SIA certifie des logiciels pour le calcul SIA 380/1 en Suisse; Mise à jour 03.08.2026

SIA certifie des logiciels pour le calcul SIA 380/1 en Suisse; Mise à jour 03.08.2026 Zertifizierte Programme (f) SIA 380/1, Stand Stand August 2026 N° certif. Nom du logiciel Version Win Mac Linux SW Langue* Développeur Lieu Téléphone E-mail Internet 1609 EN-2PortTool 16.04 ja nein nein d Maurer Ingenieurbüro GmbH Arbon 071 447 50 50 info@maurer-ing.ch www.maurer-ing.ch 1613 Win_Ht 3.18 ja ja nein d/f/i AAA EDV Beratungs AG Aarau 062 834 60 50 info@aaaedv.ch www.aaaedv.ch 1616 Lesosai 2017 ja nein nein d/f/i E4tech SARL Lausanne 021 331 15 79 software@e4tech.com www.lesosai.com 1626 Enerweb 380/1 eco 17.0 ja ja ja Web d Enerhaus Web Services GmbH Zuchwil 032 685 25 05 info@enerweb.ch www.enerweb.ch 1631 THERMO 7 ja nein nein d/f Thermo Bauphysik Winterthur 052 212 49 49 info@thermo-bauphysik.ch www.thermo-bauphysik.ch 1635 enerprog KWEN A-53, S-53 ja nein nein d/f Schmid - Büro für Energietechnik Winterthur 052 212 92 00 schmid@enerprog.ch www.enerprog.ch 1639 ENTECH 380/1 5.6 ja ja nein Excel d/f Huber Energietechnik AG Zürich 044 227 79 78 mail@hetag.ch www.hetag.ch 1648 P_380 ja nein nein d Ingenieurbüro M. Künzler Speicher 071 340 07 55 iku@gmx.ch 1606 ENBI 380/1 _ ENBI ARCH 9 ja nein nein d Peterer Informatik Zürich 043 355 00 11 info@peterer@.ch www.peterer.ch 1652 380/1-XMS:16 2.0 ja nein nein d Gartenmann Engineering AG Basel 061 377 93 09 f.leone@gae.ch www.gae.ch 1682 Kelvin SIA 380/1:2016 2016.2.01 ja ja nein Excel i Siplus SA Rivera 091 936 11 11 nicola.dellea@siplus.ch www.siplus.ch 1634 Wärme-aundb V005(2016) ja ja nein Excel d aundb, Paul Schellenberg Winterthur 052 203 98 76 paul.schellenberg@aundb.ch www.aundb.ch 1610 Trimble Plancal nova V14 ja nein nein d/f Trimble Switzerland Horgen 044 727 44 44 info_ch@trimble.com mep.trimble.ch 1651 Synergy One CHF 95.- ja ja nein Excel d Meier Energietechnik St.Gallen 071 799 10 60 info@meier-energietechnik.ch www.meier-energietechnik.ch 1621 EnerCAD 2018 (5.1.0) ja ja ja d/f/i hepia Genf 022 546 25 07 info@enercad.ch www.enercad.ch 1681 mape.ch Version 38 ja ja Nein d MAPE 380/1-2016 Wolfenschiessen 079 340 80 56 mathis@mape.ch www.mape.ch 1677 ThermaCasa 3.0 ja nein nein d ThermaCasa Rütihof 056 493 40 80 heinz.maerki@bluewin.ch 1675 IDA ICE SIA380/1 1.0 ja nein nein d/f EQUA Solutions AG Zug 044 880 12 12 info@equa.ch www.equa.ch 1630 Genius 380/1 16.01 ja nein nein Excel d E. Dunkel AG Thun 033 222 62 13 e.dunkel@bluewin.ch www.dunkelag.ch 1665 BOP 380/1 V2023.5.1 ja ja nein Excel d BOP Genossenschaft Vaduz 077 523 23 64 info@bop.cloud www.bop.cloud 1683 physarch 380/1:2016 ja ja nein Excel i physARCH sagl Viganello 091 970 31 63 dandrey@physarch.ch www.physarch.ch 1664 EcoBIM 1.0.0 ja ja nein Web f EcoBIM SARL Genève 077 413 49 03 contact@ecobim.io www.ecobim.io Liste des logiciels informatiques certifiés pour le calcul de la norme SIA 380/1 (version 2016) Mise à jour 03.08.2026 Les logiciels de calcul de la présente liste remplissent les exigences de l’EnFK. Le numéro de certification à trois chiffres qui figure en regard de chaque logiciel a été attribué aléatoirement lors de la procédure. Il ne donne aucune indication sur la qualité du produit. *) Cette liste contient uniquement les versions qui ont été certifiées, avec précision de la langue certifiée. Il peut exister des versions dans d’autres langues que celles indiquées dans ce document, mais qui ne sont pas certifiées. SIA 380-1-V16 Liste_df_2026-08-03.xlsx

