Kreis Dithmarschen bedarfsunabhängige Zuweisungen von Umsatzsteuereinnahmen des Landes nach §32 FAG 2026 Brunsbüttel, Stadt; etwa 1,89 Mio Euro jährlich

Kreis Dithmarschen bedarfsunabhängige Zuweisungen von Umsatzsteuereinnahmen des Landes nach §32 FAG 2026 Brunsbüttel, Stadt; etwa 1,89 Mio Euro jährlich (KFA_2026_Neufestsetzung_Anlage_10_Zuweisungen_§32.pdf) !"# $ !%!& ‘()* +), ' -, ‘(# ( ($(. ( // %%%%"( 0’ %0%!12!31)2!&)44!1%!)! %!%%%,(0 5 %0%4&443&1)3!6)312)!1 )2!3 % %%%#708 %0%&63%%1!)2)% !)%&4)62& %1%%%+# 0’ %0%!!6 1) )!6! 11)!4 , ' %0224&%1 &)&36)%%1 )%64)34 69 %0% 36224)&)2&& 1) 2 6 8 %0%4!! 1!1)%1)63&)4%) 61+ ( %0%6!61 4%)! )4!226)11 66: ( %0%&6&62!!)4& )46!)%& )&1& 6&;%0!&464!1)&1%)!!!)%6 ) 6 64;(<%0%162332)421) 3&4 !)% 62= */7< %0%34&&3%2)32&)%!2)62!)&3 63’( *"( %0%&%6&%)2&2)&!323)%6 &%’%0%121&%!%) 2)&%1)&32)1&4 &’%0%1!63 %2)!43)14!&23)36& &!' %0% 6 3!%)!4)4%2)&44) %3 ...

May 1, 2026

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport – Kommunaler Finanzausgleich 2026 Neufestsetzung – Kiel; 68,1 Mio Euro Differenz im März ausgezahlt

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport – Kommunaler Finanzausgleich 2026 Neufestsetzung – Kiel; 68,1 Mio Euro Differenz im März ausgezahlt Kommunaler Finanzausgleich Neufestsetzung 2026 Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport | Postfach 7125 | 24171 Kiel Kreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner Landrätin und Landräte der Kreise als Kommunalaufsichtsbehörden Ihr Zeichen: / Ihre Nachricht vom: / Mein Zeichen: IV 304 - 22443/2026 Meine Nachricht vom: / Marc Seifert marc.seifert@im.landsh.de Telefon: +49 431 988-3117 Telefax: +49 431 988614-3117 24. März 2026 Kommunaler Finanzausgleich 2026 – Neufestsetzung Der kommunale Finanzausgleich 2026 wurde mit Erlass vom 20. Januar 2026 festgesetzt. Nach § 3 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) wird die Finanzausgleichsmasse für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Ein Unterschied zwischen den Ansätzen im ursprünglichen Landeshaushaltsplan und den Ist-Einnahmen wird spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des nächsten Haushaltsjahres berücksichtigt, das dem Zeitpunkt der Feststellung der Ist-Einnahmen folgt. Dieser Unterschied beträgt für das Haushaltsjahr 2025 rund 68,1 Mio. Euro. Der Betrag soll bereits im Rahmen des Finanzausgleichs 2026 und kurzfristig zur Auszahlung gebracht werden. Daher ist eine Neufestsetzung durchzuführen. Dabei werden die entsprechend erhöhten Schlüsselzuweisungen sowie die verringerten Verpflichtungen zur Zahlung der Finanzausgleichsumlage nahezu vollständig im Rahmen der März-Auszahlungen des kommunalen Finanzausgleichs berücksichtigt. Abgesehen von einigen wenigen und geringen einzelgemeindlichen Berichtigungen ergeben sich bei den Ausgangsdaten für die Ermittlung der Steuerkraft, der Straßenkilometer und der Bevölkerung keine Änderungen. Die Nivellierungssätze nach § 9 i. V. m. § 39 FAG betragen nach der im Rahmen der bedarfsgerechten Weiterentwicklung angepassten Berechnungsmethodik im Finanzausgleichsjahr 2026 unverändert: Dienstgebäude Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel | Barrierefreier Zugang über Arwed-Emminghaus-Weg Telefon 0431 988 – 0 | Telefax 0431 988 – 2833 | Poststelle@im.landsh.de | www.schleswig-holstein.de/innenministerium beBPo: DE.Justiz.65530484-6459-4ee1-b216-b0f3fee9a5e0.a69b | Bushaltestellen: Reventloubrücke, Landtag, Institut für Weltwirtschaft | E-Mail-Adressen: Kein Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte Dokumente ...

