Julia Neigel gegen Freistaat Sachsen, Urteilsbegründung vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht Bautzen; Antragserweiterung abgelehnt; Teilurteil noch nicht rechtskräftig

Julia Neigel gegen Freistaat Sachsen, Urteilsbegründung vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht Bautzen; Antragserweiterung abgelehnt; Teilurteil noch nicht rechtskräftig Medienservice Sachsen - Pressemitteilung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Seite 1 von 2 Medieninformation Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ihre Ansprechpartnerin Peter Kober Durchwahl Telefon +49 3591 2175 420 Telefax +49 3591 2175 500 pressesprecher@ ovg.justiz.sachsen.de* 28.02.2024 Urteilsbegründung im Verfahren 3 C 90/21 (Julia Neigel gegen Freistaat Sachsen) Medieninformation 5/2024 Nachdem der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts am 14. Februar 2024 in dem Normenkontrollverfahren der Antragstellerin gegen den Freistaat Sachsen ein Teilurteil bekannt gegeben hatte, liegen nunmehr die schriftlichen Urteilsgründe vor. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat den Antrag gegen die »2- G-Plus-Bestimmungen« für den Zutritt zu bestimmten Veranstaltungen oder Einrichtungen und das Verbot von (Groß)Veranstaltungen und Festen in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 in der Fassung vom 2. Februar 2022 abgelehnt, weil der Antrag erst nachträglich gestellt worden ist und diese Erweiterung des Rechtsstreits unzulässig war. Eine solche Antragserweiterung ist nur zulässig, wenn die anderen Verfahrensbeteiligten einwilligen oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Hier hatte der Freistaat Sachsen als Antragsgegner der Erweiterung aber widersprochen. Der Antrag war nach Auffassung des Senats auch nicht sachdienlich, weil er sich auf eine bislang nicht verfahrensgegenständliche Verordnung bezogen hatte und sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die den Verordnungen zugrunde lagen, während der Pandemie schnell und maßgeblich geändert hatten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Veröffentlichung der Entscheidung in der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes verwiesen. Das Teilurteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann die Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht beantragen. Jeannot Reichert stv. Pressesprecher Tel. 03591 2175-409 Hausanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ortenburg 9 02625 Bautzen www.justiz.sachsen.de/ovg www.justiz.sachsen.de/ovg ...

August 13, 2026

Sächsisches Oberverwaltungsgericht bestätigt Feuerwerksverbote Dresden und Chemnitz; Beschlüsse unanfechtbar

Sächsisches Oberverwaltungsgericht bestätigt Feuerwerksverbote Dresden und Chemnitz; Beschlüsse unanfechtbar Medienservice Sachsen - Pressemitteilung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Seite 1 von 2 Medieninformation Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ihre Ansprechpartnerin Peter Kober Durchwahl Telefon +49 3591 2175 420 Telefax +49 3591 2175 500 pressesprecher@ ovg.justiz.sachsen.de* 31.12.2020 Medieninformation 29/2020 Bestätigung der Feuerwerksverbote für die Stadtgebiete Dresden und Chemnitz an Silvester und Neujahr Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit vier Beschlüssen vom heutigen Abend die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Dresden und Chemnitz mit Beschlüssen vom 30. Dezember 2020 (VG Dresden: 6 L 994/20, 6 L 995/20 und 6 L 997/20; VG Chemnitz: 4 L 693/20) bestätigt, die Verbote von Silvesterfeuerwerk durch die Landeshauptstadt Dresden und die Stadt Chemnitz betrafen. Die Verwaltungsgerichte Dresden und Chemnitz sind zu der Auffassung gelangt, dass die jeweils im Wege der Allgemeinverfügung ausgesprochenen Feuerwerksverbote für die Stadtgebiete als notwendige Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie voraussichtlich rechtmäßig seien. Für beide Gerichte war dabei maßgeblich, dass das Verbot der Reduzierung von Kontakten diene und geeignet sei, Ansammlungen von Menschen zu verhindern. Das Verwaltungsgericht Dresden berücksichtigte ferner, dass die für das Stadtgebiet Dresden geltende Allgemeinverfügung auch private Grundstücke umfasst. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Feuerwerke einen Anreiz setzen, Orte mit einem besonderen Ausblick aufzusuchen und generell Schaulustige anziehen. Die Verbote seien von geringer Eingriffsintensität, da es sich bei dem Abbrennen von Feuerwerk um ein bloßes Vergnügen handele, und verhältnismäßig. Eine Folgenabwägung führe zu keinem anderen Ergebnis, denn der verhältnismäßig geringen Beeinträchtigung der persönlichen Handlungsfreiheit stünden erhebliche Gesundheitseinschränkungen für eine Vielzahl von Menschen gegenüber. Die Antragsteller wandten sich mit ihren Beschwerden gegen die Ablehnung ihrer vorläugen Rechtsschutzanträge, mit dem Ziel, zu Silvester und Neujahr Feuerwerkskörper abbrennen zu können. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist mit den die Beschwerden zurückweisenden Beschlüssen im Wesentlichen den Begründungen der Hausanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ortenburg 9 02625 Bautzen www.justiz.sachsen.de/ovg www.justiz.sachsen.de/ovg ...

