Der Oberbürgermeister Dresdens muss einen Antrag der Fraktion DIE LINKE zu einer Stadtratsreise nach Mannheim auf die Tagesordnung setzen; Ratsbeteiligung statt Alleinentscheidung des Oberbürgermeisters
Medienservice Sachsen - Pressemitteilung
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Seite 1 von 2 Medieninformation Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ihre Ansprechpartnerin Peter Kober Durchwahl Telefon +49 3591 2175 420 Telefax +49 3591 2175 500 pressesprecher@ ovg.justiz.sachsen.de* 27.06.2023 Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden muss einen Antrag der Fraktion DIE LINKE zu einer Reise nach Mannheim auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung setzen Medieninformation 8/2023 Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden muss einen Antrag der Fraktion DIE LINKE zu einer geplanten Reise des Stadtrats nach Mannheim auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung des Dresdner Stadtrats setzen. Das hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 26. Juni 2023 entschieden. Der Oberbürgermeister lud im Februar 2023 alle Mitglieder des Dresdner Stadtrats zu einer gemeinsamen Reise am 7. und 8. Juli 2023 nach Mannheim ein. Der Stadtrat soll gemeinsam mit dem Oberbürgermeister die Bundesgartenschau besuchen sowie Vertreter der Stadt Mannheim und der Deutschen Bundesgartenschaugesellschaft treffen. Hintergrund sind Überlegungen, sich für die Ausrichtung einer künftigen Bundesgartenschau zu bewerben. Die Fraktion DIE LINKE reichte bereits am 1. März 2023 einen Beschlussvorschlag für eine Stadtratssitzung ein, dessen Ziel es ist, eine Beschränkung der Delegation des Stadtrats auf 10 Stadträtinnen und Stadträte und eine Verwendung der dadurch frei werdenden Finanzmittel für Zwecke der Sportförderung zu erreichen. Der Oberbürgermeister lehnte eine Aufnahme eines solchen Beschlussvorschlags auf die Tagesordnung des Stadtrats ab. Ein Eilantrag der Fraktion vor dem Verwaltungsgericht Dresden blieb ohne Erfolg. Die Mittel für die Reise stammten aus Haushaltsmitteln, die dem Oberbürgermeister als eigenes Budget für die Ausübung seiner Organstellung zugewiesen seien. Der Stadtrat könne diese Mittel dem Oberbürgermeister weder entziehen noch umwidmen, sodass der Oberbürgermeister nicht verpichtet sei, die Tagesordnung zu ergänzen. Hausanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ortenburg 9 02625 Bautzen www.justiz.sachsen.de/ovg www.justiz.sachsen.de/ovg
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