Führende Entwickler wohnungswirtschaftlicher Software sehen KI als Gamechanger im ERP-Umfeld in der Wohnungswirtschaft; unterschiedliche Auffassungen zu KI-Agenten und Adoptionstempo

Führende Entwickler wohnungswirtschaftlicher Software sehen KI als Gamechanger im ERP-Umfeld in der Wohnungswirtschaft; unterschiedliche Auffassungen zu KI-Agenten und Adoptionstempo Künstliche Intelligenz und ERP-Systeme: Mensch oder KI-Agent | Immobilien | Haufe Künstliche Intelligenz wird ERP-Systeme (Enterprise Resource Planning) in der Wohnungswirtschaft grundlegend verändern – darin sind sich die Anbieter einig. Doch wie schnell schreitet dieser Wandel voran, und werden KI-Agenten bald autonom Entscheidungen treffen? Fragt man führende Entwickler von wohnungswirtschaftlicher Software nach der Bedeutung von KI für ihr Geschäftsfeld, so bekommt man ganz ähnlich klingende Antworten. “KI ist im ERP-Umfeld ein Gamechanger“, sagt Björn Jüngerkes, CEO der Dr. Klein Wowi Digital AG. Denselben Begriff verwendet Harry Thomsen, CEO der Aareon Group, wenn er festhält: “KI ist ein echter Gamechanger – sie hilft der Immobilienbranche, ihre zentralen Herausforderungen zu meistern und ihre Chancen zu nutzen.“ Und auch Dr. Christian Westphal, CEO der Crem Solutions GmbH & Co. KG, erklärt: “Wir sehen großes Potenzial in KI-Technologien.“ ...

April 30, 2026

Gemeinde Wickede (Ruhr) plant Bebauungsplan Nr. 69 'Ortskern Wickede' zur zukunftsfähigen städtebaulichen Entwicklung des Zentrums; Nahversorgung und Einzelhandel um Marktplatz in Wickede koncentreren

Gemeinde Wickede (Ruhr) plant Bebauungsplan Nr. 69 ‘Ortskern Wickede’ zur zukunftsfähigen städtebaulichen Entwicklung des Zentrums; Nahversorgung und Einzelhandel um Marktplatz in Wickede koncentreren Bebauungsplan Nr. 69 “Ortskern Wickede” | Beteiligung NRW Gemeinde Wickede (Ruhr) Status Ankündigung Zeitraum 11.05.2026 bis 15.06.2026 Bebauungsplan Nr. 69 “Ortskern Wickede” Mit dem Bebauungsplan Nr. 69 „Ortskern Wickede“ möchte die Gemeinde Wickede (Ruhr) die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Weiterentwicklung der Gemeindemitte schaffen. Der Ortskern hat zunehmend mit Leerstand sowie der Suche nach qualitativ geeigneten Nachnutzungen, insbesondere im Hinblick auf Einzelhandel rund um den Markplatz, zu kämpfen. Hinzu kommen neue Herausforderungen durch veränderte Mobilitätsanforderungen und den Klimawandel. Basierend auf den Ergebnissen mehrerer aktueller Studien sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen in der Ortsmitte von Wickede (Ruhr) im Sinne einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Entwicklung an aktuelle Anforderungen angepasst werden. Ziel ist, das Zentrum in räumlicher und funktionaler Hinsicht zu steuern, die Nahversorgung und den Einzelhandel im Gemeindegebiet räumlich um den Kernbereich des Marktplatzes herum zu konzentrieren und neue Nutzungen in der Ortsmitte zu ermöglichen. ...

April 30, 2026

Geberit.ch offre le pack de démarrage bain de rêve gratuitement chez vous; valeur CHF 699 et cinq prestations incluses

Geberit.ch offre le pack de démarrage bain de rêve gratuitement chez vous; valeur CHF 699 et cinq prestations incluses Bain de rêve: Profitez d’un pack de démarrage d’une valeur de CHF 699.– | Geberit.ch Pack de démarrage bain de rêveSimple, personnalisé et sans engagement Comment le pack de démarrage vous aide à réaliser la salle de bains de vos rêves Pour votre nouvelle salle de bains de rêve, vous avez certainement déjà rassemblé de nombreuses idées. Mais peuvent-elles être réaliséessur le plan techniqueet le résultat final correspondra-t-il vraiment à vos attentes? ...

