Bundesverband Trans* e.V. (BVT) lehnt Einführung neuer Datenfelder im Meldewesen ab; Schutz sensibler Trans*-Daten vor Offenlegung

Bundesverband Trans* e.V. (BVT) lehnt Einführung neuer Datenfelder im Meldewesen ab; Schutz sensibler Trans*-Daten vor Offenlegung Lobbyregister-Regelungsvorhaben von “Bundesverband Trans* e.V. (BVT)” Verhinderung der Weitergabe von sensiblen personenbezogenen Daten nach einer Änderung über das Selbstbestimmungsgesetz Wenn Sie diese Seite verlassen ohne zu speichern, gehen Ihre Änderungen verloren. Wollen Sie wirklich fortfahren? Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen Inhalt dieser Seite melden ( Mehr Informationen ) Angegeben von: Bundesverband Trans* e.V. (BVT) (R001715) am 31.07.2025 ...

July 30, 2026

Kanonist Philipp Thull sieht Marginalisierung des Kirchenrechts an Universitäten in Freiburg; Würzburg drei Jahre, Graz zwei Jahre vakant

Kanonist Philipp Thull sieht Marginalisierung des Kirchenrechts an Universitäten in Freiburg; Würzburg drei Jahre, Graz zwei Jahre vakant Kanonist sieht Marginalisierung des Kirchenrechts an Universitäten | katholisch.de Kanonist sieht Marginalisierung des Kirchenrechts an Universitäten VERÖFFENTLICHT AM 30.07.2026 UM 15:10 UHR – LESEDAUER: 3 MINUTEN FREIBURG - Kirchenrecht ist Pflicht im Theologiestudium – aber nicht immer das beliebteste Fach. Der Fuldaer Kanonist Philipp Thull sieht es derzeit in der Defensive. Dabei wäre es gerade angesichts vieler Reformdiskurse wichtig. ...

July 30, 2026

Oberbürgermeister Erfurt beantwortet Anfrage zur Beschilderung einer Feuerwehrzufahrt in Wallstraße; Seit 28.02.2024 eindeutig geregelt

Oberbürgermeister Erfurt beantwortet Anfrage zur Beschilderung einer Feuerwehrzufahrt in Wallstraße; Seit 28.02.2024 eindeutig geregelt 61 Drucksachen Anfragen LV 1.61 07.24 © Stadt Erfurt Sie erreichen uns: E-Mail: oberbuergermeister@erfurt.de Internet: www.erfurt.de Rathaus Fischmarkt 1 99084 Erfurt Stadtbahn 2, 3, 6 Haltestelle: Fischmarkt Seite 1 von 2 Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt: Der Sachverhalt Ihrer Anfrage betrifft eine Angelegenheit nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zustän- digkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts i. V. m §§ 44, 45 StVO, die dem übertragenen Wirkungskreis angehört. ...

July 30, 2026

Energieagentur Südwest startet Online-Vortragsreihe „Dein Zuhause kann mehr“ für Privathaushalte in den Landkreisen Waldshut und Lörrach; fossiles Heizen wird teurer

Energieagentur Südwest startet Online-Vortragsreihe „Dein Zuhause kann mehr“ für Privathaushalte in den Landkreisen Waldshut und Lörrach; fossiles Heizen wird teurer GVV Schönau - Online-Vortragsreihe „Dein Zuhause kann mehr“ für Privathaushalte, Handlungsempfehlung zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz Online-Vortragsreihe „Dein Zuhause kann mehr“ für Privathaushalte, Handlungsempfehlung zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz Am Dienstag, den 15. September 2026 um 19 Uhr startet der erste kostenlose Online-Vortrag „Zukunftsfähiges Gebäude: Sanieren, Heizen und das neue Gedbäudemodernisierungsgesetz“ der Energieagentur Südwest, die als Klimaschutz-Kompetenzzentrum der Landkreise Lörrach und Waldshut unabhängig berät. ...

