Stadt Konstanz Liegeplatzordnung Seerrhein und Schänzle; 74 kW Motorbeschränkung, Boote max 6,5 m

Stadt Konstanz Liegeplatzordnung Seerrhein und Schänzle; 74 kW Motorbeschränkung, Boote max 6,5 m Seite 1 Liegeplatzordnung der Stadt Konstanz für den Uferbereich Seerhein und Schänzle § 1 Zweck, Geltungsbereich Die Liegeplatzordnung regelt die ordnungsgemäße Vermietung und Nutzung der Liegeplätze der Stadt Konstanz an Seerhein und Schänzle und ist Bestandteil des jeweiligen Liegeplatz- Mietvertrages. § 2 Untervermietung, Überlassung an Dritte, Bootseignergemeinschaften Die Vermietung erfolgt personenbezogen. Die Untervermietung oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Übergabe eines Liegeplatzes an Dritte, auch an Familienangehörige und auch wenn diese nur befristet erfolgt, ist ausdrücklich untersagt. Nur der Ehepartner oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder die eigenen Kinder des Mieters sind beim Tod des Liegeplatzmieters berechtigt, in das Liegeplatzmietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten einzutreten. ...

June 15, 2026