S. A. beantragt Rechtsöffnung gegen I+Konzeptbau GmbH, St.Gallen; endgültige Rechtsöffnung erteilt in CHF 9'625.20

S. A. beantragt Rechtsöffnung gegen I+Konzeptbau GmbH, St.Gallen; endgültige Rechtsöffnung erteilt in CHF 9'625.20 SG2ZE-MFU) S. A. gegen die I+Konzeptbau GmbH, letzte bekannte Domiziladresse: Linsebühlstrasse 18, 9000 St.Gallen, hat der Einzelrichter der 2. Abteilung des Kreisgerichts St.Gallen am 28. April 2026 entschieden: - Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt im Betrag von Fr. 9625.20 zuzüglich 5% Verzugszins ab 5. Dezember 2025 und Fr. 446.45 Verzugszins bis 4. Dezember 2025. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. - Die Schuldnerin bezahlt die Entscheidgebühr von Fr. 300.-. - Die Schuldnerin bezahlt der Gläubigerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.-. Hinweis Rechtsöffnung kann auch ohne Vorliegen separater Verfügungen für gesetzlich vorgesehene Verzugszinsen gewährt werden, soweit diese liquid sind. Das ist hier der Fall (Art. 41bis AHVV). Jedenfalls bei separater Geltendmachung von Mahngebühren ist der Erlass einer Verfügung zu verlangen, ohne welche mangels Rechtsöffnungstitels keine Rechtsöffnung erteilt werden kann (BGE 148 III 225 ff.). Das vorgelegte Mahnschreiben vom 9. Oktober 2025 enthält keine Rechtsmittelbelehrung und stellt keine Verfügung dar. Hinweis Dieser Entscheid ist vollstreckbar. Eine schriftliche Begründung dieses Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit dessen Zustellung verlangt, wobei die Formvorschriften von Art. 130 ZPO einzuhalten sind. Die Bestimmungen über die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Soweit dieser Entscheid eine Betreibungshandlung darstellt, bleiben in diesem Umfang die Bestimmungen des SchKG über Betreibungsferien und Rechtsstillstand (Art. 56 ff. SchKG) vorbehalten. Wird eine Begründung verlangt, erhöht sich die Entscheidgebühr um die Hälfte (Art. 12 Abs. 1 GKV) und wird der Kostenspruch entsprechend angepasst (Art. 111 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Gläubiger kann beim zuständigen Betreibungsamt für die geschützte Forderung samt Zins und Kosten, soweit sie nicht nachträglich bezahlt werden, mit dem entsprechenden Formular die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Dazu muss der Rechtsöffnungsentscheid beigelegt werden. St. Gallen, 29. April 2026 Die Kreisgerichtskanzlei

April 30, 2026

Stefan und Ladina Wyder Baugesuch Sichtschutzwand Grossfeldstrasse 11a, 7320 Sargans; Auflagefrist 1.–15. Mai 2026

Stefan und Ladina Wyder Baugesuch Sichtschutzwand Grossfeldstrasse 11a, 7320 Sargans; Auflagefrist 1.–15. Mai 2026 Bauanzeige Stefan und Ladina Wyder, Grossfeldstrasse 11a, 7320 Sargans Bauanzeige Stefan und Ladina Wyder, Grossfeldstrasse 11a, 7320 Sargans Während der Auflagefrist vom 1. Mai 2026 bis 15. Mai 2026 liegt folgendes Baugesuch im Bauamt Sargans (Altes Rathaus, Städtchenstrasse 43, 3. Stock) zur Einsicht auf: Bauherrschaft Stefan und Ladina Wyder, Grossfeldstrasse 11a, 7320 Sargans Grundeigentümer Stefan und Ladina Wyder, Grossfeldstrasse 11a, 7320 Sargans Bauvorhaben Sichtschutzwand Baugrundstück Parz. Nr. 766, Grossfeldstrasse 11a Einsprachen Gemäss Art. 153 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sind Einsprachen schriftlich und mit Begründung innert der Auflagefrist dem Gemeinderat Sargans einzureichen. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut. In der Einsprache ist anzugeben, ob es sich um eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Einsprache oder um eine Einsprache nach Art. 684 ZGB (übermässige Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn) handelt, über die im öffentlichen Verfahren entschieden wird.

