Apothekerinnen und Apotheker Stellvertretung in öffentlichen Apotheken Bern; Vertretung max zwei Tage pro Woche
Merkblatt: Stellvertretung in öffentlichen Apotheken im Kanton Bern Dokumenten-Nr.: DI 0313-02 Version V13
DI 0313-02 Stellvertretung in öffentlichen Apotheken im Kt. Bern Version: 13 Gültigkeit ab: 29.07.2026 Seite 1/2
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Gesundheitsamt / Aufsicht und Bewilligung Rathausplatz 1 / Postfach 3000 Bern 8 info.bewi@be.ch
Merkblatt: Stellvertretung in öffentlichen Apotheken im Kt. Bern
Anforderungen / Bedingungen Qualifikation Eidgenössisches Apothekerdiplom / eidgenössisch anerkanntes Apothekerdiplom Medizinalberuferegister Alle in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen müssen aufgrund des revidierten Medizinalberufegesetzes seit 01.01.2018 im Medizinalberuferegister verzeichnet werden. Sprachkenntnisse / Spracheintrag MED- REG Apothekerinnen mit nicht deutsch- oder französischer Mutterspra- che: Spracheintrag im MedReg mit international anerkanntem Sprachdip- lom Niveau B2. Bei nicht CH-Diplom mit Hauptsprache Deutsch: Für das Melden der Hauptsprache (Muttersprache) ist eine selbst verfasste, datierte und unterzeichnete Selbstdeklaration notwendig, in welcher die Gesuchstellende bestätigt, dass dies ihre Hauptspra- che ist. ➔ Einzureichen beim Bundesamt für Gesundheit, MEBEKO. Praktische Tätigkeit • 6 Monate (100% Anstellungsgrad) in einer öffentlichen Apotheke der Schweiz (bei Teilzeit entsprechend länger) oder • 3 Monate (100% Anstellungsgrad) in der antragstellenden öffent- lichen Apotheke (bei Teilzeit entsprechend länger) ➔ Die Assistenzzeit des Masterstudiums wird nicht angerechnet. Einzureichende Unter- lagen Mit CH-Diplom und mit nicht-CH Diplom für Apothekerinnen, die län- ger als 3 Jahre in CH angemeldet sind: • Strafregisterauszug (≤ 3 Monate) • Arztzeugnis, falls gesundheitliche Beeinträchtigungen in Bezug auf die Berufsausübung bestehen. Das hat darüber Auskunft zu geben, inwiefern die berufliche Tätigkeit dadurch berührt ist. An- dernfalls ist kein Arztzeugnis erforderlich. • Bestätigung / Nachweis Weiterbildung • Nachweis praktische Tätigkeit • Bei nicht D- oder F- Muttersprache: Spracheintrag MEDREG Mit nicht-CH Diplom für Apotheker*innen, die weniger als 3 Jahre in CH angemeldet sind: • Strafregisterauszug CH (≤ 3 Monate) • Führungszeugnis Heimatland bzw. aus sämtlichen Aufenthalts- staaten der letzten 5 Jahre (Original ≤ 3 Monate) • Letter of Good Standing der zuständigen Aufsichtsbehörde der bisherigen Praxistätigkeit ausserhalb der Schweiz (≤ 3 Monate) • Schweizer Arztzeugnis, falls gesundheitliche Beeinträchtigun- gen in Bezug auf die Berufsausübung bestehen. Das hat dar- über Auskunft zu geben, inwiefern die berufliche Tätigkeit dadurch berührt ist. Andernfalls ist kein Arztzeugnis erforderlich. • Bestätigung / Nachweis Weiterbildung • Nachweis praktische Tätigkeit
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