August 13, 2026

Sächsisches Oberverwaltungsgericht bestätigt Feuerwerksverbote in Dresden und Chemnitz; Beschlüsse unanfechtbar

Sächsisches Oberverwaltungsgericht bestätigt Feuerwerksverbote in Dresden und Chemnitz; Beschlüsse unanfechtbar 31.12.2020, 00:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell) Bestätigung der Feuerwerksverbote für die Stadtgebiete Dresden und Chemnitz an Silvester und Neujahr Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit vier Beschlüssen vom heutigen Abend die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Dresden und Chemnitz mit Beschlüssen vom 30. Dezember 2020 (VG Dresden: 6 L 994 20 und 6 L 997 20; VG Chemnitz: 4 L 693 bestätigt, die Verbote von Silvesterfeuerwerk durch die Landeshauptstadt Dresden und die Stadt Chemnitz betrafen. Die Verwaltungsgerichte Dresden und Chemnitz sind zu der Auffassung gelangt, dass die jeweils im Wege der Allgemeinverfügung ausgesprochenen Feuerwerksverbote für die Stadtgebiete als notwendige Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie voraussichtlich rechtmäßig seien. Für beide Gerichte war dabei maßgeblich, dass das Verbot der Reduzierung von Kontakten diene und geeignet sei, Ansammlungen von Menschen zu verhindern. Das Verwaltungsgericht Dresden berücksichtigte ferner, dass die für das Stadtgebiet Dresden geltende Allgemeinverfügung auch private Grundstücke umfasst. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Feuerwerke einen Anreiz setzen, Orte mit einem besonderen Ausblick aufzusuchen und generell Schaulustige anziehen. Die Verbote seien von geringer Eingriffsintensität, da es sich bei dem Abbrennen von Feuerwerk um ein bloßes Vergnügen handele, und verhältnismäßig. Eine Folgenabwägung führe zu keinem anderen Ergebnis, denn der verhältnismäßig geringen Beeinträchtigung der persönlichen Handlungsfreiheit stünden erhebliche Gesundheitseinschränkungen für eine Vielzahl von Menschen gegenüber. ...

August 13, 2026

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Dresden Neubescheidung tierschutzrechtlicher Erlaubnis für Handel mit Raubkatzen; erneute Prüfung angeordnet

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Dresden Neubescheidung tierschutzrechtlicher Erlaubnis für Handel mit Raubkatzen; erneute Prüfung angeordnet Neue Chance auf tierschutzrechtliche Erlaubnis für den Handel mit Raubkatzen Neue Chance auf tierschutzrechtliche Erlaubnis für den Handel mit Raubkatzen 13.08.2026, 14:46 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell) Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Landeshauptstadt Dresden mit jetzt zugestelltem Urteil vom 9. Juli 2026 zur Neubescheidung eines Antrags auf eine tierschutzrechtliche Erlaubnis für den Handel mit Raubkatzen verpflichtet. Der Kläger beabsichtigt im Wesentlichen, den Handel mit Raubkatzen zu vermitteln, wobei er als Käufer auch Privatpersonen im Blick hat. Das Verwaltungsgericht Dresden hatte seine Klage abgewiesen. Die dagegen von ihm eingelegte Berufung war überwiegend erfolgreich. ...

