R3CHAIN-Verbundprojekt Neue Werkzeuge für die Tiefengeothermie Rhein-Ruhr-Region; 2,1 Mio Euro Förderung durch BMFTR

R3CHAIN-Verbundprojekt Neue Werkzeuge für die Tiefengeothermie Rhein-Ruhr-Region; 2,1 Mio Euro Förderung durch BMFTR Neue Werkzeuge für die Tiefengeothermie der Rhein-Ruhr-Region Tiefe Geothermie könnte etwa ein Viertel des gesamten Deutschen Wärmebedarfs zur Verfügung stellen. In der Rhein-Ruhr-Region (R3) eignet sich insbesondere Kalkgestein – wie karbonzeitliche Kohlenkalke und devonische Massenkalke – für die geothermische Energiegewinnung. Diese Gesteine zeichnen sich infolge von Verkarstung oder Klüftung durch eine starke hydraulische Durchlässigkeit aus. Gerade diese Eigenschaften machen sie für die geothermische Nutzung interessant, erschweren aber gleichzeitig eine verlässliche Vorhersage ihres Potenzials. Sie stehen daher im Mittelpunkt des Verbundprojekts R3CHAIN, welches vom BMFTR mit 2,1 Mio. Euro gefördert wird. ...

August 13, 2026

Fachausschuss des Stadtteilbeirates Walle Freiflächenphotovoltaikfläche am Waller Feldmarksee Bremen-Walle; Beschluss via Umlaufverfahren angekündigt

Fachausschuss des Stadtteilbeirates Walle Freiflächenphotovoltaikfläche am Waller Feldmarksee Bremen-Walle; Beschluss via Umlaufverfahren angekündigt Protokoll der Sitzung des Fachausschusses „Bau, Umwelt und Verkehr“ des Stadtteilbeirates Walle vom 22.06.2026 Beginn der Sitzung: 18.00 Uhr Nr.: XIV/04/2026 Ende der Sitzung: 21:20 Uhr anwesend: Beiratsmitglieder Alexander Becker Franz Roskosch Jörg Tapking Burkhard Winsemann Sachkundige Bürger Olaf Borgelt Gerald Höns Miriam Sulimma Vertreter § 23.5 OBG Paul Siems für Jens Oldenburg Verhindert: Jens Oldenburg ...

August 13, 2026

Axpo desenvolverá em Portugal um sistema BESS de 80 MWh, híbrido com uma central fotovoltaica de 110 MW; valor económico real e sustentável

Axpo desenvolverá em Portugal um sistema BESS de 80 MWh, híbrido com uma central fotovoltaica de 110 MW; valor económico real e sustentável A nova etapa das renováveis passa pelo armazenamento O armazenamento está a deixar de ser uma tecnologia complementar para passar a ser uma peça central dos ativos renováveis. Esta mudança está a acontecer em tempo real e obriga o setor a repensar a forma como as novas instalações são concebidas, operadas e monetizadas. O projeto que a Axpo desenvolverá em Portugal — um sistema BESS de 80 MWh, hibridizado com uma central fotovoltaica de 110 MW e ligado à rede de transporte — é um bom exemplo dessa evolução. Não se trata apenas de acrescentar capacidade de armazenamento a uma central solar. Trata-se de integrar operação, flexibilidade e mercado num único ativo. Durante anos, a conversa sobre as renováveis centrou-se na capacidade instalada. Hoje, o debate mudou. O desafio já não é apenas produzir energia, mas fazê-lo de forma cada vez mais flexível, mais previsível e mais alinhada com as necessidades do sistema elétrico. Neste contexto, as baterias deixam de ser um elemento acessório para se tornarem uma ferramenta essencial de criação de valor. Permitem deslocar a energia para o momento mais oportuno, melhorar o perfil de injeção de uma central fotovoltaica e participar em serviços de sistema. Tudo isto exige uma operação muito mais sofisticada, em que tecnologia, mercado e gestão do ativo trabalham em conjunto. O projeto português combina uma bateria de 80 MWh, estruturada em dois blocos de 40 MWh, com uma central solar de 110 MW. A instalação está, além disso, ligada à rede de transporte, o que acrescenta relevância sistémica e exigência operacional. A Axpo assumirá a operação integral do ativo, incluindo a otimização técnica, o papel de BRP, a participação como BSP em serviços de sistema e a coordenação a partir do centro de controlo. A chave deste tipo de projeto não está apenas na potência instalada, mas na capacidade de transformar essa infraestrutura em valor económico real e sustentável. Para um cliente, o valor de um projeto desta natureza não reside apenas na tecnologia, mas no tipo de parceiro que a opera. Em ativos com esta complexidade, contar com uma empresa capaz de integrar mercado, operação e conhecimento técnico torna-se decisivo. É essa a principal aprendizagem que este projeto deixa: o armazenamento não exige apenas investimento, exige também critério operacional. A evolução do mercado não se limita aos projetos hibridizados. Abre também oportunidades em baterias BTM em Espanha e Portugal, especialmente sob modelos de profit sharing. Aqui, a lógica é semelhante: o valor não está apenas em instalar a bateria, mas em desenhar um modelo de operação e monetização que faça sentido a longo prazo. Por isso, este tipo de projetos é relevante para além da sua dimensão concreta: antecipa a forma como o mercado se vai desenvolver nos próximos anos. A transição energética está a entrar numa nova fase. Já não basta instalar renováveis: é necessário integrá-las melhor, operá-las com inteligência e monetizá las com uma visão muito mais sofisticada. O armazenamento será uma das peças centrais desta nova etapa. E os clientes que trabalhem com parceiros capazes de compreender esta complexidade estarão melhor posicionados para capturar o seu valor.