April 30, 2026

Gemeinde Dobin am See verkauft bebautes Grundstück in OT Retgendorf, Seestr. 5 A; Mindestkaufpreis 150.000 €, Käufer trägt Nebenkosten.

Gemeinde Dobin am See verkauft bebautes Grundstück in OT Retgendorf, Seestr. 5 A; Mindestkaufpreis 150.000 €, Käufer trägt Nebenkosten. Ausschreibung der Gemeinde Dobin am See (Grundstücksverkauf) Ausschreibung der Gemeinde Dobin am See (Grundstücksverkauf) Die Gemeinde Dobin am See verkauft meistbietend das bebaute Grundstück in OT Retgendorf, Seestr. 5 A Das noch nicht vermessene Grundstück mit einer Gesamtgröße von 1.428 m² befindet sich innerhalb der Ortslange Retgendorf in der Seestr. 5 A. Das Grundstück ist mit einem ehemals gemeindlich genutzten und stark sanierungsbedürftigen Gebäude bebaut, Baujahr ca. 1979 ...

April 30, 2026

KOALITION für HOLZBAU (KfH) reicht Stellungnahme zum BauGB II-Referentenentwurf in Deutschland; Fehlende Rechtsfolgen bei Verfahrensdauer.

KOALITION für HOLZBAU (KfH) reicht Stellungnahme zum BauGB II-Referentenentwurf in Deutschland; Fehlende Rechtsfolgen bei Verfahrensdauer. Lobbyregister - Regelungsvorhaben - Detailansicht für RV0024068 29.04.2026 13:04:32 Seite 1 von 2 R006789/RV0024068 – Detailansicht des Regelungsvorhabens vom 29.04.2026 um 13:04 Uhr Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung Detailansicht des Regelungsvorhabens BauGB Novelle Aktuell seit 29.04.2026 13:04:32 Angegeben von: am 29.04.2026 KOALITION für HOLZBAU (R006789) Beschreibung: Die KOALITION für HOLZBAU (KfH) hat am 28. April 2026 eine Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMWSB „Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (BauGB II)" eingereicht. Die KfH begrüßt die geplante Planungsbeschleunigung, die Vereinheitlichung des Vollgeschossbegriffs sowie die explizite Berücksichtigung seriellen und modularen Bauens in der planerischen Abwägung. Kritisch bewertet wird das Fehlen von Rechtsfolgen bei Überschreitung der vorgesehenen Verfahrensdauer. Die KfH fordert zudem eine verpflichtende Anpassung von Alt-Bebauungsplänen sowie eine gezielte Unterstützung der Kommunen bei der Umsetzung der neuen Instrumente. Zu Regelungsentwurf Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel: Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (BauGB II) Datum des Referentenentwurfs: 16.03.2026 ...

April 30, 2026

Mafianeindanke e.V. fordert Einbindung sozialer Wiederverwendung eingezogener Vermögenswerte in Berlin; EU-7 Länder setzen das bereits um

Mafianeindanke e.V. fordert Einbindung sozialer Wiederverwendung eingezogener Vermögenswerte in Berlin; EU-7 Länder setzen das bereits um Lobbyregister-Stellungnahme SG2603230008 von “mafianeindanke e.V.” Wenn Sie diese Seite verlassen ohne zu speichern, gehen Ihre Änderungen verloren. Wollen Sie wirklich fortfahren? Inhalt dieser Seite melden(Mehr Informationen) Zu Regelungsvorhaben:Einführung der Wiederverwendung eingezogener Vermögen für gemeinnützige Zwecke (“soziale Wiederverwendung”) Mafianeindanke e.V. fordert, die Soziale Wiederverwendung eingezogener Vermögenswerte in diesen Prozess miteinzubeziehen. Eingezogene Vermögensgegenstände (Immobilien) sollten nicht nur von der Staatskasse der Länder einverleibt und ggf. an die Meistbietenden versteigert, sondern auch an Kommunen und Nichtregierungsorganisationen für soziale Zwecke übereignet werden können, wie dies in sieben Ländern der EU bereits der Fall ist. Die eingezogenen Vermögensgegenstände (Immobilien) müssen dafür geeignet sind und einen Bezug zum dahinterstehenden Strafverfahren ...

