Senad Jahovic Vermittlungsfähigkeit verneint in 3100 Stattersdorf, Österreich; 30 Tage Rechtsmittelfrist unter Ostern/Juli-August/Weihnachten

Senad Jahovic Vermittlungsfähigkeit verneint in 3100 Stattersdorf, Österreich; 30 Tage Rechtsmittelfrist unter Ostern/Juli-August/Weihnachten Verfügung Vermittlungsfähigkeit Die kantonale Amtsstelle hat am 8. Juli 2026 gestützt auf Art. 11 und Art. 15 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) betreffend Senad Jahovic zuletzt wohnhaft gewesen in 3100 Stattersdorf (Österreich), Brückmühlegasse 8, nunmehr unbekannten Aufenthaltes, verfügt: Die Vermittlungsfähigkeit wird ab 2. März 2026 verneint. Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Veröffentlichung bei der kantonalen Amtsstelle, Einsprachen, Scan Center, Postfach 2, 9001 St.Gallen, schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss ein Rechtsbegehren (Antrag) und eine Begründung enthalten, in deutscher Sprache abgefasst sein sowie die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes tragen. Die 30-tägige Frist steht jeweils still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

August 4, 2026

Maria-Elisa Ciminello, Bescheid IV4-700325967/85 erlassen, Zustellung unmöglich, Aufenthaltsort unbekannt, Köln; Fristen durch Bekanntmachung in Gang gesetzt.

Maria-Elisa Ciminello, Bescheid IV4-700325967/85 erlassen, Zustellung unmöglich, Aufenthaltsort unbekannt, Köln; Fristen durch Bekanntmachung in Gang gesetzt. Öffentliche Zustellung Name, Vorname Ciminello, Maria-Elisa Anschrift Bescheid vom 13 Lon yr ardd 00000 CF35 6EZ Bridgend, Wales GB 23.07.2026 Aktenzeichen IV4 - 700325967/85 Für die vorbezeichnete Person ist ein Bescheid unter dem o.a. Aktenzeichen erlassen worden, der nicht zugestellt werden konnte, da der Aufenthaltsort unbekannt ist. Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort verliefen ergebnislos. Das oben angegebene Schriftstück wird hiermit gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl I 2354) öffentlich zugestellt. Der Bescheid gilt gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz VwZG als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können oder durch Terminversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind. Das Schriftstück kann gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch einen bevollmächtigten Vertreter abgeholt oder eingesehen werden bei: Bundesverwaltungsamt Organisationseinheit Referat BF 4 Besucheranschrift Eupener Str. 125, 50933 Köln - Braunsfeld Zimmer A 001 (Pforte/NTZ) Vor Abholung des Bescheides ist Verbindung aufzunehmen mit: Sachbearbeiter / -in Frau Dücking Telefonnummer +49(0)22899 358 5871 ...

August 3, 2026

Deutscher Anwaltverein fordert Änderungen im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur in Deutschland; rügt viel zu kurze Stellungnahmefrist

Deutscher Anwaltverein fordert Änderungen im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur in Deutschland; rügt viel zu kurze Stellungnahmefrist Lobbyregister - Regelungsvorhaben - Detailansicht für RV0027557 03.08.2026 12:50:55 Seite 1 von 2 R000952/RV0027557 – Detailansicht des Regelungsvorhabens vom 03.08.2026 um 12:50 Uhr Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung Detailansicht des Regelungsvorhabens DAV verlangt Änderungen im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und rügt die viel zu kurze Stellungnahmefrist Aktuell seit 03.08.2026 12:50:55 Angegeben von: am 03.08.2026 ...

August 3, 2026

Deutscher Hospiz- und PalliativVerband verlangt Klarstellung des Anwendungsbereichs der Telematikinfrastruktur in Hospiz- und Palliativversorgung; rechtssichere Ausgestaltung der Regelungen.

Deutscher Hospiz- und PalliativVerband verlangt Klarstellung des Anwendungsbereichs der Telematikinfrastruktur in Hospiz- und Palliativversorgung; rechtssichere Ausgestaltung der Regelungen. Regelungsvorhaben “Telematikinfrastruktur in der Hospizarbeit und Palliativversorgung” von “Deutscher Hospiz- und PalliativVerband” - Lobbyregister beim Deutschen Bundestag Telematikinfrastruktur in der Hospizarbeit und Palliativversorgung Wenn Sie diese Seite verlassen ohne zu speichern, gehen Ihre Änderungen verloren. Wollen Sie wirklich fortfahren? Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen Inhalt dieser Seite melden ( Mehr Informationen ) ...