July 30, 2026

EBB GERMANY GmbH Insolvenzverfahren eröffnet vor dem Amtsgericht Düsseldorf Aktenzeichen 502 IN 50/26; Stichtag 05.10.2026 erste Gläubigerversammlung

EBB GERMANY GmbH Insolvenzverfahren eröffnet vor dem Amtsgericht Düsseldorf Aktenzeichen 502 IN 50/26; Stichtag 05.10.2026 erste Gläubigerversammlung Veröffentlichungsdatum: 30.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 502 IN 50/26 Gericht: Düsseldorf Name, Vorname / Bezeichnung: EBB GERMANY GmbH Sitz / Wohnsitz: Düsseldorf Register: Düsseldorf, HRB 111886 Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 50/26 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 111886 eingetragenen EBB GERMANY GmbH, Cuxhavener Str. 2a, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Philip Corrado Färfers, Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 02.03.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin. Zugleich werden die Verfahren 502 IN 50/26 und 502 IN 148/26, 502 IN 72/26 und 502 IN 94/26 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO). Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Jasper Stahlschmidt, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 14.09.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet. Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 05.10.2026. Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person des Insolvenzverwalters, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 21.09.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.329 niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht über die Feststellung ihrer Forderungen benachrichtigt und erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179 Abs. 3 S.3 InsO). Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 502 IN 50/26 Düsseldorf, 27.07.2026

July 30, 2026

Bund und Länder vereinbaren KHAG-Anpassung in Deutschland; Vermittlungsausschuss vermieden

Bund und Länder vereinbaren KHAG-Anpassung in Deutschland; Vermittlungsausschuss vermieden Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG) | Presse und Politik Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG) Nach monatelangen Ringen hatten sich Bund und Länder letztlich auf doch noch auf einen Kompromiss geeinigt und damit die Anrufung des Vermittlungsausschusses der Länder im Bundesrat vermieden. Das KHAG hat insbesondere noch einmal durch Ausnahmen die Regeln für die Zuweisung von Leistungsgruppen in den Kliniken entschärft. ...

July 30, 2026

White & Case advises Numantec on sale to Goldman Sachs; majority stake by Goldman Sachs Asset Management

White & Case advises Numantec on sale to Goldman Sachs; majority stake by Goldman Sachs Asset Management White & Case advises Numantec on sale to Goldman Sachs | White & Case LLP White & Case advises Numantec on sale to Goldman Sachs Global law firm White & Case LLP has advised Numantec, a leading global developer, manufacturer and distributor of infusion medical devices, on Goldman Sachs Asset Management’s agreement to acquire a majority stake in the company. ...

July 30, 2026

BayLfSt klärt Firmenfitness-Nutzung als geldwerter Vorteil in Bayern; 600 EUR-Jahresfreibetrag bei Nachweis möglich

BayLfSt klärt Firmenfitness-Nutzung als geldwerter Vorteil in Bayern; 600 EUR-Jahresfreibetrag bei Nachweis möglich BayLfSt: Nutzungsvorteile bei Firmenfitness | Steuern | Haufe Thu Jul 30 08:49:52 UTC 2026 Wenn Arbeitgeber ihren Beschäftigten Firmenfitness-Programme anbieten, stellt sich die Frage, ob daraus ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht. Das BayLfSt klärt in seiner Verfügung außerdem, ob und in welchem Umfang eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG möglich ist. Firmenfitness-Programme ermöglichen es Arbeitnehmern, über ihre Arbeitgeber Zugang zu Sport- und Gesundheitsangeboten zu erhalten. Die Programme umfassen häufig auch Online-Präventionskurse, etwa zu den Themen Bewegung, Ernährung oder Stressmanagement. ...

July 30, 2026

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen entscheidet über Invalidenrente

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen entscheidet über Invalidenrente IV 2025/88 | 30.07.2026 | Entscheid Versicherungsgericht, 16.06.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 16.06.2026 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens. Neuropsychologische Defizite bei einer ausgeprägten Prüfungsangst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2026, IV 2025

July 30, 2026