Hagen & Göbel Werkzeugmaschinen GmbH eröffnet Insolvenzverfahren am Amtsgericht Arnsberg; Insolvenzverwalter Marco Kuhlmann ernannt

Hagen & Göbel Werkzeugmaschinen GmbH eröffnet Insolvenzverfahren am Amtsgericht Arnsberg; Insolvenzverwalter Marco Kuhlmann ernannt Veröffentlichungsdatum: 04.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 52 IN 147/26 Gericht: Arnsberg Name, Vorname / Bezeichnung: Hagen & Göbel Werkzeugmaschinen GmbH Sitz / Wohnsitz: Soest Register: Arnsberg, HRB 5573 Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 147/26 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 5573 eingetragenen Hagen & Göbel Werkzeugmaschinen GmbH, Sälzerweg 3, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Witali Zimmermann, Hogenbergweg 5 , 59494 Soest wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.08.2026, um 08:08 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 27.05.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Marco Kuhlmann, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.09.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 26.10.2026. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person des Insolvenzverwalters, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO): Der Insolvenzverwalter soll zum Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages mit der K.Z.W. Fertigungstechnik GmbH ermächtigt werden, soweit in diesem eine Zahlung in Höhe von mindestens 10.000,00 € an die Insolvenzmasse vereinbart wird. - zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO), - zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO), - zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 28.09.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 302 niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 52 IN 147/26 Arnsberg, 01.08.2026

August 4, 2026

Investoren nutzen Distressed-M&A im DACH-Raum; Insolvenzen Deutschland 2025 +8,3%

Investoren nutzen Distressed-M&A im DACH-Raum; Insolvenzen Deutschland 2025 +8,3% Die wachsende Bedeutung von Distressed M&A im DACH-Raum - Handelskammer Deutschland Schweiz Die wachsende Bedeutung von Distressed M&A im DACH-Raum Erfolgsfaktoren für Transaktionen in Sondersituationen Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im deutschsprachigen Raum haben sich in den vergangenen Jahren deutlich verändert. Steigende Finanzierungskosten, anhaltende geopolitische Unsicherheiten, volatile Energiepreise sowie strukturelle Transformationsprozesse – insbesondere in Industrie und Handel – erhöhen den Druck auf viele Unternehmen. Entsprechend steigt auch die Zahl der Unternehmensinsolvenzen seit geraumer Zeit wieder spürbar an. In Deutschland wurden im Jahr 2025 rund 23.900 Unternehmensinsolvenzen registriert (+8,3 % gegenüber dem Vorjahr). Auch in der Schweiz zeigt sich eine vergleichbare Entwicklung: Mit rund 15.000 Firmenkonkursen (+30 % gegenüber dem Vorjahr) wurde ein neuer Höchststand erreicht. Parallel dazu rücken Grossinsolvenzen stärker in den Fokus, wodurch sowohl volkswirtschaftliche Effekte als auch Verluste für Gläubiger zunehmen. Vor diesem Hintergrund gewinnt Distressed M&A im DACH-Raum zunehmend an Bedeutung. Dabei umfasst der Begriff vielfältige Transaktionsanlässe wie Unternehmensverkäufe im Rahmen von Restrukturierungen über Refinanzierungen bis hin zur gerichtlichen Sanierung. Für Investoren eröffnen sich dadurch opportunistische Perspektiven, während Eigentümer und Gläubiger verstärkt strukturierte Transaktionsprozesse nutzen, um Unternehmenswerte auch in herausfordernden Situationen zu sichern. ...

August 4, 2026

Holcim verkauft Taguig-Geschäft auf den Philippinen an Huaxin Building Materials; Abschluss 1. Halbjahr 2027 erwartet.

Holcim verkauft Taguig-Geschäft auf den Philippinen an Huaxin Building Materials; Abschluss 1. Halbjahr 2027 erwartet. Zürcher Handelskammer: Holcim verkauft Geschäft auf den Philippinen an Huaxin Holcim verkauft Geschäft auf den Philippinen an Huaxin Wuhan - Holcim veräussert sein Geschäft auf den Philippinen an Huaxin Building Materials. Im Rahmen der Vereinbarungen verkauft Holcim zunächst 67,6 Prozent seiner Anteile für 527 Millionen Dollar. Der Ausstieg der verbleibenden Anteile soll innerhalb von fünf Jahren erfolgen. ...