August 13, 2026

Batteriespeicher-Infoabend am 10. September in Bocholt; Begrenzte Teilnehmerzahl

Batteriespeicher-Infoabend am 10. September in Bocholt; Begrenzte Teilnehmerzahl Batteriespeicher-Infoabend am 10. September in Bocholt BAUTAGEBUCH: Agri-PV mit Trackersystem für die Familie Große-Boes Heizungsförderung 2026: Was sich geändert hat und warum jetzt der richtige Zeitpunkt ist BAUTAGEBUCH: Beeindruckende Agri-PV-Anlage in Wadersloh Batteriespeicher-Infoabend am 10. September in Bocholt Vor einigen Jahren war die Rechnung für viele Unternehmen mit eigener Photovoltaikanlage einfach: Strom erzeugen, ins Netz einspeisen, Einspeisevergütung kassieren. Diese Rechnung ging lange auf. Heute sieht die Situation anders aus. Die Einspeisevergütung sinkt, die Strompreise schwanken stärker als früher, und die Energiekosten sind für viele Betriebe kaum noch verlässlich planbar. Wer heute noch nach dem alten Muster einspeist, gibt einen erheblichen Teil seines selbst erzeugten Stroms unter Wert ab und kauft gleichzeitig teuren Strom zu, wenn er ihn wirklich braucht. ...

August 13, 2026

Ortsverband der Grünen Lörrach-Unteres Wiesental lädt zum offenen Grünen-Stammtisch über PV im Landkreis Lörrach ein; Potenzial nicht ausgeschöpft trotz vieler Sonnenstunden

Ortsverband der Grünen Lörrach-Unteres Wiesental lädt zum offenen Grünen-Stammtisch über PV im Landkreis Lörrach ein; Potenzial nicht ausgeschöpft trotz vieler Sonnenstunden Photovoltaik im Landkreis Lörrach - Kreisverband Lörrach Der Ortsverband der Grünen Lörrach-Unteres Wiesental lädt zum offenen Grünen-Stammtisch ein. Der Stand der Photovoltaik (PV) im Landkreis Lörrach zeichnet sich durch ein hohes Ertragspotenzial, aber auch durch eine im Landesvergleich eher durchschnittliche Zuwachsrate aus. Trotz einer überdurchschnittlich hohen Zahl an Sonnenstunden ist das Potential am PV-Ausbau bei weitem nicht ausgeschöpft. ...

August 13, 2026

ILT Energy GmbH eröffnet Insolvenzverfahren über eigenes Vermögen in Hof; Insolvenzverwalter bestellt, Gläubiger melden Insolvenzforderungen bis 15.09.2026

ILT Energy GmbH eröffnet Insolvenzverfahren über eigenes Vermögen in Hof; Insolvenzverwalter bestellt, Gläubiger melden Insolvenzforderungen bis 15.09.2026 Veröffentlichungsdatum: 13.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: IN 214/26 Gericht: Hof Name, Vorname / Bezeichnung: ILT Energy GmbH Sitz / Wohnsitz: Hof Register: Hof, HRB 7033 IN 214/26 In dem Verfahren über den Antrag d. ILT Energy GmbH, Königstraße 1, 95028 Hof, vertreten durch den Geschäftsführer Logvin Ivan, geb. Logvin Registergericht: Amtsgericht Hof Registergericht Register-Nr.: HRB 7033 - Schuldnerin - Geschäftszweig/Beschäftigung: Vertrieb und Montage von Photovoltaikanlagen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 11.08.2026 um 15.30 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Springstub Thorsten Prieserstraße 2, 95444 Bayreuth Telefon: +49(361)659280 Telefax: +49(361)6592866 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 15.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 15.09.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 09.07.2026 beim Insolvenzgericht Hof eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hof Berliner Platz 1 95030 Hof einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 11.08.2026

August 13, 2026

Livora AG Neubau MFH mit Erdsondenbohrungen und Photovoltaikanlage Steigrütiweg 2, Bütschwil; Einsprachen bis 26. August 2026 möglich