August 13, 2026

Sächsisches Oberverwaltungsgericht entscheidet Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst in Sachsen; Nur strafbares Verhalten rechtfertigt Verweigerung

Sächsisches Oberverwaltungsgericht entscheidet Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst in Sachsen; Nur strafbares Verhalten rechtfertigt Verweigerung Medienservice Sachsen - Pressemitteilung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Seite 1 von 2 Medieninformation Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ihre Ansprechpartnerin Peter Kober Durchwahl Telefon +49 3591 2175 420 Telefax +49 3591 2175 500 pressesprecher@ ovg.justiz.sachsen.de* 07.11.2025 Nicht strafbare politische Betätigung steht einer Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst nicht entgegen Medieninformation 8/2025 Korrektur Link zur Entscheidung hinzugefügt Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat den Freistaat Sachsen durch einen heute veröffentlichten Beschluss verpichtet, einen früheren Unterstützer der rechtsextremen Szene in den juristischen Vorbereitungsdienst aufzunehmen Der Antragsteller begehrte im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare in Sachsen zum 1. November 2025. Er bewarb sich erstmals im Februar 2025 für den juristischen Vorbereitungsdienst in Sachsen zum Termin 1. Mai 2025. Sein Antrag wurde vom Oberlandesgericht Dresden abgelehnt, ein Eilantrag blieb beim Verwaltungsgericht Dresden ohne Erfolg. . Auf die erneute Bewerbung vom Juli 2025 wurde ihm die Zulassung zum Vorbereitungsdienst mit Bescheid des Oberlandesgerichts Dresden vom September 2025 erneut wegen Ungeeignetheit versagt. Zur Begründung wurde maßgeblich auf sein lang andauerndes Engagement in der rechtsextremistischen Szene zuzuordnenden Organisationen, insbesondere in der Jungen Alternative Sachsen-Anhalt und im Verein »Ein Prozent e. V.«, verwiesen. Nachdem der Antragsteller erst im April 2025 als Vorstandsmitglied des Vereins ausgeschieden sei, sei eine ausreichende Wohlverhaltensphase noch nicht gegeben. Seinen gegen die Entscheidung gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 - 11 L 1063/25 - ab. Hausanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ortenburg 9 02625 Bautzen www.justiz.sachsen.de/ovg www.justiz.sachsen.de/ovg Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.lsf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzungen. Seite 2 von 2 Die hiergegen zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hatte Erfolg: Der zuständige Senat hat entschieden, dass er an den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 21. Oktober 2022 ...

August 13, 2026

Sächsisches Oberverwaltungsgericht lehnt Eilanträge gegen Hochspannungsleitung Oberelsdorf–Röhrsdorf ab; Leitung darf vorläufig gebaut werden