April 30, 2026

Raiffeisen Switzerland study on transferring family home ownership in St.Gallen; 80% report disputes in transfers

Raiffeisen Switzerland study on transferring family home ownership in St.Gallen; 80% report disputes in transfers Transferring home ownership within the family remains popular, says Raiffeisen Transferring home ownership within the family remains popular, says Raiffeisen 29.04.2026, 11:19 UhrSt.Gallen - A study by Raiffeisen Switzerland has examined the process of transferring home ownership in Switzerland. Transfers within the family continue to be important but are not without conflict. Seeking advice in good time can ease the decision-making process. ...

April 29, 2026

Anwenderinnen und Anwender analysieren Liegenschaften mit SVITremms und erhalten einen übersichtlichen Nachhaltigkeitsbericht auf SVIT Schweiz-Servern; Export in REMMS Vollversion möglich.

Anwenderinnen und Anwender analysieren Liegenschaften mit SVITremms und erhalten einen übersichtlichen Nachhaltigkeitsbericht auf SVIT Schweiz-Servern; Export in REMMS Vollversion möglich. Informationen zu SVITremms Anwenderinnen und Anwender können Liegenschaften mit SVITremms analysieren und erhalten einen übersichtlichen Bericht. Der erforderliche Datenumfang ist bewusst gering gehalten, um die Anwendbarkeit und Verständlichkeit zu erhöhen und das Tool breit anwendbar zu gestalten. Der Analysebericht beschränkt sich auf die wesentlichen Aspekte der Nachhaltigkeit. Wünschen Anwenderinnen und Anwender eine umfassende Analyse und einen ausführlichen Bericht oder die Analyse von Immobilienportfolios, können die Daten einfach aus SVITremms exportiert und in dieVollversion von REMMSimportiert werden. ...

April 29, 2026

Universität Bern vermietet befristete 6-Zimmer-Wohnung im Metrohaus (8. Etage) Worblaufen; 5 Minuten ÖV nach Bern Hauptbahnhof

Universität Bern vermietet befristete 6-Zimmer-Wohnung im Metrohaus (8. Etage) Worblaufen; 5 Minuten ÖV nach Bern Hauptbahnhof Universität: C.5 befristete Vermietung einer 6-Zimmer Wohnung im Metrohaus (8. Etage) / ab sofort bis 31.12.2027 - Universität Bern Kontakt: Peter Zwahlen, Leiter Facilitymanagement RBS Telefon: +41 31 925 54 87 C.5 befristete Vermietung einer 6-Zimmer Wohnung im Metrohaus (8. Etage) direkt am Bahnhof Worblaufen, mit dem ÖV 5 Minuten nach Bern Hauptbahnhof und zur Universität ...