August 3, 2026

Verband der Automobilindustrie e.V. Stellungnahme zur Änderung von StGB §202a ff in Deutschland; Rechtliche Klarstellung für Penetrationstests gefordert

Verband der Automobilindustrie e.V. Stellungnahme zur Änderung von StGB §202a ff in Deutschland; Rechtliche Klarstellung für Penetrationstests gefordert Lobbyregister-Stellungnahme SG2408230008 von “Verband der Automobilindustrie e.V.” Wenn Sie diese Seite verlassen ohne zu speichern, gehen Ihre Änderungen verloren. Wollen Sie wirklich fortfahren? Dies ist eine historische Version der Stellungnahme das Gutachten wurde inzwischen aktualisiert. Zur aktuellen Version der Stellungnahme Inhalt dieser Seite melden ( Mehr Informationen ) ( PDF - 9 Seiten ) ...

August 3, 2026

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge verhängt Allgemeinverfügung Sperrung Waldgebiet Rathen, Lohmen, Rathewalde, Hohnstein; Bis 31. August 2026; Bußgelder bis 10.000 €

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge verhängt Allgemeinverfügung Sperrung Waldgebiet Rathen, Lohmen, Rathewalde, Hohnstein; Bis 31. August 2026; Bußgelder bis 10.000 € Allgemeinverfügung zur Einschränkung des waldgesetzlichen Betretungsrechtes - Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge Am 31. Juli 2026 zog gegen 18:00 Uhr ein lokal beschränktes, schweres Sturmereignis mit starken Sturmböen über Teile der Vorderen Sächsischen Schweiz. Der Sturm bewegte sich in Richtung Ost-Nord-Ost mit einer Zuggeschwindigkeit von 44 km h sowie Windböen um 90 km ...

August 3, 2026

AfD-Fraktion fordert bundeseinheitliche Rehkitz-Schutzrahmen in Deutschland; Altötting-Urteil erhöht Rechtsrisiko bei Drohneneinsatz

AfD-Fraktion fordert bundeseinheitliche Rehkitz-Schutzrahmen in Deutschland; Altötting-Urteil erhöht Rechtsrisiko bei Drohneneinsatz Deutscher Bundestag - Schutzmaßnahmen für Rehkitze NKI) Die AfD-Fraktion sieht die „dringende Notwendigkeit“ für bundeseinheitliche, rechtssichere und praxisnahe Rahmenbedingungen für Landwirte, Jäger und ehrenamtliche Helfer zum Schutz von Rehkitzen. In einer Kleinen Anfrage ( 21 7444 (Dokument, öffnet ein neues Fenster) ) erkundigen sich die Abgeordneten bei der Bundesregierung unter anderem danach, welche „konkreten rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Maßnahmen die Bundesregierung bisher ergriffen habe, um das rechtliche Spannungsfeld sowie das Konfliktpotenzial zwischen Landwirten, Jägerschaft und ehrenamtlichen Drohnenteams bei der Rehkitzrettung zu entschärfen“. Außerdem fragen die Abgeordneten danach, ob die Bundesregierung angesichts jüngerer Rechtsprechung die Sorgfaltspflichten für Landwirte bei der Grünlandmahd bundesweit einheitlich im Tierschutzgesetz (TierSchG) verankern wolle. Hintergrund ist ein Urteil des Amtsgerichts Altötting. In dem Fall sei ein Landwirt trotz des Einsatzes von akustischen Wildrettern zu einer hohen Geldstrafe verurteilt worden, „weil er auf den Einsatz von Drohnentechnologie verzichtet hatte“, schreiben die Abgeordneten. ...

August 3, 2026

Jacqueline Haase öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung in Chemnitz; Fristen laufen zwei Wochen nach Bekanntmachung ab

Jacqueline Haase öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung in Chemnitz; Fristen laufen zwei Wochen nach Bekanntmachung ab Öffentliche Zustellung | Öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an Jacqueline Haase Öffentliche Zustellung [03.08.2026] Diese Webseite wurde von der Landesdirektion Sachsen als eine Stelle zur öffentlichen Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung im Sinne des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) allgemein bestimmt. Öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an Jacqueline Haase Gemäß § 4 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i.V.m. § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) sowie nach § 10 Abs. 2 VwZG wird hiermit bekannt gegeben, dass das Dokument der Behörde: Landesdirektion Sachsen Betreff: Ablehnungsbescheid Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments: 22.07.2026; 28-5213 ...

