Stadtbücherei Plön Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung; Fernleihe 2 €, Online-Bestellung 1 €.
Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Plön Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 28.02.2003, zuletzt geändert durch Ges. v. 25.07.2025 (GVOBl. Nr. 121) sowie der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 und 6 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig - Holstein i. d. F. vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Ges. v. 04.05.2022 (GVOBl. S. 564) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 01.07.2026 folgende Satzung erlassen: § 1 Allgemeines (1) Die Stadtbücherei Plön ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Plön. (2) Sie stellt Bücher und andere Druckerzeugnisse sowie Bild-, Ton- und Datenträger (im Folgenden Medien genannt) zur Benutzung zur Verfügung. § 2 Benutzerkreis und Anmeldung (1) Jede Person ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, Medien zu entleihen. (2) Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder gültigen Reisepasses in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung. Kinder und Jugendliche ohne eigenen Ausweis legen den Nachweis einer erziehungsberechtigten Person vor. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist außerdem die schriftliche Einwilligung einer erziehungsberechtigten Person erforderlich. (3) Mit der Anmeldung erkennt die nutzende Person beziehungsweise deren gesetzliche Vertretung diese Satzung durch eigenhändige Unterschrift an Die Benutzungs- und Gebührensatzung liegt in der Stadtbücherei aus und wird auf Verlangen ausgehändigt. (4) Nach erfolgter Anmeldung wird der nutzenden Person ein Benutzerausweis ausgestellt. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbücherei. Der Verlust des Benutzerausweises sowie jede Änderung der Anschrift sind der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei dies verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr vorliegen. (5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt und verarbeitet die Stadtbücherei personenbezogene Daten der Nutzenden im erforderlichen Umfang elektronisch nach den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung (siehe § 10). § 3 Benutzung (1) Für alle Benutzungsvorgänge (Entleihung, Rückgabe, Verlängerung, Vormerkung, Zahlung u.a.) ist der gültige Benutzerausweis vorzulegen. (2) Medien werden für die Dauer von einer bzw. drei Wochen ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen und für bestimmte Mediengruppen kann die Leihfrist verkürzt oder verlängert werden. Die entliehenen Medien sind der Stadtbücherei fristgerecht und unaufgefordert zurückzugeben. (3) Für bestimmte Mediengruppen kann die Leihfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag maximal zweimal verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen. (4) Die Stadtbücherei ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern. (5) Ausgeliehene Medien bestimmter Mediengruppen können vorgemerkt werden. (6) Die Stadtbücherei kann einzelne Medien von der Ausleihe ausschließen. Dies gilt insbesondere für Zeitungen und Nachschlagewerke im Präsenzbestand. (7) Die Stadtbücherei ist berechtigt, die Anzahl der gleichzeitig an eine nutzende Person zu verleihenden Medien zu beschränken. Seite 1
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