Sächsisches Oberverwaltungsgericht lehnt Eilanträge gegen Hochspannungsleitung Oberelsdorf–Röhrsdorf ab; Leitung darf vorläufig gebaut werden Eilanträge gegen eine Hochspannungsleitung zwischen Oberelsdorf und Röhrsdorf erfolglos Eilanträge gegen eine Hochspannungsleitung zwischen Oberelsdorf und Röhrsdorf erfolglos 21.07.2022, 09:11 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell) Medieninformation 10 2022 Die Hochspannungsleitung zwischen Oberelsdorf (Lunzenau) und Chemnitz-Röhrsdorf darf vorläufig gebaut werden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat am 13. Juli 2022 zwei Eilanträge betroffener Grundstückeigentümer abgelehnt. Die neue Trasse soll zur Sicherung der Energieversorgung einen Leitungsring schließen, mit dem insbesondere der Abfluss von eingespeister Windenergie in die großen Verbrauchszentren ermöglicht werden soll. Gegenstand der nun entschiedenen Verfahren ist ein etwa 18 km langer Abschnitt zwischen den Umspannwerken Oberelsdorf und Röhrsdorf. Gegen den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen haben die Eigentümer zweier Grundstücke, über die die geplante Freileitung verlaufen soll, Klage erhoben. Da diese Klagen keine aufschiebende Wirkung haben, haben die Betroffenen darüber hinaus im Eilverfahren begehrt, den Bau der Leitung zu stoppen. Diese Anträge hat das Oberverwaltungsgericht nun abgelehnt. In der Sache war vom Gericht unter anderem zu prüfen, ob die Trasse mit einer Freileitung geplant werden durfte oder ob dem Energieversorger hätte auferlegt werden müssen, die Leitung als Erdkabel auszuführen. § 43h des Energiewirtschaftsgesetzes sieht seit dem Jahr 2011 für Hochspannungsleitungen bis 110 kV einen Erdkabelvorrang vor, wenn die Erdverkabelung nicht mehr als um den Faktor 2,75 teurer als eine Freileitung ist. Die Landesdirektion Sachsen hat hierzu Gutachten eingeholt, nach denen die Kosten für ein Erdkabel über dieser Grenze liegen. Diese Prüfung hat das Oberverwaltungsgericht ebenso wenig beanstandet wie die Wahl der Trasse, die im Wesentlichen parallel zur Bundesautobahn 72 geführt wird. Darüber hinaus haben die Antragsteller verschiedene Verfahrensfehler gerügt, die das Oberverwaltungsgericht nach der im einstweiligen Rechtsschutz nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen konnte. Gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben. Über die Klagen in der Hauptsache ist noch nicht entschieden. SächsOVG, Beschlüsse vom 13. Juli 2022 (4 B 228 ...

August 13, 2026

Sächsisches Oberverwaltungsgericht lehnt Eilanträge gegen Hochspannungsleitung zwischen Oberelsdorf (Lunzenau) und Chemnitz-Röhrsdorf ab; Bau darf vorläufig fortgesetzt werden

Sächsisches Oberverwaltungsgericht lehnt Eilanträge gegen Hochspannungsleitung zwischen Oberelsdorf (Lunzenau) und Chemnitz-Röhrsdorf ab; Bau darf vorläufig fortgesetzt werden Medienservice Sachsen - Pressemitteilung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Seite 1 von 2 Medieninformation Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ihre Ansprechpartnerin Peter Kober Durchwahl Telefon +49 3591 2175 420 Telefax +49 3591 2175 500 pressesprecher@ ovg.justiz.sachsen.de* 21.07.2022 Eilanträge gegen eine Hochspannungsleitung zwischen Oberelsdorf und Röhrsdorf erfolglos Medieninformation 10/2022 Die Hochspannungsleitung zwischen Oberelsdorf (Lunzenau) und Chemnitz-Röhrsdorf darf vorläug gebaut werden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat am 13. Juli 2022 zwei Eilanträge betroffener Grundstückeigentümer abgelehnt. Die neue Trasse soll zur Sicherung der Energieversorgung einen Leitungsring schließen, mit dem insbesondere der Abuss von eingespeister Windenergie in die großen Verbrauchszentren ermöglicht werden soll. Gegenstand der nun entschiedenen Verfahren ist ein etwa 18 km langer Abschnitt zwischen den Umspannwerken Oberelsdorf und Röhrsdorf. Gegen den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen haben die Eigentümer zweier Grundstücke, über die die geplante Freileitung verlaufen soll, Klage erhoben. Da diese Klagen keine aufschiebende Wirkung haben, haben die Betroffenen darüber hinaus im Eilverfahren begehrt, den Bau der Leitung zu stoppen. Diese Anträge hat das Oberverwaltungsgericht nun abgelehnt. In der Sache war vom Gericht unter anderem zu prüfen, ob die Trasse mit einer Freileitung geplant werden durfte oder ob dem Energieversorger hätte auferlegt werden müssen, die Leitung als Erdkabel auszuführen. § 43h des Energiewirtschaftsgesetzes sieht seit dem Jahr 2011 für Hochspannungsleitungen bis 110 kV einen Erdkabelvorrang vor, wenn die Erdverkabelung nicht mehr als um den Faktor 2,75 teurer als eine Freileitung ist. Die Landesdirektion Sachsen hat hierzu Gutachten eingeholt, nach denen die Kosten für ein Erdkabel über dieser Grenze liegen. Diese Prüfung hat das Oberverwaltungsgericht ebenso wenig beanstandet wie die Wahl der Trasse, die im Wesentlichen parallel zur Bundesautobahn 72 geführt wird. Darüber hinaus haben die Antragsteller verschiedene Verfahrensfehler gerügt, die das Oberverwaltungsgericht nach der im Hausanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ortenburg 9 02625 Bautzen www.justiz.sachsen.de/ovg www.justiz.sachsen.de/ovg ...