August 6, 2026

LfDI Bremen beabsichtigt, Informatiker/in (w/m/d) in Bremerhaven einzustellen; Beamtung möglich

LfDI Bremen beabsichtigt, Informatiker/in (w/m/d) in Bremerhaven einzustellen; Beamtung möglich eine Informatikerin oder einen Informatiker (w/m/d) – Bremerhaven.de Benachrichtigungen von Bremerhaven.de via Web Push Mit diesem Service haben Sie die Möglichkeit, von ausgewählten Nachrichten automatische Benachrichtigungen von Bremerhaven.de zu erhalten. Dazu werden keine personenbezogenen Daten bei uns gespeichert. Die einzigen Daten, die wir speichern müssen, sind Ihre Auswahl der Nachrichten, die Sie abonnieren wollen. Eine Kopie dieser Daten wird auch lokal bei Ihnen auf dem Gerät gespeichert. Uns ist es nicht möglich anhand der übergebenen Daten eine Person zu identifizieren. ...

August 6, 2026

ThatsApp GmbH Insolvenzverfahren eröffnet am Amtsgericht Charlottenburg, Berlin; Insolvenzverwalterin bestellt: Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner

ThatsApp GmbH Insolvenzverfahren eröffnet am Amtsgericht Charlottenburg, Berlin; Insolvenzverwalterin bestellt: Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner Veröffentlichungsdatum: 05.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 3618 IN 11790/25 Gericht: Charlottenburg (Berlin) Name, Vorname / Bezeichnung: ThatsApp GmbH Sitz / Wohnsitz: Berlin Register: Berlin, HRB 223508 3618 IN 11790/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. ThatsApp GmbH, Reuterpfad 6-8, 14193 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Wilhelm Homburg Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 223508 - Schuldnerin - Geschäftszweig: Erforschung und Entwicklung von IT-Lösungen | hat das Amtsgericht Charlottenburg am 03.08.2026 beschlossen: 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 03.08.2026 um 16.53 Uhr eröffnet. 2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 14.09.2026 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 14.09.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.08.2026

August 6, 2026

Pflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg, Bayern und Vorarlberg arbeiten an ADOPI Pflegedokumentation; 20–40% weniger Arbeitszeit

Pflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg, Bayern und Vorarlberg arbeiten an ADOPI Pflegedokumentation; 20–40% weniger Arbeitszeit ADOPIArbeitsunterstützung in der Dokumentation von Pflegeinterventionen Auf der Suche nach einer Person? Zum Personenverzeichnis BZPD | Das Zentrum Das Zentrum Aktuelles Abteilungen Abteilungen Informelle Pflege & Forschungsdaten Koordinierte Pflege & Sorge vor Ort Versorgung & Teilhabe Assoziierte Professuren Über uns Publikationen Projekte Projekte Assoziierte Projekte Assoziierte Projekte KONFORM V-IDENT ADOPI Abteilungen Abteilungen Informelle Pflege & Forschungsdaten Koordinierte Pflege & Sorge vor Ort Versorgung & Teilhabe Assoziierte Professuren ...

August 6, 2026

KBV Anbietermeeting zur Digitalisierung in der Versorgung Berlin; Anmeldeschluss 28. Sep 2026

KBV Anbietermeeting zur Digitalisierung in der Versorgung Berlin; Anmeldeschluss 28. Sep 2026 Anbietermeeting der KBVDigitalisierung in der Versorgung Dauer: Uhrzeit: 10:00 - 16:30 Uhr Anbietermeeting der KBV Digitalisierung in der Versorgung Eingeladen sind Anbieter von KBV-zertifizierter Softwareprodukte für den Praxis- und Laborcomputerbereich, Provider und Applikationsanbieter sowie Vertreterinnen und Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigungen. Auch in diesem Jahr haben wir wieder eine interessante Agenda für Sie zusammengestellt. Freuen Sie sich auf das 32. Anbietermeeting der KBV und planen Sie diesen Tag für ein Treffen vor Ort oder auch online ein. ...

