Gemeinde Struvenhütten erhebt Hundesteuer im Gemeindegebiet; 60€ Ersthund, 130€ weitere Hunde, 600€ gefährliche Hunde
Satzung der Gemeinde Struvenhütten über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) (Hundesteuersatzung) Inhaltsverzeichnis Eingangsformel § 1 Steuergegenstand § 2 Steuerpflicht und Halter/Halterin von Hunden § 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht § 4 Steuersatz § 5 Steuerermäßigung § 6 Steuerbefreiung § 7 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und -befreiung § 8 Steuerfreiheit § 9 Melde- und Auskunftspflichten § 10 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer § 11 Datenverarbeitung § 12 Ordnungswidrigkeiten § 13 Inkrafttreten Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBL. Schl.-H. 2003 S. 57) sowie der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S. 1, S. 3, § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 und § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Struvenhütten vom 14.04.2026 folgende Satzung erlassen: § 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. § 2 Steuerpflicht und Halter/Halterin von Hunden (1) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Hundehalter /in). (2) Alle in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. (3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (4) Bereitgestellt am 23.04.2026 Seite 1
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