August 13, 2026

Sächsisches Oberverwaltungsgericht verpflichtet Dresden zur Neubescheidung tierschutzrechtlicher Erlaubnis für Handel mit Raubkatzen; Neuentscheidung nach Rechtsauffassung des Gerichts

Sächsisches Oberverwaltungsgericht verpflichtet Dresden zur Neubescheidung tierschutzrechtlicher Erlaubnis für Handel mit Raubkatzen; Neuentscheidung nach Rechtsauffassung des Gerichts Medienservice Sachsen - Pressemitteilung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Seite 1 von 2 Medieninformation Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ihre Ansprechpartnerin Peter Kober Durchwahl Telefon +49 3591 2175 420 Telefax +49 3591 2175 500 pressesprecher@ ovg.justiz.sachsen.de* 13.08.2026 Neue Chance auf tierschutzrechtliche Erlaubnis für den Handel mit Raubkatzen Medieninformation 4/2026 Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Landeshauptstadt Dresden mit jetzt zugestelltem Urteil vom 9. Juli 2026 zur Neubescheidung eines Antrags auf eine tierschutzrechtliche Erlaubnis für den Handel mit Raubkatzen verpichtet. Der Kläger beabsichtigt im Wesentlichen, den Handel mit Raubkatzen zu vermitteln, wobei er als Käufer auch Privatpersonen im Blick hat. Das Verwaltungsgericht Dresden hatte seine Klage abgewiesen. Die dagegen von ihm eingelegte Berufung war überwiegend erfolgreich. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Es sah zunächst nur eine eingeschränkte Erlaubnisbedürftigkeit, soweit der Kläger ausschließlich als Vermittler von Kaufverträgen für Raubkatzen tätig sein wollte. In der Sache habe die Beklagte bei ihrer tierschutzrechtlichen Prüfung an die Sachkunde des Klägers überzogene Anforderungen gestellt, sich teilweise von sachfremden Erwägungen leiten lassen und befangene Amtsträger handeln lassen. Solange der Gesetzgeber weder den Handel mit geschützten Großkatzen noch deren private Haltung verbiete, sei es nicht Sache der Behörde oder des Gerichts, ein entsprechendes Geschäftsmodell aus grundsätzlichen Erwägungen heraus zu verhindern. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann die Landeshauptstadt Dresden binnen einen Monats ab Zustellung der Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Entscheidung ist unter dem folgenden Link abrufbar: https://www.justiz.sachsen.de//ovgentschweb/ documents/24A204.U01.pdf Hausanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ortenburg 9 02625 Bautzen www.justiz.sachsen.de/ovg www.justiz.sachsen.de/ovg ...

