Bewerberinnen und Bewerber beginnen das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr in Deutschland; Dokumente nicht älter als drei Monate
Anlage 2: Heilerziehungspflegerisches Einführungsjahr
Anlage 2
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Heilerziehungspflegerisches Einführungsjahr 1. Dauer 1Das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr dauert ein Jahr. 2Die Höchstausbildungsdauer beträgt zwei Jahre. 3§ 10 Satz 2 und 3 FSO gilt entsprechend. 2. Ziele des heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres 1Das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr ist ein beruflicher Vorbildungsweg für die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger. 2Es soll zur Mitarbeit in einem heilerziehungspflegerischen oder sozialpädagogischen Arbeitsfeld befähigen. 3. Aufnahme in das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr 3.1 Die Aufnahme in das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr setzt Folgendes voraus: a) einen mittleren Schulabschluss, b) die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist und ausweist, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers geeignet ist, c) die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist, d) das Fehlen von Anhaltspunkten, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers erscheinen lassen, e) bei Minderjährigen das Einverständnis des Erziehungsberechtigten. 3.2 1Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen, sodass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleistet ist. 2Die Anmeldung erfolgt an der Fachschule für Heilerziehungspflege, an der die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger erfolgen soll. 3Die Fachschule genehmigt die Praktikumsstellen und stellt den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich die Aufnahme in die Fachschule für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres und des Vorliegens der übrigen allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen gemäß Nr. 5 der Bekanntmachung über den Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ in Aussicht. 4. Probezeit Über § 7 Abs. 2 FSO hinaus ist die Probezeit auch dann nicht bestanden, wenn in der heilerziehungspflegerischen Praxis die Leistungen nicht mindestens mit der Note 4 bewertet wurden. 5. Inhalte des heilerziehungspflegerischen Einführungsjahres Das heilerziehungspflegerische Einführungsjahr gliedert sich in einen überwiegend theoretischen Teil – Unterricht an der Fachschule für Heilerziehungspflege – und einen fachpraktischen Teil – Tätigkeit in der heilerziehungspflegerischen Einrichtung (heilerziehungspflegerische Praxis). 5.1 Theoretischer Teil 5.1.1 Dem Unterricht sind der vom Staatsministerium erlassene Lehrplan sowie folgende Stundentafel zugrunde zu legen:
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