August 4, 2026

COCOLI GmbH Insolvenzverfahren eröffnet in Berlin Charlottenburg; Insolvenzverwalterin bestellt: Dr. Astrid Lauterwein

COCOLI GmbH Insolvenzverfahren eröffnet in Berlin Charlottenburg; Insolvenzverwalterin bestellt: Dr. Astrid Lauterwein Veröffentlichungsdatum: 04.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 3605 IN 3862/26 Gericht: Charlottenburg (Berlin) Name, Vorname / Bezeichnung: COCOLI GmbH Sitz / Wohnsitz: Berlin Register: Berlin, HRB 232094 3605 IN 3862/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. COCOLI GmbH, Torstraße 105-107, 10119 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Gemma Comabella Noguero und Frank Stehle Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 232094 - Schuldnerin - | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 31.07.2026 um 14.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Dr. Astrid Lauterwein Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 23.10.2026 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) die Gläubigerversammlung stimmt dem Kaufvertrag der Insolvenzverwalterin zur Übernahme des beweglichen Sachanlagevermögens und der immateriellen Vermögenswerte der Schuldnerin durch die The Platform Group GmbH & Co. KG, vertreten durch die The Platform Holding GmbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer, Adolfsallee 21, 65185 Wiesbaden, im Wege einer „übertragenen Sanierung“ per 31.07.2026 zu, 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Donnerstag, 10.09.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Donnerstag, 17.12.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ferner wird ihr die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. 10. Die Insolvenzverwalterin hat dem Gericht mitgeteilt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Dies bedeutet, dass aus der Insolvenzmasse zwar die Verfahrenskosten gedeckt sind, die Masse jedoch nicht ausreicht, um die sonstigen Masseverbindlichkeiten bei Fälligkeit in voller Höhe zu erfüllen (§ 208 Abs. 1 InsO). Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr - nach den Verfahrenskosten - vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO). Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 16.06.2026 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer), die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen i

August 4, 2026

Tobias Wahl zum vorläufigen Insolvenzverwalter der VARTA-Gruppe in Ellwangen; Verfahren harmonisiert und M&A-Prozess fortgeführt

Tobias Wahl zum vorläufigen Insolvenzverwalter der VARTA-Gruppe in Ellwangen; Verfahren harmonisiert und M&A-Prozess fortgeführt VARTA-Gruppe: Tobias Wahl zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt - Anchor VARTA-Gruppe: Tobias Wahl zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt Tobias Wahl , Dr. David Blum, LL.M. (Aberdeen) , Jessica Schmechel , Remo Kruse Pressemeldungen , Produktion und Fertigung , Sachwaltung , Insolvenzverwaltung Rechtsanwalt Tobias Wahl von Anchor Rechtsanwälte analysiert Lage vor Ort gemeinsam mit CEO Michael Ostermann und der Geschäftsführung der Tochtergesellschaften ...

August 4, 2026

JAM-Automation GmbH beantragt Insolvenzverfahren; Dr. Marc d'Avoine zum Insolvenzverwalter benannt

JAM-Automation GmbH beantragt Insolvenzverfahren; Dr. Marc d’Avoine zum Insolvenzverwalter benannt Veröffentlichungsdatum: 03.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 507 IN 48/26 Gericht: Wuppertal Name, Vorname / Bezeichnung: JAM-Automation GmbH Sitz / Wohnsitz: Radevormwald Register: Köln, HRB 38277 Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 507 IN 48/26 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 38277 eingetragenen JAM-Automation GmbH, gegründet am 19.12.2001, Albert-Einstein-Str. 6, 42477 Radevormwald, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörg Demtröder, c/o Demtröder Management GmbH, Feuerbachstr. 12a, 42719 Solingen Geschäftszweig: Das Engineering und der Service im Bereich Automation wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 31.07.2026, um 16:22 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 04.05.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine, Bembergstr. 2-4, 42103 Wuppertal, Gläubigerinformationssystem: www.atn-ra.de. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 04.09.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Mittwoch, 07.10.2026, 09:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, 2. Etage, Sitzungssaal A234. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters, - die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO), und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: - die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO): - die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, ggf. an besonders Interessierte - die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen, - die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, - die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, - den Verkauf des beweglichen Anlagevermögens, u.a. an die Köberlein Pro-Solutions GmbH, Aachener Str. 222, 50931 Köln Amtsgericht, zu einem Gesamtkaufpreis von 130.000,00 € - die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, - die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO), - die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) - zur Führung eines Rechtsstreites mit erheblichem Streitwert oder zum Abschluss eines Vergleiches oder Schiedsvertrages zur Beilegung oder Vermeidung eines solchen Rechtsstreites. Hierzu darf der Insolvenzverwalter Anwaltsverträge schließen, auch mit der Kanzlei ATN Rechtsanwälte d’Avoine Teubler Neu, an der er als Sozius beteiligt ist, unter Befreiung von § 181 BGB. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Forderungseinzug sowie die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen - und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO). Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 15.09.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A296 niedergelegt. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 507 IN 48/26 Wuppertal, 31.07.2026

August 3, 2026

Circet Europe SAS übernimmt Technik Partner AG, Zürich, Schweiz; Zugang zu Smart Infrastructure und Bahn-Telekommunikation

