Hamburg Port Authority AöR schließt Ingenieur-/Gutachter-/Dienstleistungsvertrag in Hamburg ab; Haftpflichtdeckung: 1,5 Mio Personenschäden; 1 Mio sonstige Schäden
Hamburg Port Authority AöR schließt Ingenieur-/Gutachter-/Dienstleistungsvertrag in Hamburg ab; Haftpflichtdeckung: 1,5 Mio Personenschäden; 1 Mio sonstige Schäden AVB Ing./ Arch./ Gutacht./ Berater./ Dienstleistungsvertrag Hamburg Port Authority AöR | Am Strandkai 1 | 20457 Hamburg Geschäftsführer: Jens Meier (Vors.), Friedrich Stuhrmann | Aufsichtsratsvorsitzende: Senatorin Dr. Melanie Leonhard Deutsche Bundesbank IBAN: DE76 2000 0000 0020 0015 74 | Steuernummer: 27/253/00495 | USt ID: DE243314560 Seite 1 von 4 HPA 15.2-6.5 (08/26/CS31) INGENIEURVERTRAG ARCHITEKTENVERTRAG GUTACHTERVERTRAG DIENSTLEISTUNGSVERTRAG ALLGEMEINE BEDINGUNGEN 1 Grundlagen 1.1 sind die zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung gültigen Technischen Baubestimmungen und Normen. 1.2 sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die des Werkvertrages, sofern in diesen Allgemeinen Bedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt insbe- sondere für Zahlungs- und Lieferbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand. Dies gilt auch für den Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben einbezogen werden sollen. 2 Allgemeine Leistungen 2.1 Alle Leistungen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Besondere örtlich bedingte Einflüsse sind zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind zu beach- ten. Nur bei Ingenieurverträgen: Wird eine statische Berechnung ganz oder in Teilen mittels Vergleichsrech- nung geprüft, gilt diese als Bestandteil der Prüfung und ist dem Prüfbericht beizufügen. 2.2 Fertige Berechnungen bzw. Ermittlungen sind in vierfacher Ausfertigung (Pläne farbig angelegt), geheftet, dem Auftraggeber auszuhändigen. 2.3 Pläne sind im Original auszuhändigen. 2.4 Die Leistungen sind unter persönlicher Verantwortung des im Auftragsschreiben genannten Sachbearbeiters des Auftragnehmers zu erbringen. Dien Sachbearbeiterwechsel beim Auftragnehmer und eine Weitervergabe von Teilleistungen an Subunternehmer bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 2.5 Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen und Studien sind in zweifacher Ausfertigung (Pläne sind farbig angelegt), geheftet, dem Auftraggeber sowohl in Papierform als auch auf CD/DVD auszuhändigen. 2.6 Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Leistungsbeschreibungen (Baubeschreibungen, Leistungsverzeich- nisse) und sonstigen Vergabeunterlagen dürfen keine Abweichungen von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) enthalten, um deren Privilegierung nach 310 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht zu gefährden. Dies ist ein Beschaffenheitsmerkmal der Leistung des Auftragnehmers. Diese Verpflichtung trifft auch Auftragnehmer, die Leistungen der Bauoberleitung erbringen und in diesem Zusammenhang Regelungen erstellen, die geeignet sind, den Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem bauausführenden Unternehmen nachträg- lich zu ändern oder zu ergänzen. Eine pauschale Klausel, die für den Fall des Widerspruchs einzelner Festlegungen und Bestimmungen der vom Auftragnehmer erstellten Regelungen einen Vorrang der VOB/B vorsieht, ist für die Erfüllung dieser Leistungspflicht nicht ausreichend. 3 Verantwortung, Haftung und Verjährung 3.1 Alle fertigen Unterlagen sind vom Auftragnehmer rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Die vom Auftraggeber ausgeübte Aufsicht, Bearbeitung und ggf. auch das Abzeichnen von Plänen o.ä. schränkt die Verantwortung des Auftragnehmers nicht ein und vermag insbesondere kein Mitverschulden des Auftraggebers zu be- gründen. 3.2 Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und technischen Bestimmungen. Seine Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Er hat den Auftraggeber von An- sprüchen Dritter freizuhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich gegen Haftpflichtansprüche mindestens in der nachstehend aufge- führten Höhe mit ausreichender Vertragsdauer zu versichern, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist: für Personenschäden: 1.500.000 EUR für sonstige Schäden: 1.000.000 EUR ...