Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilt zur Rechtmäßigkeit der Hebesatzdifferenzierung in Hilden; Teilnichtigkeit beider Hebesätze
Mitteilung
Dezernat, Dienststelle II/21/1
Vorlagen-Nummer 30.04.2026
1193/2026 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 11.05.2026
Grundsteuerreform: Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. März 2026 (5 K 7062/25) zur Rechtmäßigkeit der Hebesatzdifferenzierung Das Verwaltungsgericht hat einer Klage gegen differenzierende Grundsteuer-Hebesätze mit Ur- teil vom 10.03.2026 stattgegeben und die differenzierende Hebesatzsatzung der Stadt Hilden für teilnichtig, sowohl hinsichtlich des Hebesatzes für Wohngrundstücke als auch für Nichtwohn- grundstücke, erklärt (5 K 7062/25). Hintergrund des Verfahrens war die differenzierende Grundsteuer-Hebesatzsatzung der Stadt Hilden, die ab dem Jahr 2025 für Wohngrundstücke einen Hebesatz in Höhe von 650 v.H. und für Nichtwohngrundstücke einen Hebesatz in Höhe von 1.300 v.H. vorsieht. Die Eigentümerin eines Geschäftsgrundstückes hatte gegen die ihr gegenüber festgesetzte Grundsteuer Widerspruch eingelegt und schließlich geklagt. Sie hatte insbesondere darauf abge- stellt, dass das Ziel, Wohnnebenkosten zu senken, allein nicht reiche, um die Ungleichbehand- lung in der hier gewählten Ausprägung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Eine doppelte Steu- erlast für Nichtwohngrundstücke – insbesondere bei gemischt genutzten Grundstücken – sei mangels höherer Leistungsfähigkeit oder geringerer Schutzwürdigkeit verfassungswidrig. Zudem sei fraglich, ob die landesrechtliche Befugnisnorm verfassungsgemäß sei und die Grenzen dieser Norm eingehalten worden seien. Ungleichbehandlung gemischt genutzter Grundstücke Das Gericht stellte fest, dass eine Differenzierung von Hebesätzen auf Grundlage des nordrhein- westfälischen Landesrechts grundsätzlich zulässig ist und auch mit der Förderung des Wohnens durch Senkung bzw. Stabilisierung der Wohnnebenkosten begründet werden kann. Allerdings genüge die konkrete Ausgestaltung der Privilegierung von Wohnnutzung in der Sat- zung durch differenzierende Hebesätze den gleichheitsrechtlichen Anforderungen nicht, da der Kreis der Begünstigten nicht sachgerecht abgegrenzt sei. Das Gericht führt zur Begründung an, dass die Regelung in der streitgegenständlichen Satzung unberücksichtigt lasse, dass auch Nichtwohngrundstücke (gemischt genutzte Grundstücke) zu dem privilegierten Zweck des Wohnens genutzt werden. Für die Privilegierung werde aber nicht auf die tatsächliche Wohnnutzung eines Grundstücks abgestellt, sondern nur auf die Zuordnung eines Grundstücks zur Gruppe der Wohngrundstücke. Hierdurch werde der Zweck der Förde- rung des Wohnens nicht in allen Fällen des Wohnens erreicht, sondern sogar im Gegenteil durch
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