May 1, 2026

Schweiz und Frankreich schließen Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung grenzüberschreitender Telearbeit in Bern am 29. April 2026; Seit 1. Januar 2026 anwendbar

Schweiz und Frankreich schließen Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung grenzüberschreitender Telearbeit in Bern am 29. April 2026; Seit 1. Januar 2026 anwendbar Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich FremdmitteilungVeröffentlicht am 1. Mai 2026 Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich Bern, 01.05.2026 — Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) gibt bekannt, dass am 29. April 2026 eine neue Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Besteuerung der grenzüberschreitenden Telearbeit geschlossen wurde. Diese Verständigungsvereinbarung stützt sich auf die Bestimmungen des Zusatzabkommens vom 27. Juni 2023 zum bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen, die am 24. Juli 2025 in Kraft getreten und seit dem 1. Januar 2026 anwendbar sind. Die Verständigungsvereinbarung entspricht inhaltlich jener vom 30. Juni 2023, bezieht sich aber auf die neue Rechtslage. Das Merkblatt mit den Beispielen wurde ebenfalls an die neue Rechtslage angepasst.

May 1, 2026

Senterpartiet Vedum dieselavgiftskutt i Norge; Totalt 4,51 kr pr. liter diesel

Senterpartiet Vedum dieselavgiftskutt i Norge; Totalt 4,51 kr pr. liter diesel Så mye går dieselavgiftene ned 1. mai - Senterpartiet Publisert 1. mai 2026 Så mye går dieselavgiftene ned 1. mai Så mye går dieselavgiftene ned 1. mai Vanlig diesel får et kutt i CO2-avgiften på 1,66 kr l og CO2-avgiften på anleggsdiesel blir kuttet med 2,50 kr l. Vedum gleder seg ekstra over at avgiftskuttet kommer på plass til 1. mai. ...

May 1, 2026

Baronchelli Patrick veranlagt KGSt 2025 und DBSt 2025 in Diepoldsau; Zahlung innert 30 Tagen an Finanzverwaltung Diepoldsau

Baronchelli Patrick veranlagt KGSt 2025 und DBSt 2025 in Diepoldsau; Zahlung innert 30 Tagen an Finanzverwaltung Diepoldsau Veröffentlichung von Steuerveranlagungsverfügungen Veröffentlichung von Steuerveranlagungsverfügungen Veröffentlichung von Steuerveranlagungsverfügungen (Art. 26 Abs. 1 VRP, Art. 79 Abs. 2 StV bzw. Art. 116 Abs. 2 DBG) Der Steuerpflichtige, Baronchelli Patrick, geb. 21.12.1975, von Italien, früher wohnhaft gewesen Föhrenstrasse 3, 9444 Diepoldsau, jetzt Unbekannter Aufenthalt, wird aufgrund von Art. 176 StG und Art. 130 Abs. 1 DBG für folgende Steuern veranlagt: - Kantons- und Gemeindesteuer (KGSt) 2025 - Direkte Bundessteuer (DBSt) 2025 Die Verfügungen (inkl. Rechtsmittelbelehrungen) sind aus der Beilage ersichtlich. Die detaillierten Veranlagungsberechnungen inkl. allfälliger Steuerausscheidungen liegen zuhanden des Steuerpflichtigen beim Steueramt Diepoldsau zur Einsichtnahme auf. Die Beträge für die Kantons- und Gemeindesteuer 2025 und für die Direkte Bundessteuer 2025 sind innert 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Veranlagungsverfügungen zu überweisen an: Finanzverwaltung Diepoldsau, IBAN CH02 0900 0000 9000 9444 1 Diepoldsau, 30.04.2026 Gemeindesteueramt Diepoldsau

