Prof. Dr. Aria Adli und Grüne Offene Liste, erneute schriftliche Anfrage zur Mehrsprachigkeit in Köln – Herkunftssprachlicher Unterricht; Aufsichtspflicht der Stammschule unklar
Geschäftsführung Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration Leyla Bachtiosin Telefon: (0221) 22129725 E-Mail: leyla.bachtiosin@stadt-koeln.de Datum: 27.04.2026 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration vom 21.04.2026 öffentlich 3.7 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage (AN/0269/2026) von Prof. Dr. Aria Adli und der Grünen Offene Listen zum Thema “Mehrsprachigkeit in Köln - Schwerpunkt Herkunftssprachlicher Unterricht” 0867/2026 Prof. Dr. Aria Adli erklärt, dass er und die Grün-Offene Liste gemeinsam eine schriftli- che Anfrage an die Verwaltung gestellt hätten. Die darauf erteilten Antworten seien aus ihrer Sicht jedoch sehr unzureichend gewesen. Daher habe man der Verwaltung nun eine weitere schriftliche Anfrage übermittelt, die bewusst so präzise formuliert worden sei, dass ebenso präzise Antworten zu erwarten seien. Zu einem Punkt wolle er ergänzend folgende mündliche Nachfrage stellen. Er bittet da- rum, sowohl diese mündliche Nachfrage als auch die Antwort in der Niederschrift auf- zunehmen und zudem dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen. In der ursprünglichen schriftlichen Anfrage sei unter Punkt 2 ausdrücklich zur Aufsichts- pflicht der Schulen auf dem Weg der Schülerinnen zum schulübergreifenden herkunfts- sprachlichen Unterricht nachgefragt worden. Da der herkunftssprachliche Unterricht in Köln überwiegend schulübergreifend organisiert werde, müssten viele Schülerinnen den Weg von ihrer Stammschule zu einer anderen Schule zurücklegen. Die Verwaltung habe hierzu geantwortet, der herkunftssprachliche Unterricht sei ein Angebot an aus- gewählten Schulstandorten der Primar- und Sekundarstufe I und eine Aufsichtspflicht der Stammschule für den Weg zu einer anderen Schule bestehe nicht. Er fragt, auf welche Verwaltungsvorschriften oder Gerichtsurteile die Verwaltung ihre Rechtsauffassung stütze, wonach eine Aufsichtspflicht der Stammschule für den Weg zum herkunftssprachlichen Unterricht an einer anderen Schule nicht bestehe. Zur Begründung verweist er darauf, dass der herkunftssprachliche Unterricht unter staatlicher Schulaufsicht an Schulen angeboten werde. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Runderlass des Ministeriums vom 20. September 2021, Absatz 1.1. Nach sei- ner Auffassung bestehe nach den geltenden Verwaltungsvorschriften sehr wohl eine Aufsichtspflicht der Stammschule für den Unterrichtsweg zum schulübergreifenden her- kunftssprachlichen Unterricht an einer anderen Schule. Er verweist hierzu auf die Ver- waltungsvorschriften zu § 57 Absatz 1 Schulgesetz, Teil 2 Absatz 1 und 2, Runderlass
...