Gemeinde Kirchnüchel beschließt Geschäftsordnung; 1. Nachtrag tritt 24.07.2026 in Kraft
Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung und die Ausschüsse der Gemeinde Kirchnüchel In Kraft getreten am: 28.11.2025 In der Fassung des 1. Nachtrages In Kraft getreten am: 24.07.2026 Aufgrund des § 34 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 25.06.2026 folgende Geschäftsordnung beschlossen: I. Abschnitt Grundsätzliches § 1 Bürgermeisterin oder Bürgermeister (§§ 27, 33, 37, 52a GO) (1) Die/Der Bürgermeister/in leitet die Sitzungen der Gemeindevertretung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und dieser Geschäftsordnung. In den Sitzungen handhabt sie/er die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Die/Der Bürgermeister/in hat diese Aufgaben gerecht und unparteiisch wahrzunehmen. (2) Es werden 2 Stellvertreter/innen gewählt. Sie vertreten die/den Bürgermeister /in im Falle der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. § 2 Mitteilungspflichten (§ 32 Abs. 4 GO) (1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilen der oder dem Vorsitzenden innerhalb eines Monats nach der konstituierenden Sitzung mit, welchen Beruf und welche anderen vergüteten oder ehrenamtlichen Tätigkeiten sie ausüben, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. (2) Für nachrückende Gemeindevertreter/innen und Ausschussmitglieder gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Angaben innerhalb eines Monats nach Annahme des Mandates mitzuteilen sind. (3) Die Mitteilung nach Abs. 1 und 2 erfolgt unaufgefordert in schriftlicher Form und ist von den Betroffenen zu unterzeichnen. (4) Die Veröffentlichung erfolgt durch Bekanntgabe in öffentlicher Sitzung der Gemeindevertretung/der Ausschüsse. § 3 Fraktionen (§ 32a GO) Die Fraktionen teilen zu Beginn der konstituierenden Sitzung der/dem Leiter/in der Versammlung die Namen der Fraktionsmitglieder, der/des Vorsitzenden und ihrer/ seiner Stellvertreter schriftlich oder zu Protokoll mit. Die/Der Fraktionsvorsitzende gibt die Erklärung für die Fraktion ab. II. Abschnitt Vorbereitung der Sitzungen § 4 Tagesordnung (§ 34 GO) Seite 1
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