August 3, 2026

Wacker Chemie AG beantragt wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage in Nünchritz; UVP-Pflicht nicht besteht

Wacker Chemie AG beantragt wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage in Nünchritz; UVP-Pflicht nicht besteht Immissionsschutz | Landkreis Meißen - Wacker Chemie AG beantragt die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage in Nünchritz 3122] Landkreis Meißen - Wacker Chemie AG beantragt die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage in Nünchritz Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht: Die Wacker Chemie AG in 01612 Nünchritz, Friedrich-von-Heyden-Platz 1 hat am 13. April 2026 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage (C001) am Standort 01612 Nünchritz, Flur Nünchritz, Flur Leckwitz und Flur Zschaiten eingereicht. Bei dem Änderungsvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, welches der Nummer 4.1 (Hauptanlage) i. V. m. der Nummer 9.3.2 (Lageranlage) der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist. Für die Chlorsilan-Anlage wurde bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Hinsichtlich der zu ändernden Chlorsilan-Anlage werden in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben. Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung war daher für das Änderungsvorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht bei Änderungsvorhaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die allgemeine Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass für das beantragte Änderungsvorhaben eine UVP-Pflicht nicht besteht. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß § 12 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich. Dresden, den 3. August 2026 Die Wacker Chemie AG in 01612 Nünchritz, Friedrich-von-Heyden-Platz 1 hat am 13. April 2026 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage (C001) am Standort 01612 Nünchritz, Flur Nünchritz, Flur Leckwitz und Flur Zschaiten eingereicht. Bei dem Änderungsvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, welches der Nummer 4.1 (Hauptanlage) i. V. m. der Nummer 9.3.2 (Lageranlage) der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist. Für die Chlorsilan-Anlage wurde bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Hinsichtlich der zu ändernden Chlorsilan-Anlage werden in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben. Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung war daher für das Änderungsvorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht bei Änderungsvorhaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die allgemeine Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass für das beantragte Änderungsvorhaben eine UVP-Pflicht nicht besteht. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen: - Die baulichen Änderungen erfolgen vollständig innerhalb des industriell genutzten Areals. Das Vorhaben findet innerhalb des Gebäudes statt. - Ein Zusammenwirken mit anderen Vorhaben besteht nicht. - Die Maßnahmen erfordern keinerlei Wasser und beanspruchen keine Bodenfläche. Das Vorhaben befindet sich vollständig innerhalb des industriellen Betriebsgeländes. Eine relevante Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt sowie der biologischen Vielfalt ist somit nicht zu besorgen. - Es fallen keine zusätzlichen Mengen als die bisher genehmigten Abfallmengen an. Entstehende Abfälle werden entsprechend ihrer Abfallschlüsselnummer entsorgt. - Abwasser wird über den Fabrikabwasserkanal der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt und in die Elbe eingeleitet. Die vorgeschriebenen Überwachungswerte für die Abwassereinleitung werden eingehalten. - Es entstehen keine neuen Emissionen und mit relevanten zusätzlichen Schallimmissionen ist nicht zu rechnen. Die Richtwerte der TA Lärm und die Grenzwerte der TA Luft werden eingehalten. Somit sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. - Es kommen keine klimaschädlichen Gase zu Einsatz, weshalb keine klimarelevanten Auswirkungen zu besorgen sind. - Durch das Vorhaben treten keine Erschütterungen, ionisierende Strahlungen, elektromagnetische Felder sowie Lichteinwirkungen auf, die eine Belastung für die Umgebung darstellen könnten. - Durch die geplanten Änderungen ist nicht von einer Erhöhung der Anfälligkeit der Anlage für Störfälle, schwere Unfälle oder Katastrophen auszugehen. - Für das geplante Vorhaben sind keine Risiken für die menschliche Gesundheit hinsichtlich der Verunreinigung von Wasser und Luft zu erwarten. - Der Vorhabenstandort befindet sich nicht in einem land-, forst-, fischereiwirtschaftlichen Gebiet und die Fläche wird weder für Siedlung, Erholung und sonstige öffentliche Einrichtungen, noch für Verkehr, Ver- und Entsorgung genutzt. - Naturschutzrechtliche Schutzgüter, wie z. B. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmäler, Biotope, Wasserschutzgebiete, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte etc. sind vom beantragten Vorhaben nicht betroffen. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß § 12 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich. Dresden, den 3. August 2026 Landesdirektion Sachsen Dr. Batereau Referatsleiterin Dr. Batereau Referatsleiterin

August 3, 2026

Landratsamt Mittelsachsen ändert Liegenschaftskatasterdaten in Leubsdorf, Gemarkung Hohenfichte, Döbeln; Bekanntgabe sieben Tage nach Fristende

Landratsamt Mittelsachsen ändert Liegenschaftskatasterdaten in Leubsdorf, Gemarkung Hohenfichte, Döbeln; Bekanntgabe sieben Tage nach Fristende Offenlegung über die Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters nach § 14 Abs. 7 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz¹ (SächsVermKatG) Externer Inhalt von ##teaserTitle## ##teaserText## Impressum Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen des Landkreises: Der Landrat Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen Ausgabe 118 2026e vom 03. August 2026 mit Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation Das Landratsamt Mittelsachsen als untere Vermessungsbehörde hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert: Gemeinde Leubsdorf Gemarkung Hohenfichte (3523): 1 ...

August 3, 2026