Landesdirektion Sachsen – Entscheidung über UVP-Bedarf für Maßnahmekomplex Beiersdorfer Wasser B09, B11 und B12 in Beiersdorf, Landkreis Görlitz, Sachsen; kein UVP-Verfahren nötig
Hochwasserschutz | Landkreis Görlitz - „Maßnahmekomplex - Nachhaltige Maßnahmen am Beiersdorfer Wasser B09, B11 und B12“
1798] Landkreis Görlitz - „Maßnahmekomplex - Nachhaltige Maßnahmen am Beiersdorfer Wasser B09, B11 und B12“ Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist. Die Gemeinde Beiersdorf, Löbauer Straße 69, 02736 Beiersdorf, hat bei der Landesdirektion Sachsen mit übersandtem Schreiben des Landratsamtes des Landkreises Görlitz vom 4. September 2025 die Entscheidung beantragt, ob für das Vorhaben anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann. Das Vorhaben „Maßnahmekomplex – Nachhaltige Maßnahmen am Beiersdorfer Wasser B09, B11 und B12“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 23. April 2026 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend: - die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des Vorhabens und der Abrissarbeiten - die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt - die unerhebliche Umweltverschmutzung und Belästigungen - die unerheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft - die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): - Überschwemmungsgebiete - gesetzlich geschützte Biotope - die unerhebliche Schwere und Komplexität der Auswirkungen. Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend: - das Vorhaben führt zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes, welche durch die naturnahe, begrünte Aufweitung und Gestaltung des Gewässerprofils erfolgt - das Vorhaben führt zu einer Verbesserung der Durchgängigkeit des Gewässers und dessen Abflussregimes sowie zu dessen morphologischer Aufwertung. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Chemnitz, den 27. April 2026 Landesdirektion Sachsen Kammel Referatsleiter Kammel Referatsleiter