April 29, 2026

Bundeskabinett beschließt Mietrecht II in Deutschland; Indexmiete 3% Obergrenze

Bundeskabinett beschließt Mietrecht II in Deutschland; Indexmiete 3% Obergrenze BFW Newsroom - Kabinett beschließt „Mietrecht II“ - Eckpunkte und Ausblick Kabinett beschließt „Mietrecht II“ – Eckpunkte und Ausblick News 29.04.2026 Franco Höfling Justiziar Leiter Recht Indexmiete Kurzzeitvermietung Mietrecht Mietrecht II Schonfristzahlung möblierter Wohnraum Der am 29. April vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur Änderung des Wohn‑ und Geschäftsraummietrechts („Mietrecht II“ ) greift einige zentrale Kritikpunkte aus der Verbändeanhörung auf. In mehreren besonders praxisrelevanten Bereichen, wie bei der Indexmiete, der Kurzzeitvermietung und der Vermietung von möbliertem Wohnraum finden sich nun etwas differenziertere Regelungen, die das ursprünglich vorgesehene Maß an Regulierung abmildern. Das ist tendenziell positiv. An der Grundsatzkritik des BFW ändert sich jedoch nichts. Wie geht es weiter? Der Gesetzentwurf wird nun in den Deutschen Bundestag eingebracht. Nach den Planungen der Bundesregierung soll das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause, spätestens Anfang Juli, abgeschlossen werden. Der BFW wird das Verfahren weiterhin konstruktiv kritisch begleiten und sich für weitere investitionsfreundliche Verbesserungen einsetzen. Im Folgenden ein Zwischenstand: Kurzzeitvermietung: Sechs Monate mit begrenzter Verlängerungsoption auf 8 Monate. Der Ausnahmetatbestand der Vermietung „zum vorübergehenden Gebrauch“ wird in § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB-E erstmals gesetzlich zeitlich konkretisiert. Künftig gilt die Ausnahme, wenn Wohnraum „für einen besonderen vorübergehenden Bedarf für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten angemietet wird“. Zugleich enthält der überarbeitete Gesetzentwurf eine praxisrelevante Öffnung: Ergibt sich nach Mietbeginn ein weiterhin vorübergehender, aber längerer Bedarf, kann das Mietverhältnis einmalig auf insgesamt bis zu acht Monate verlängert werden. Möblierter Wohnraum: Zeitwert als Maßstab, höhere Pauschale und Heilungsregelung. Mit dem neuen § 556d Absatz 1a BGB-E wird klargestellt, dass bei möbliertem Wohnraum ein gesonderter Möblierungszuschlag zulässig ist. Dieser gilt als angemessen, wenn er „monatlich höchstens 1 Prozent des durch Schätzung ermittelbaren Zeitwertes der Einrichtungsgegenstände“ beträgt. Mit dieser nunmehr eingefügten Berechnungshilfe soll die praktische Umsetzung vereinfacht werden. Für voll ausgestatteten Wohnraum gilt eine regelmäßige Angemessenheitsvermutung bis zu 10 Prozent der unmöblierten Miete. Im Vorentwurf lag die Regelvermutung bei lediglich 5 %. Flankierend wird in § 556d Absatz 1b BGB-E eine Auskunftspflicht eingeführt. Wird der Möblierungszuschlag nicht rechtzeitig offengelegt, gilt der Wohnraum bei der Mietpreisprüfung als unmöbliert. Positiv ist jedoch, dass nun ausdrücklich eine Heilungswirkung aufgenommen wurde. Nach Nachholung der Auskunft endet diese Rechtsfolge nach zwei Jahren. Indexmiete: Kappung in Höhe von 3 % mit Öffnung. Besonders relevant für die wirtschaftliche Tragfähigkeit langfristiger Mietverhältnisse ist die Neuregelung der Indexmiete. Nach dem neuen § 557b Absatz 4 BGB‑E gilt: „Übersteigt die jährliche Indexveränderung 3 Prozent, bleibt die Hälfte des darüberhinausgehenden Teils bei der Berechnung der Mietanpassung unberücksichtigt. Die Regelung greift ausschließlich in Gebieten mit besonders gefährdeter Wohnraumversorgung, die von den Ländern per Rechtsverordnung bestimmt werden können. Es ist also in den Ländern eine separate Rechtsverordnung für Indexmieten erforderlich. Gegenüber dem Referentenentwurf wurde damit die Kappung auf 3,0 Prozent abgesenkt, jedoch kombiniert mit einer Öffnung nach oben, wonach die Hälfte der darüberhinausgehenden Inflation als Wertsicherung bei der Mietanpassung angesetzt werden kann. Damit bleibt die Indexmiete als Instrument grundsätzlich erhalten. Höhere inflationsbedingte Ausschläge werden jedoch gedämpft. Schonfristzahlung: Einmalige Erweiterung auf ordentliche Kündigung. Unverändert aus dem Referentenentwurf übernommen wurde die Erweiterung der Schonfristzahlung. Künftig führt die vollständige Begleichung der Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit nicht nur zur Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs, sondern einmalig auch zur Unwirksamkeit einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Ausgang offen. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Weitere Informationen: Franco Höfling E-Mail Kontakt Diskutieren Sie mit uns auf Social Media! facebook ...

April 29, 2026