August 5, 2026

ReqPOOL Deutschland GmbH Insolvenzverfahren Charlottenburg (Berlin); Insolvenzverwalter bestellt: Friedemann Ulrich Schade

ReqPOOL Deutschland GmbH Insolvenzverfahren Charlottenburg (Berlin); Insolvenzverwalter bestellt: Friedemann Ulrich Schade Veröffentlichungsdatum: 05.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 3616 IN 3519/26 Gericht: Charlottenburg (Berlin) Name, Vorname / Bezeichnung: ReqPOOL Deutschland GmbH Sitz / Wohnsitz: Berlin Register: Berlin, HRB 173309 3616 IN 3519/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. ReqPOOL Deutschland GmbH, Aßmannshauser Straße 11, 14197 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Achim Röhe und Jakob Straßer Register-Nr.: Amtsgericht Charlottenburg HRB 173309 Geschäftszweig: Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur - Schuldnerin - | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.08.2026 um 12.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade Pariser Platz 4 A, 10117 Berlin 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 21.08.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Dienstag, 15.09.2026, 12:05 Uhr, Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Dienstag, 15.09.2026, 12:05 Uhr, Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 22.04.2026 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer), die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.08.2026

August 5, 2026

KBV 32. Anbietermeeting der Digitalisierung in der Versorgung Berlin; Hybrid vor Ort/Zoom, Anmeldeschluss 28.09.2026

KBV 32. Anbietermeeting der Digitalisierung in der Versorgung Berlin; Hybrid vor Ort/Zoom, Anmeldeschluss 28.09.2026 Anbietermeeting der KBVDigitalisierung in der Versorgung Dauer: Uhrzeit: 10:00 - 16:30 Uhr Anbietermeeting der KBV Digitalisierung in der Versorgung Eingeladen sind Anbieter von KBV-zertifizierter Softwareprodukte für den Praxis- und Laborcomputerbereich, Provider und Applikationsanbieter sowie Vertreterinnen und Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigungen. Auch in diesem Jahr haben wir wieder eine interessante Agenda für Sie zusammengestellt. Freuen Sie sich auf das 32. Anbietermeeting der KBV und planen Sie diesen Tag für ein Treffen vor Ort oder auch online ein. ...

August 5, 2026

KBV-zertifizierte Softwareanbieter 32. Anbietermeeting Digitalisierung in der Versorgung Berlin; Anmeldeschluss Sep 28, 2026

KBV-zertifizierte Softwareanbieter 32. Anbietermeeting Digitalisierung in der Versorgung Berlin; Anmeldeschluss Sep 28, 2026 Anbietermeeting der KBVDigitalisierung in der Versorgung Dauer: Uhrzeit: 10:00 - 16:30 Uhr Anbietermeeting der KBV Digitalisierung in der Versorgung Eingeladen sind Anbieter von KBV-zertifizierter Softwareprodukte für den Praxis- und Laborcomputerbereich, Provider und Applikationsanbieter sowie Vertreterinnen und Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigungen. Auch in diesem Jahr haben wir wieder eine interessante Agenda für Sie zusammengestellt. Freuen Sie sich auf das 32. Anbietermeeting der KBV und planen Sie diesen Tag für ein Treffen vor Ort oder auch online ein. ...

August 4, 2026

TAIWA GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Charlottenburg (Berlin); Geraldine Mocci als Insolvenzverwalterin bestellt

TAIWA GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Charlottenburg (Berlin); Geraldine Mocci als Insolvenzverwalterin bestellt Veröffentlichungsdatum: 03.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 3608 IN 1558/26 Gericht: Charlottenburg (Berlin) Name, Vorname / Bezeichnung: TAIWA GmbH Sitz / Wohnsitz: Berlin Register: Berlin, HRB 209441 3608 IN 1558/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. TAIWA GmbH, Kurfürstendamm 14, 10719 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Phillips, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 209441 B - Schuldnerin - Geschäftszweig: Telekommunikation, Softwareentwicklung etc. | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 16.07.2026 um 18.17 Uhr eröffnet. 2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Geraldine Mocci, Berliner Straße 117, 10713 Berlin. 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 27.08.2026 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 27.08.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Die Insolvenzverwalterin wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Gründe: Nach den Feststellungen des Gerichts sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gegeben. Zudem ist eine Masse, die die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird, vorhanden. Dies ergibt sich aus den Darlegungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 14.07.2026, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Den Erwägungen und Darlegungen der Sachverständigen schließt sich das Gericht nach eigener, kritischer Prüfung an. Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.07.2026