Livora AG Neubau MFH mit Erdsondenbohrungen und Photovoltaikanlage Steigrütiweg 2, Bütschwil; Einsprachen bis 26. August 2026 möglich Bauanzeige Neubau MFH mit Erdsondenbohrungen und Photovoltaikanlage / Livora AG Bauanzeige Neubau MFH mit Erdsondenbohrungen und Photovoltaikanlage Livora AG Baugesuch Nr. 21 Grundeigentümerin Livora AG, Soorpark, 9606 Bütschwil Projektverfasserin Egli & Partner AG, Ringstrasse 13, 9500 Wil Grundstück Nr. 740 Standort Steigrütiweg 2 Vorhaben Neubau MFH mit Erdsondenbohrungen und Photovoltaikanlage Auflage Das Baugesuch und die entsprechenden Unterlagen liegen vom 13. bis 26. August 2026 im Bausekretariat, Hauptgasse 8, 9620 Lichtensteig, zur Einsicht auf. Einsprachen Öffentlich- und ...

August 13, 2026

Verbraucherzentrale NRW Infostand Heizkosten senken in Gelsenkirchen öffentlich zugänglich vor Ort; Kostenlose Beratung zu Photovoltaik, Wärmepumpen und Energiesparen

Verbraucherzentrale NRW Infostand Heizkosten senken in Gelsenkirchen öffentlich zugänglich vor Ort; Kostenlose Beratung zu Photovoltaik, Wärmepumpen und Energiesparen Heizkosten senken und Haus fit für die Zukunft machen | Infostand | Verbraucherzentrale NRW 18 AUG Spitze bei Hitze – Das hitzerobuste Haus | Online-Seminar Welche Möglichkeiten der Vorsorge Gebäudeeigentümer:innen und Mieter:innen gegen die Überhitzung der Innenräume in Hitzeperioden treffen können, erklärt dieser Vortrag. Di, 18. August 2026, 18:00 - 19:30 Energie Online ...

August 13, 2026

Jugendforum Blumenthal öffentliche Sitzung Haus der Zukunft, Lüssumer Heide 6, 28777 Bremen; Talentwettbewerb beim KidsDay 05.–06.09.2026 im Blumenthaler Kämmerei-Quartier

Jugendforum Blumenthal öffentliche Sitzung Haus der Zukunft, Lüssumer Heide 6, 28777 Bremen; Talentwettbewerb beim KidsDay 05.–06.09.2026 im Blumenthaler Kämmerei-Quartier TAGESORDNUNG FREIE HANSESTADT BREMEN ORTSAMT BLUMENTHAL An alle Mitglieder des Jugendforums des Beirats Blumenthal EINLADUNG zur öffentlichen Sitzung des Jugendforums Blumenthal am Mittwoch, 19. August 2026 um 17.30 Uhr im Haus der Zukunft, Lüssumer Heide 6, 28777 Bremen Tagesordnung: (17:30 Uhr) Begrüßung und Eröffnung; Genehmigung der Tagesordnung (17:35 Uhr) Genehmigung des Protokolls der 5. öffentlichen Sitzung des Jugendforums vom 16.06.2026 ...

August 12, 2026

Axel Klett EEG-2027-Entwurf ordnet Förderung erneuerbarer Energien im Stromsektor in Deutschland; PV-Vergütung endet 2030

Axel Klett EEG-2027-Entwurf ordnet Förderung erneuerbarer Energien im Stromsektor in Deutschland; PV-Vergütung endet 2030 Lobbyregister-Regelungsvorhaben von “Axel Klett” EEG-Novelle 2027: Neuordnung der Förderung erneuerbarer Energien im Stromsektor (CfD-Systemwechsel, Vergütungsende für neue PV-Dachanlagen) Wenn Sie diese Seite verlassen ohne zu speichern, gehen Ihre Änderungen verloren. Wollen Sie wirklich fortfahren? Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen Inhalt dieser Seite melden ( Mehr Informationen ) Angegeben von: Axel Klett (R008166) am 12.08.2026 Beschreibung: Der Entwurf des EEG 2027 (BMWE-Referentenentwurf, Kabinettsbeschluss 29.07.2026) ordnet die Förderung erneuerbarer Energien im Stromsektor neu: Systemwechsel zu zweiseitigen Differenzverträgen (Refinanzierungsbeitrag ab 100 kW), für neue Photovoltaik-Dachanlagen nur noch eine Übergangszahlung bei Inbetriebnahme bis 2030, danach keine Vergütung mehr. Ziel der Interessenvertretung ist, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Änderungen entsprechend den sechs Forderungen der Initiative SOS-EEG (sos-eeg.de) zu erreichen: verlässliche Vergütungs- und Ausschreibungsbedingungen für Dach-Photovoltaik, Windenergie, Bioenergie und Wasserkraft, Streichung des Redispatch-Vorbehalts sowie Bestandsperspektiven für Bioenergie und kleine Wasserkraft. ...

August 12, 2026