EasyPark warnt Autofahrer in Deutschland vor Phishing-SMS im Namen des Unternehmens; 100 Euro Gesamtforderung bei Verspätung behördliche Maßnahmen

EasyPark warnt Autofahrer in Deutschland vor Phishing-SMS im Namen des Unternehmens; 100 Euro Gesamtforderung bei Verspätung behördliche Maßnahmen EasyPark warnt vor Phishing: Diese SMS nicht öffnen! Gefälschte EasyPark-SMS: So sieht die Betrugsmasche aus An den meisten kostenpflichtigen Parkplätzen lässt sich inzwischen auch per App die Parkuhr starten. Der Betreiber EasyPark warnt aktuell vor einer Betrugsmasche, bei der der Name des Unternehmens missbraucht wird. Worauf Autofahrende achten sollten. SMS-Phishing: Betrüger fordern zu Zahlung auf ...

August 13, 2026

Movens Solutions GmbH Insolvenzverfahren eröffnet in Cottbus; Insolvenzverwalter bestellt: Prof. Dr. Torsten Martini

Movens Solutions GmbH Insolvenzverfahren eröffnet in Cottbus; Insolvenzverwalter bestellt: Prof. Dr. Torsten Martini Veröffentlichungsdatum: 07.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 63 IN 181/26 Gericht: Cottbus Name, Vorname / Bezeichnung: Movens Solutions GmbH Sitz / Wohnsitz: Berlin Register: Berlin, HRB 233765 63 IN 181/26 | In dem Verfahren über den Antrag der Movens Solution GmbH, Robert-Guthmann-Str. 14 A, 15713 Königs Wusterhausen OT Niederlehme, vertreten durch die Geschäftsführer Severino Valentin Banik und Anja Fröhlich - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Movens Solution GmbH, Robert-Guthmann-Str. 14 A, 15713 Königs Wusterhausen OT Niederlehme, vertreten durch die Geschäftsführer Severino Valentin Banik und Anja Fröhlich Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Register-Nr.: HRB 233765 - Schuldnerin - Geschäftszweig/Beschäftigung: Vermietung von Fahrzeugen, Wohnmobilen und Caravans, die Durchführung von Transportaufträgen bis 3,5 t sowie die Vermittlung von Transportaufträgen jeglicher Art und die gewerbliche Personenbeförderung mit Taxi, Mietwagen und Chauffeurservice. | 1. Das am 24.04.2026 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 05.08.2026 um 16:12 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini Kantstraße 164, 10623 Berlin 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 16.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Mittwoch, 28.10.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 030, EG, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus, 03048 Cottbus Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Mittwoch, 28.10.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 030, EG, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus, 03048 Cottbus Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Cottbus Gerichtsplatz 2 03046 Cottbus einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Az.: 63 IN 181/26 | Amtsgericht Cottbus Insolvenzgericht Beschluss | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Movens Solution GmbH, Robert-Guthmann-Str. 14 A, 15713 Königs Wusterhausen OT Niederlehme, vertreten durch die Geschäftsführer Severino Valentin Banik und Anja Fröhlich Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Register-Nr.: HRB 233765 - Schuldnerin - | hat das Amtsgericht Cottbus am 07.08.2026 beschlossen: | Der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 05.08.2026 wird im Tenor wie folgt berichtigt (Berichtigungen jeweils in kursiv und Fettdruck): Ziff. 4 des Beschlusses: Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, die Zustimmung der Gläubigerversammlung zur bestmöglichen Veräußerung aller immateriellen und materiellen Vermögensgegenstände der Schuldnerin, mindestens für einen Kaufpreis von 8 TEUR, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehre

August 7, 2026

Taxi Der fliegende Holländer GmbH beantragt Eröffnung des Insolvenzverfahrens Neu-Ulm; Verfahren eröffnet am 05.08.2026 um 12:00

Taxi Der fliegende Holländer GmbH beantragt Eröffnung des Insolvenzverfahrens Neu-Ulm; Verfahren eröffnet am 05.08.2026 um 12:00 Veröffentlichungsdatum: 07.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: IN 9/26 Gericht: Neu-Ulm Name, Vorname / Bezeichnung: Taxi Der fliegende Holländer GmbH Sitz / Wohnsitz: Krumbach Register: Memmingen, HRB 13773 IN 9/26 | In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Taxi Der fliegende Holländer GmbH, Babenhauser Straße 92, 86381 Krumbach, vertreten durch den Geschäftsführer Weißenberg Klaus Matthias Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 13773 - Schuldnerin - | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 05.08.2026 um 12.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Dipl.-Kfm. Wahren Patrick Ziegelländeweg 4, 89077 Ulm Telefon: +49(731)970180 Telefax: +49(731)97018660 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 14.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 14.09.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 09.01.2026 beim Insolvenzgericht Neu-Ulm eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Neu-Ulm Schützenstr. 60 89231 Neu-Ulm einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht - 05.08.2026

August 7, 2026

DVB ermöglicht FAIRTIQ-Check-in/out in Dresden und Ostsachsen; Abrechnung am Tagesende zum günstigsten Preis

DVB ermöglicht FAIRTIQ-Check-in/out in Dresden und Ostsachsen; Abrechnung am Tagesende zum günstigsten Preis Mit FAIRTIQ einfach einchecken und losfahren - DVB | Dresdner Verkehrsbetriebe AG Datum 1 Tag zurück Datum Geben Sie ein Datum im Format TT.MM.JJJJ ein oder nutzen Sie die Pfeiltasten um durch den Kalender zu blättern. Drücken sie Enter um ein Datum auszuwählen. Datum 1 Tag vor Datum 06.08.2026 07.08.2026 08.08.2026 09.08.2026 10.08.2026 11.08.2026 12.08.2026 Hinweis: Einige Formularfelder benötigen Ihre Aufmerksamkeit. Bitte wählen Sie einen Startpunkt aus der Liste! Bitte wählen Sie einen Zielpunkt aus der Liste! Zu Ihrer Eingabe (Startpunkt) wurden keine Ergebnisse gefunden. Zu Ihrer Eingabe (Zielpunkt) wurden keine Ergebnisse gefunden. Start- und Zielort sind identisch. Bitte versuchen Sie es erneut, nachdem Sie Ihre Eingabe geändert haben. ...

