Gemeinde Owschlag erlässt Gebührensatzung für Freiwillige Feuerwehren in Owschlag, Schleswig-Holstein; Gebühren außerhalb des Gemeindegebietes direkt geltend gemacht
Gebührensatzung der Gemeinde Owschlag über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis Eingangsformel § 1 - Gebührenfreie Dienstleistungen § 2 - Gebührenpflichtige Dienstleistungen § 3 - Gebührenschuldner § 4 - Höhe und Bemessungsgrundlage der Benutzungsgebü § 5 - Erstattung der Auslagen § 6 - Entstehung und Fälligkeit § 7 - Stundung und Erlass § 8 - Datenschutz § 9 - Inkrafttreten Aufgrund des § 4 Abs.1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein und des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 29 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Owschlag vom 12.05.2026 folgende Gebührensatzung erlassen: § 1 - Gebührenfreie Dienstleistungen (1) Die Freiwillige Feuerwehren der Gemeinde Owschlag (Feuerwehr) haben gem. § 6 Abs. 1 (BrSchG) bei Bränden, Not- und Unglücksfällen in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfeleistungen). Diese Einsätze der Feuerwehren sind nach § 29 Abs. 1 und Abs. 7 BrSchG für die Geschädigten grundsätzlich unentgeltlich zu leisten bei Bränden, Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr, der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden und Rauchwarnmeldereinsätzen. (2) Darüber hinaus sind auch folgende Aufgaben der Feuerwehr grundsätzlich gebührenfrei zu leisten: Mitwirkung im Katastrophenschutz (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BrSchG, §§ 8 und 10 Abs. 1 Landeskatastrophen-schutzgesetz), die zugleich eine gebührenfreie Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen ist, die durch Naturereignisse verursacht werden, Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung (§ 6 Abs. 2 BrSchG), die dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr zuzurechnen und nicht als gebührenpflichtige Dienstleistung anzusehen ist, insbesondere Sicherheitsschulungen der Feuerwehr in Kindergärten, Schulen und vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen, Mitwirkung bei der Brandverhütungsschau gemeindeübergreifende Hilfe bei Bränden innerhalb des Amtsgebietes, sowie bei nicht dem Amt Hüttener Berge angehörenden Gemeinden bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 Kilometern Seite 1
...