FDP-Fraktion Bremen Umsetzung §42 SGB I; §41a SGB II verdrängt §42 SGB I.
FDP-Fraktion Bremen Umsetzung §42 SGB I; §41a SGB II verdrängt §42 SGB I. Seite 1 von 5 Kleine Anfrage der Fraktion der FDP vom 06.07.2026 und Mitteilung des Senats vom 11.08.2026 „Vorschuss statt Existenznot: Wie setzen die Jobcenter im Land Bremen § 42 SGB I um?“ Vorbemerkung der Fragestellerin: „Wer einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (bis zum 30. Juni 2026: Bürgergeld) stellt, hat bei nachweislicher Hilfsbedürftigkeit nach § 42 SGB I Anspruch auf einen Vorschuss, wenn ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht, über den Antrag jedoch noch nicht abschließend beschieden wurde. Die Vorschussregelung dient dazu, existenzielle Notlagen während des laufenden Antragsverfahrens zu vermeiden und eine Mittellosigkeit bis zur endgültigen Leistungsentscheidung abzuwenden. Damit tragen die Jobcenter eine zentrale Verantwortung für die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums.“ Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung Nach § 42 SGB I ist eine vorläufige Leistungsgewährung grundsätzlich möglich, sofern das jeweilige Spezialgesetz keine eigene Regelung hierzu trifft. Im Bereich des SGB II existiert jedoch mit § 41a SGB II eine spezielle Regelung zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen. § 41a SGB II wurde durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz im Jahr 2016 eingeführt und stellt als lex specialis die maßgebliche Rechtsgrundlage für vorläufige Leistungsbewilligungen im SGB II dar. Damit wird die Anwendung des § 42 SGB I im SGB II-Bereich grundsätzlich verdrängt und kommt in den Jobcentern im Regelfall nicht zur Anwendung. ...