August 13, 2026

Sächsisches Oberverwaltungsgericht verpflichtet Freistaat Sachsen zur Aufnahme eines früheren Unterstützers der rechtsextremen Szene in den juristischen Vorbereitungsdienst; Verfassungsgerichtshof gebunden, Aufnahme möglich

Sächsisches Oberverwaltungsgericht verpflichtet Freistaat Sachsen zur Aufnahme eines früheren Unterstützers der rechtsextremen Szene in den juristischen Vorbereitungsdienst; Verfassungsgerichtshof gebunden, Aufnahme möglich Nicht strafbare politische Betätigung steht einer Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst nicht entgegen Nicht strafbare politische Betätigung steht einer Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst nicht entgegen 07.11.2025, 10:16 Uhr — 1. Korrektur (aktuell) Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat den Freistaat Sachsen durch einen heute veröffentlichten Beschluss verpflichtet, einen früheren Unterstützer der rechtsextremen Szene in den juristischen Vorbereitungsdienst aufzunehmen ...

August 13, 2026

Veranstalter des Fahrradkorsos reichte Beschwerde gegen Verbot der Nutzung der A4 in Dresden; Oberverwaltungsgericht wies Beschwerde zurück

Veranstalter des Fahrradkorsos reichte Beschwerde gegen Verbot der Nutzung der A4 in Dresden; Oberverwaltungsgericht wies Beschwerde zurück Beschwerde gegen Verbot eines Fahrradkorsos auf der Autobahn A4 erfolglos Beschwerde gegen Verbot eines Fahrradkorsos auf der Autobahn A4 erfolglos 22.07.2022, 16:40 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell) Medieninformation 11 2022 Ein Bündnis aus mehreren Initiativen wollte am Sonntag, dem 24. Juli 2022, ab 8.00 Uhr unter dem Motto »Stoppt den Ausbau der A4! Sozial-ökologische Verkehrswende jetzt!« einen Fahrradkorso vom Bahnhof Dresden-Neustadt über die Bundesautobahn A4 (AS Dresden-Hellerau bis AS Dresden Flughafen) bis zum Alaunplatz in Dresden durchführen. Mit Bescheid der Landeshauptstadt Dresden, Versammlungsbehörde, vom 15. Juli 2022 wurde ein Streckenverlauf festgelegt, der die Nutzung der A4 und deren Anschlussstellen ausnimmt. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die notwendige beidseitige Sperrung der A4 könne es zu Verkehrsunfällen und damit zu einer Gefährdung von Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern kommen. Die Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen (Versammlungsfreiheit einschließlich des Rechts, den Versammlungsort zu bestimmen, einerseits, der Schutz der Verkehrsteilnehmer andererseits) erfordere eine Ausweichroute ohne Nutzung der Autobahn. Der Veranstalter der Versammlung hat gegen die Routenänderung einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Dresden beantragt. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 21. Juli 2022 zurückgewiesen. Die Routenänderung sei auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit offensichtlich rechtmäßig. Die Einschätzung der Versammlungsbehörde, dass es durch den ursprünglich angedachten Streckenverlauf des Fahrradkorsos zu erheblichen Konflikten mit den Interessen der Nutzer der A4 an der ungehinderten Durchfahrt sowie auch der körperlichen Unversehrtheit aller Verkehrs- und Versammlungsteilnehmer kommen würde, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Beschwerde vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht macht der Veranstalter insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht und die Versammlungsbehörden gingen von einer unzutreffenden, weil zu hohen, Verkehrsbelastung der A4 im fraglichen Zeitraum aus, eine beidseitige Sperrung der A4 sei nicht erforderlich, es sei eine belastbare Umleitungsstrecke vorhanden und der örtliche Bezug des Versammlungsthemas zur Autobahn werde nicht hinreichend berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass sich die Bestimmung der Ausweichroute und damit das Verbot der Nutzung der Autobahn auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers als rechtmäßig darstellt und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit des Antragstellers nicht verletzt. Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben. SächsOVG, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 5 B 194 ...

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