August 6, 2026

E-Scooter-Fahrer haftet nach Unfall mit Taxi in München; voll haftbar und ersetzt Reparatur- und Gutachterkosten insgesamt

E-Scooter-Fahrer haftet nach Unfall mit Taxi in München; voll haftbar und ersetzt Reparatur- und Gutachterkosten insgesamt Urteil: E-Scooter-Fahrer haftet nach Unfall mit Taxi Urteil: E-Scooter-Fahrer haftet nach Unfall mit Taxi Wer mit dem E-Scooter gleich gegen mehrere Verkehrsregeln verstößt, kann bei einem Unfall vollständig haften. Ein Urteil des Amtsgerichts München. Der Fall: Ein Taxi wollte in der Münchner Innenstadt nach rechts abbiegen. Ihm kam ein E-Scooter-Fahrer auf dem Radweg in entgegengesetzter Richtung entgegen. Der E-Scooter-Fahrer hatte eine weitere Person als Beifahrer dabei , obwohl das verboten ist . Außerdem war er alkoholisiert : Atemalkoholgehalt 0,34 mg ...

August 6, 2026

Ruftaxi bringt Sie in der Nacht von Station Bottmingen bis vor die Haustür; kostenlos bis 5 Uhr morgens

Ruftaxi bringt Sie in der Nacht von Station Bottmingen bis vor die Haustür; kostenlos bis 5 Uhr morgens Ruftaxi-Angebot am 1. August Das Ruftaxi bringt Sie in der Nacht vom 31. Juli auf den 1. August 2026 bis 5 Uhr morgens kostenlos ab Station Bottmingen bis vor die Haustür und umgekehrt. Wir wünschen allen Einwohnerinnen und Einwohnern einen schönen Nationalfeiertag.

July 30, 2026

Kreistag des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge beschloss Neufassung der Taxitarifverordnung; Tarifanpassung um 13–15%

Kreistag des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge beschloss Neufassung der Taxitarifverordnung; Tarifanpassung um 13–15% Neue Taxitarifverordnung tritt zum 1. August 2026 in Kraft - Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge Der Verkehr mit Taxen stellt einen wesentlichen Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs dar. Insbesondere in ländlich geprägten Regionen erfüllt das Taxigewerbe eine wichtige Ergänzungsfunktion zum Linienverkehr und gewährleistet Mobilität auch außerhalb regulärer ÖPNV-Angebote. Um den veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen und die Leistungsfähigkeit des Taxigewerbes langfristig zu sichern, hat der Kreistag in seiner Sitzung am 15. Juni 2026 die Neufassung der Taxitarifverordnung für den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge beschlossen. ...

July 30, 2026

Ruftaxi-Angebot bietet kostenlose Nachtfahrten ab Station Bottmingen bis vor die Haustür; Kostenlos bis 5 Uhr morgens

Ruftaxi-Angebot bietet kostenlose Nachtfahrten ab Station Bottmingen bis vor die Haustür; Kostenlos bis 5 Uhr morgens Ruftaxi-Angebot am 1. August Das Ruftaxi bringt Sie in der Nacht vom 31. Juli auf den 1. August 2026 bis 5 Uhr morgens kostenlos ab Station Bottmingen bis vor die Haustür und umgekehrt. Wir wünschen allen Einwohnerinnen und Einwohnern einen schönen Nationalfeiertag.

July 30, 2026

Mutation Taxi Ostschweiz GmbH, Domizil neu Kublystrasse 9, 9016 St. Gallen; Domizilwechsel bestätigt

Mutation Taxi Ostschweiz GmbH, Domizil neu Kublystrasse 9, 9016 St. Gallen; Domizilwechsel bestätigt Mutation Taxi Ostschweiz GmbH, St. Gallen Mutation Taxi Ostschweiz GmbH, St. Gallen Taxi Ostschweiz GmbH, in St. Gallen, CHE-167.731.310, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 197 vom 11.10.2021, Publ. 1005309520). Domizil neu: Kublystrasse 9, 9016 St. Gallen.

July 30, 2026

Verwaltungsgericht kippt Mindestpreise für Bolt & Co. in Köln; Oberbürgermeister muss Stadtrat beteiligen

Verwaltungsgericht kippt Mindestpreise für Bolt & Co. in Köln; Oberbürgermeister muss Stadtrat beteiligen Verwaltungsgericht kippt Mindestpreise für Bolt & Co. | FDP Köln Verwaltungsgericht kippt Mindestpreise für Bolt & Co. Statement des Vorsitzenden der FDP KSG-Fraktion Volker Görzel - voraussichtlichen Rechtswidrigkeit KSG-Fraktion im Rat der Stadt Köln Sehr geehrte Medienvertreterinnen und Medienvertreter, nachstehend ein Statement des Vorsitzenden der FDP KSG-Fraktion Volker Görzel , zur voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Mindestpreise für Uber & Co, mit der Bitte um Beachtung. ...

July 28, 2026