April 30, 2026

European Entry/Exit System (EES) became fully operational across Schengen, including Switzerland; Automated overstay alerts across Schengen.

European Entry/Exit System (EES) became fully operational across Schengen, including Switzerland; Automated overstay alerts across Schengen. European Entry / Exit System (EES): Stricter Swiss Control of Schengen Days Legal Insight - 30. April 2026 Briefing - 16. April 2026 Speaking Engagement - 26. März 2026 April 2026 | Legal Insight European Entry Exit System (EES): Stricter Swiss Control of Schengen Days 30. April 2026 | Legal Insight European Entry Exit System (EES): Stricter Swiss Control of Schengen Days - On 10 April 2026, the European Entry ...

April 30, 2026

European Entry/Exit System (EES) becomes fully operational in Schengen area, including Switzerland; Automated overstay enforcement across Schengen

European Entry/Exit System (EES) becomes fully operational in Schengen area, including Switzerland; Automated overstay enforcement across Schengen European Entry / Exit System (EES): Stricter Swiss Control of Schengen Days 30 avril 2026 | Legal Insight European Entry Exit System (EES): Stricter Swiss Control of Schengen Days 30 avril 2026 | Legal Insight European Entry Exit System (EES): Stricter Swiss Control of Schengen Days - On 10 April 2026, the European Entry ...

April 30, 2026

European Entry/Exit System (EES) fully operational across Schengen, including Switzerland; automated 90/180-day enforcement across Schengen.

European Entry/Exit System (EES) fully operational across Schengen, including Switzerland; automated 90/180-day enforcement across Schengen. European Entry / Exit System (EES): Stricter Swiss Control of Schengen Days Legal Insight - 30 April 2026 Briefing - 16 April 2026 Speaking Engagement - 26 March 2026 30 April 2026 | Legal Insight European Entry Exit System (EES): Stricter Swiss Control of Schengen Days 30 April 2026 | Legal Insight European Entry Exit System (EES): Stricter Swiss Control of Schengen Days - On 10 April 2026, the European Entry ...

April 30, 2026

Der Sondernutzungsplan erstellt nachhaltige Wohnüberbauung mit zwei Baukörpern im Plangebiet; Rekurse abgewiesen

Der Sondernutzungsplan erstellt nachhaltige Wohnüberbauung mit zwei Baukörpern im Plangebiet; Rekurse abgewiesen 23-7983, 23-7988, 23-8034, 23-8035 | 30.04.2026 | BUDE 2026 Nr. 015 BUDE 2026 Nr. 015 Planungsrecht, Art. 25 und 36 PBG; Art. 32 f. und Art. 48 Abs. 2 StrG; Art. 5 Bst. a EntG. Mit dem Sondernutzungsplan soll die Erstellung einer nachhaltigen Wohnüberbauung mit zwei Baukörpern bezweckt werden. Weiter soll er dabei eine hohe städtebauliche, architektonische und freiräumliche Qualität sowie die Abstimmung der neuen Überbauung auf die bestehende Siedlung und das geschützte Ortsbild sowie das bauliche Erscheinungsbild sichern. Mit dem Plan sollen sodann auch die zweckmässige Erschliessung des Plangebiets und die Parkierung geregelt werden. Die Überprüfung im Rekursverfahren ergibt, dass der Sondernutzungsplan keine unzulässige materielle Zonenplanänderung bewirkt und die sonderbaurechtlichen Voraussetzungen erfüllt, um im vorgesehenen Mass von der planerischen Grundordnung abzuweichen. Auch erweisen sich die Teilstrassenpläne und die damit zusammenhängenden Eingriffe in die privaten Rechte der Nachbarn als rechtmässig. Abweisung der Rekurse. ...

