE 148 III 225 ff.). Das vorgelegte Mahnschreiben vom 9. Oktober 2025 enthält keine Rechtsmittelbelehrung und stellt keine Verfügung dar. Hinweis Dieser Entscheid ist vollstreckbar. Eine schriftliche Begründung dieses Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit dessen Zustellung verlangt, wobei die Formvorschriften von Art. 130 ZPO einzuhalten sind. Die Bestimmungen über die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Soweit dieser Entscheid eine Betreibungshandlung darstellt, bleiben in diesem Umfang die Bestimmungen des SchKG über Betreibungsferien und Rechtsstillstand (Art. 56 ff. SchKG) vorbehalten. Wird eine Begründung verlangt, erhöht sich die Entscheidgebühr um die Hälfte (Art. 12 Abs. 1 GKV) und wird der Kostenspruch entsprechend angepasst (Art. 111 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Gläubiger kann beim zuständigen Betreibungsamt für die geschützte Forderung samt Zins und Kosten, soweit sie nicht nachträglich bezahlt werden, mit dem entsprechenden Formular die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Dazu muss der Rechtsöffnungsentscheid beigelegt werden. St. Gallen, 29. April 2026 Die Kreisgerichtskanzlei

April 30, 2026