May 1, 2026

hartmannpartner audit ag, Statutenänderung in Diepoldsau; Aktien neu: 100'000 Namenaktien CHF 1.00

hartmannpartner audit ag, Statutenänderung in Diepoldsau; Aktien neu: 100'000 Namenaktien CHF 1.00 Mutation hartmannpartner audit ag, Diepoldsau hartmannpartner audit ag, in Diepoldsau, CHE-101.387.162, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 35 vom 20.02.2026, Publ. 1006575747). Statutenänderung: 17.04.2026. Zweck neu: Die Gesellschaft bezweckt die Ausübung sämtlicher Tätigkeiten im Bereich Wirtschaftsprüfung, Treuhand, Steuer- und Unternehmensberatung. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Aktien neu: 100'000 Namenaktien zu CHF 1.00 [bisher: 100 Namenaktien zu CHF 1'000.00]. Mitteilungen neu: Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen per Brief oder E-Mail an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen.

May 1, 2026

M. gegen Stadt Tübingen Normenkontrollantrag gegen Hebesatzsatzung Grundsteuer A und B der Stadt Tübingen Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim; Mängel der Internetbekanntmachung

M. gegen Stadt Tübingen Normenkontrollantrag gegen Hebesatzsatzung Grundsteuer A und B der Stadt Tübingen Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim; Mängel der Internetbekanntmachung 2s2228.25 / 18.06.2026 / M. gegen Stadt Tübingen wegen Gültigkeit der Hebesatzsatzung Grundsteuer A und B der Stadt Tübingen vom 21.11.2024 i.d.F. der Änderungssatzung vom 26.06.2025 Datum: 18.06.2026 Uhrzeit: 10:45 M. gegen Stadt Tübingen wegen Gültigkeit der Hebesatzsatzung Grundsteuer A und B der Stadt Tübingen vom 21.11.2024 i.d.F. der Änderungssatzung vom 26.06.2025 Aktenzeichen: 2 S 2228 ...

April 30, 2026

Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilt zur Rechtmäßigkeit der Hebesatzdifferenzierung in Hilden; Teilnichtigkeit beider Hebesätze

Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilt zur Rechtmäßigkeit der Hebesatzdifferenzierung in Hilden; Teilnichtigkeit beider Hebesätze Mitteilung Dezernat, Dienststelle II/21/1 Vorlagen-Nummer 30.04.2026 1193/2026 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 11.05.2026 Grundsteuerreform: Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. März 2026 (5 K 7062/25) zur Rechtmäßigkeit der Hebesatzdifferenzierung Das Verwaltungsgericht hat einer Klage gegen differenzierende Grundsteuer-Hebesätze mit Ur- teil vom 10.03.2026 stattgegeben und die differenzierende Hebesatzsatzung der Stadt Hilden für teilnichtig, sowohl hinsichtlich des Hebesatzes für Wohngrundstücke als auch für Nichtwohn- grundstücke, erklärt (5 K 7062/25). Hintergrund des Verfahrens war die differenzierende Grundsteuer-Hebesatzsatzung der Stadt Hilden, die ab dem Jahr 2025 für Wohngrundstücke einen Hebesatz in Höhe von 650 v.H. und für Nichtwohngrundstücke einen Hebesatz in Höhe von 1.300 v.H. vorsieht. Die Eigentümerin eines Geschäftsgrundstückes hatte gegen die ihr gegenüber festgesetzte Grundsteuer Widerspruch eingelegt und schließlich geklagt. Sie hatte insbesondere darauf abge- stellt, dass das Ziel, Wohnnebenkosten zu senken, allein nicht reiche, um die Ungleichbehand- lung in der hier gewählten Ausprägung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Eine doppelte Steu- erlast für Nichtwohngrundstücke – insbesondere bei gemischt genutzten Grundstücken – sei mangels höherer Leistungsfähigkeit oder geringerer Schutzwürdigkeit verfassungswidrig. Zudem sei fraglich, ob die landesrechtliche Befugnisnorm verfassungsgemäß sei und die Grenzen dieser Norm eingehalten worden seien. Ungleichbehandlung gemischt genutzter Grundstücke Das Gericht stellte fest, dass eine Differenzierung von Hebesätzen auf Grundlage des nordrhein- westfälischen Landesrechts grundsätzlich zulässig ist und auch mit der Förderung des Wohnens durch Senkung bzw. Stabilisierung der Wohnnebenkosten begründet werden kann. Allerdings genüge die konkrete Ausgestaltung der Privilegierung von Wohnnutzung in der Sat- zung durch differenzierende Hebesätze den gleichheitsrechtlichen Anforderungen nicht, da der Kreis der Begünstigten nicht sachgerecht abgegrenzt sei. Das Gericht führt zur Begründung an, dass die Regelung in der streitgegenständlichen Satzung unberücksichtigt lasse, dass auch Nichtwohngrundstücke (gemischt genutzte Grundstücke) zu dem privilegierten Zweck des Wohnens genutzt werden. Für die Privilegierung werde aber nicht auf die tatsächliche Wohnnutzung eines Grundstücks abgestellt, sondern nur auf die Zuordnung eines Grundstücks zur Gruppe der Wohngrundstücke. Hierdurch werde der Zweck der Förde- rung des Wohnens nicht in allen Fällen des Wohnens erreicht, sondern sogar im Gegenteil durch ...

April 30, 2026

SwissHoldings meeting with SIF heads and FTA in Bern

SwissHoldings meeting with SIF heads and FTA in Bern 29 June 2026 – SwissHoldings meeting with SIF heads and FTA – SwissHoldings EN FR Search the site Twitter LinkedIn Menu Verband Über uns Fachgruppen Vorstand Mitglieder Geschäftsstelle Jobs Kontakt Themen Recht Gesellschaftsrecht Kapitalmarktrecht Wettbewerbsrecht und Wettbewerbspolitik Datenschutz Compliance Weitere Themen Steuern Nationales Steuerrecht Internationales Steuerrecht Wirtschaft Handels- und Investitionspolitik Corporate Social Responsibility Kapitalmärkte Rechnungslegung und Berichterstattung Publikationen Medienmitteilungen Editorials Updates Sessionsticker Sessionsrückblicke Eingaben & Positionen Berichte & Studien Videos Newsletter Dossiers Europapolitik Abgeschlossene Dossiers Aktienrechtsrevision Datenschutzrevision FHA Indonesien Unternehmens-Verantwortungs-Initiative Verrechnungssteuerreform 29 June 2026 – SwissHoldings meeting with SIF heads and FTA 30. April 2026 | Veranstaltungen 29 June 2026 - SwissHoldings meeting with SIF heads and FTA 13:00 - 16:30 in Bern Name * First name Last name Company * Unternehmen auswählen ...

April 30, 2026

Langjähriger Mitarbeiter, Urlaubsabgeltung im laufenden Beschäftigungsverhältnis, AOK-Expertenforum; Umlagebeiträge bei laufender Abgeltung zu berechnen

Langjähriger Mitarbeiter, Urlaubsabgeltung im laufenden Beschäftigungsverhältnis, AOK-Expertenforum; Umlagebeiträge bei laufender Abgeltung zu berechnen Expertenforum Sozialversicherung für Arbeitgeberfragen Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort. Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen. Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet. ...

April 30, 2026