Circet Europe SAS übernimmt Technik Partner AG, Zürich, Schweiz; Zugang zu Smart Infrastructure und Bahn-Telekommunikation Bratschi beriet Circet Europe SAS bei der Übernahme der Technik Partner AG, Schweizer Marktführer für FTTH-Anschlüsse in Gebäuden Mit dieser Übernahme erweitert Circet sein Dienstleistungsangebot im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur in der Schweiz. Gleichzeitig erschliesst das Unternehmen damit den Zugang zu angrenzenden Märkten wie Smart Infrastructure, der Digitalisierung von Versorgungsnetzen, Smart Metering und der Eisenbahn-Telekommunikation. Die 2009 gegründete Technik Partner AG mit Hauptsitz in Zürich wird heute von mehr als 120 Fachkräften in der gesamten Schweiz unterstützt – bestehend aus festangestellten Mitarbeitenden und spezialisierten Subunternehmerteams – und schliesst landesweit mehr Wohneinheiten an das Glasfasernetz an als jeder andere Anbieter. Bratschi beriet Circet in allen rechtlichen und steuerlichen Aspekten der Transaktion. Das Team wurde von Etienne Gard (Partner, M&A) geleitet und umfasste zudem Damiano Gargiulo (Associate, M&A), Aline Sohm (Associate, M&A, Vertragsrecht), Stephanie Caprani-Pontes (Associate, M&A, Vertragsrecht), Kerem Altay (Partner, Steuerrecht) sowie Rico Dufner (Associate, Steuerrecht). Mit dieser Übernahme erweitert Circet sein Dienstleistungsangebot im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur in der Schweiz. Gleichzeitig erschliesst das Unternehmen damit den Zugang zu angrenzenden Märkten wie Smart Infrastructure, der Digitalisierung von Versorgungsnetzen, Smart Metering und der Eisenbahn-Telekommunikation. Die 2009 gegründete Technik Partner AG mit Hauptsitz in Zürich wird heute von mehr als 120 Fachkräften in der gesamten Schweiz unterstützt – bestehend aus festangestellten Mitarbeitenden und spezialisierten Subunternehmerteams – und schliesst landesweit mehr Wohneinheiten an das Glasfasernetz an als jeder andere Anbieter. Bratschi beriet Circet in allen rechtlichen und steuerlichen Aspekten der Transaktion. Das Team wurde von Etienne Gard (Partner, M&A) geleitet und umfasste zudem Damiano Gargiulo (Associate, M&A), Aline Sohm (Associate, M&A, Vertragsrecht), Stephanie Caprani-Pontes (Associate, M&A, Vertragsrecht), Kerem Altay (Partner, Steuerrecht) sowie Rico Dufner (Associate, Steuerrecht). Die Bratschi AG hat die UBS Switzerland AG in ihrer Funktion als Mandated Lead Arranger, Agent und Security Agent bei einer syndizierten Finanzierung für die SwissTech Watch Components SA (STWC) beraten. Die Bratschi AG hat die BIL bei einer grundpfandgesicherten Kreditfazilität im zweistelligen Millionenbereich für eine Immobilieninvestmentgesellschaft beraten. Der Kredit dient der Finanzierung von Immobilienentwicklungsprojekten in der Schweiz. Wir verwenden Cookies, um die einwandfreie Funktion unserer Webseite zu gewährleisten, Inhalte und Werbung zu personalisieren, Social Media-Funktionen bereitzustellen und unseren Datenverkehr zu analysieren. Für weitere Informationen beachten Sie bitte unsere Datenschutzerklärung.

July 31, 2026

Orkla Snacks acquires The European Candy Group B.V. (CCI) in the Netherlands; EUR 207m EV

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July 31, 2026

Physiotopia sucht Übernahme von Hausbesuchspraxen in Zürich und Aargau

Physiotopia sucht Übernahme von Hausbesuchspraxen in Zürich und Aargau Deine Hausbesuchspraxis in besten Händen Grosse & kleine mobile Physiotherapie Praxen zur Übernahme gesucht – Hausbesuchs Praxis – Altersheime – Werkstätten – Firmen Physio Wir sind ein frisches Team von Physiotherapeuten im Kanton Zürich & Aargau, und möchten uns erweitern mit weiteren Altersheimen & Hausbesuchen. Deine Hausbesuchspraxis in besten Händen Eine Hausbesuchspraxis besteht aus mehr als Terminen und Fahrtwegen. Dabei stehen Menschen, die dir seit Jahren vertrauen, Mitarbeitende, die dich jeden Tag unterstützen, und ganz viel Arbeit, die du in den Aufbau gesteckt hast, im Vordergrund. ...

July 31, 2026

White & Case advises Numantec on sale to Goldman Sachs; majority stake by Goldman Sachs Asset Management

White & Case advises Numantec on sale to Goldman Sachs; majority stake by Goldman Sachs Asset Management White & Case advises Numantec on sale to Goldman Sachs | White & Case LLP White & Case advises Numantec on sale to Goldman Sachs Global law firm White & Case LLP has advised Numantec, a leading global developer, manufacturer and distributor of infusion medical devices, on Goldman Sachs Asset Management’s agreement to acquire a majority stake in the company. ...

July 30, 2026