August 3, 2026

Fraunhofer SIT Darmstadt; Echtzeit-Warnsystem gegen Deepfake-Videokonferenzen entwickelt; Lokal, datenschutzkonform, kein Server nötig

Fraunhofer SIT Darmstadt; Echtzeit-Warnsystem gegen Deepfake-Videokonferenzen entwickelt; Lokal, datenschutzkonform, kein Server nötig Wenn der Fake-Chef anruft: Echtzeit-Warnsystem gegen gefälschte Videokonferenzen August 2026 Seite 1 | 3 Forschung Kompakt — Deepfakes Wenn der Fake-Chef anruft: Echtzeit-Warnsystem gegen gefälschte Videokonferenzen Deepfakes dienen Betrug und Identitätsdiebstahl – selbst dort, wo der Mensch seinen Augen und Ohren im Allgemeinen traut: Videokonferenzen in Unternehmen geraten zunehmend ins Visier von Kriminellen. Fraunhofer- Forschende arbeiten daran, Betrugsversuche in Echtzeit zu erkennen. Videokonferenzen erleichtern die Kommunikation über Standorte hinweg und ermöglichen es trotzdem, sich in die Augen zu schauen. Doch immer öfter darf man zweifeln, ob die Augen des Gegenübers echt sind. Denn Deepfake-Technologien können heute Stimmen und Bilder in Echtzeit so realistisch wie noch nie fälschen. Opfer eines solchen Deepfake-Zoomcalls, bei dem alle Teilnehmendem – inklusive seinem Chef – KI-generiert waren, wurde der Finanzdi- rektor eines Unternehmens in Singapur 2025. Er kam mit einem Schrecken davon: Die Behör- den konnten den von ihm überwiesenen Betrag von knapp 500 000 US-Dollar später sichern. Allein in Singapur verzeichnete die dortige Cyber Security Agency (CSA) im ersten Quartal 2026 einen riesigen Anstieg solcher Videobetrugsfälle. So gab es dort nur im Januar über 1200 Fälle. Im Vorjahresmonat waren es 43. Doch das Problem ist global. Nach Prüfung von über einer Milliarde Fälle weltweit resümiert der Entrust Identity Fraud Report 2026: »Identi- tätsbetrug ist nicht mehr opportunistisch, sondern inzwischen industrialisiert, global organi- siert und kommerziell optimiert.« Grund genug für Fraunhofer-Forschende wie Prof. Martin Steinebach, Chef-IT-Forensiker am Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie SIT in Darmstadt, mit Hochdruck an diesem Thema zu arbeiten. »Videokonferenzen sind für die Deepfake-Erkennung eine Herausforderung«, weiß der Ex- perte: »Die Bild- und Tonqualität schwankt, da die Netzqualität variiert. Weil die Datenströme komprimiert werden, gehen genau jene Bildfehler verloren, an denen frühere Erkennungsme- thoden Deepfakes oft festgemacht haben.« Hinzu kommen automatische Weichzeichnungs- filter, wechselnde Beleuchtung, Rauschen und Bewegungen im Hintergrund. Ein Detektor darf auf solche normalen Videokonferenz-Effekte nicht fälschlich reagieren. Lokale Lösung für Echtzeiterkennung Steinebach und sein Team aus Experten am Fraunhofer SIT und am Fraunhofer Heilbronn For- schungs- und Innovationszentrum (HNFIZ) für Cybersicherheit haben im Rahmen eines ATHENE-Forschungsprojekts eine Lösung entwickelt, die Video- und Audio-Deepfake-Erken- nung kombiniert. Die KI-basierte Software soll Teilnehmenden bei sicherheitskritischen Video- calls kontinuierlich Hinweise liefern, wie wahrscheinlich ein Deepfake ist. Die Warnung erfolgt visuell: »Wenn ein Gespräch im Augenblick viele Indikatoren aufweist, gibt das System eine ...

August 3, 2026