April 30, 2026

Hirlak, Yusuf Öffentliche Zustellung des Bescheides Hinter der Dorfkirche 74 a

Hirlak, Yusuf Öffentliche Zustellung des Bescheides Hinter der Dorfkirche 74 a BVA - Homepage - IV06 - 05 3 18 412 2/16 Hirlak, Yusuf IV06 - 05 3 18 412 2 Öffentliche Zustellung des Bescheides an Hirlak, Yusuf letzte bekannte Anschrift: Hinter der Dorfkirche 74 a Artikel “IV06 - 05 3 18 412 2 16 Hirlak, Yusuf"Herunterladen(PDF, 85KB, Datei ist nicht barrierefrei) Artikel “IV06 - 05 3 18 412 2 (PDF, 85KB, Datei ist nicht barrierefrei)

April 30, 2026

Martinovic, Simo Öffentliche Zustellung des Bescheides an seine letzte bekannte Anschrift

Martinovic, Simo Öffentliche Zustellung des Bescheides an seine letzte bekannte Anschrift BVA - Homepage - IV02 - 03 7 93 856 8/44 Martinovic, Simo IV02 - 03 7 93 856 8 Öffentliche Zustellung des Bescheides an Martinovic, Simo letzte bekannte Anschrift: Artikel “IV02 - 03 7 93 856 8 44 Martinovic, Simo"Herunterladen(PDF, 86KB, Datei ist nicht barrierefrei) Artikel “IV02 - 03 7 93 856 8 (PDF, 86KB, Datei ist nicht barrierefrei)

April 30, 2026

Rekurs der Rekurrenten gegen Teilstrassenplan am Fluss X.____; Beiden Entscheide gleichzeitig anfechtbar.

Rekurs der Rekurrenten gegen Teilstrassenplan am Fluss X.____; Beiden Entscheide gleichzeitig anfechtbar. 25-1771 | 30.04.2026 | BUDE 2025 Nr. 080 BUDE 2025 Nr. 080 Planungsrecht, Strassenrecht, Art. 25a RPG, Art. 132 PBG, Art. Art. 7, 12 Abs. 1, 41 Abs. 1, 43, 45 Abs. 3, 46 StrG, Art. 31 WBG. Angefochten ist ein Teilstrassenplan, welcher im Zusammenhang mit der geplanten Sanierung des Flusses X.____ (insbesondere Sohlenverbreiterung) erarbeitet worden ist. Die im Rahmen des Teilstrassenplans vorgesehenen Massnahmen am Uferweg entlang des Flusses X.___ umfassen unter anderem die Verlegung des Fuss- und Radwegs landeinwärts. Zwischen dem Wasserbauprojekt Sanierung des Flusses X.____ und dem Teilstrassenplan besteht unbestritten ein enger sachlicher Zusammenhang und damit ein Koordinationsbedarf (Erw. 3.7). Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten auf erstinstanzlicher Ebene ist eine zeitlich gestaffelte Eröffnung der Einspracheentscheide (Wasserbauprojekt und Teilstrassenplan) nicht nur systemimmanent, sondern koordinationsrechtlich auch nicht zu beanstanden. Eine Pflicht zur gleichzeitigen Eröffnung der Einspracheentscheide lässt sich demgegenüber – entgegen der Vorbringen der Rekurrenten – weder aus dem WBG noch aus Art. 25a RPG ableiten. Hinzu kommt, dass der Einspracheentscheid des Departementes betreffend das kantonale Wasserbauprojekt und der Rekursentscheid des Departementes in Sachen Teilstrassenplan vorliegend nun auf Departementsstufe zeitlich koordiniert, d.h. gleichzeitig, eröffnet werden. Die beiden Entscheide können somit (allenfalls) gleichzeitig beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Koordinationsprinzip ist damit in formeller Hinsicht nicht verletzt (Erw. 3.8). Auch in materieller Hinsicht liegt keine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor (Erw. 3.8.2). Abweisung des Rekurses. BUDE 2025 Nr. 80 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

April 30, 2026

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Rückweisung zur medizinischen Begutachtung und Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt; Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Rückweisung zur medizinischen Begutachtung und Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt; Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen IV 2025/118 | 30.04.2026 | Entscheid Versicherungsgericht, 02.04.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 02.04.2026 Art. 28a IVG. Art. 16 ATSG. Ermittlung des Invaliditätsgrades. Gemischte Methode. Rückweisung der Sache zur medizinischen Begutachtung und zur Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt. Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen. Die Anrechnung einer Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen im Haushalt bedingt eine sorgfältige Abklärung darüber, ob diese überhaupt in der Lage sind (medizinisch und organisatorisch), einen Teil der Haushaltsaufgaben zu übernehmen. Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2026, IV 2025

April 30, 2026