Verwaltungsrekurskommission Abt. I Gebühr für Strom- und Wasserbezug Stadt Rheineck; Vermieter haftet nicht; Bundesrecht gilt.
Verwaltungsrekurskommission Abt. I Gebühr für Strom- und Wasserbezug Stadt Rheineck; Vermieter haftet nicht; Bundesrecht gilt. I/2-2025/24 | 11.08.2026 | Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.02.2026 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.02.2026 Gebühr für Strom- und Wasserbezug, Art. 78 des Reglements über Elektrizität der Stadt Rheineck. Die Regelung in Art. 78 des Reglements über Elektrizität der Stadt Rheineck, wonach für Zahlungsrückstände der Vermieter bzw. der Liegenschaftseigentümer haftet, ist zum einen mit Art. 8 BV nicht vereinbar. Zum andern ist das Miet- und Pachtrecht im OR – mit Ausnahmen – abschliessend bundesrechtlich geregelt, weshalb Kantone und Gemeinden keine Solidarhaftung des Vermieters für Stromgebühren des Mieters vorsehen dürfen. Auch hinsichtlich der Gebühr für den Bezug von Wasser ist eine Inpflichtnahme der Eigentümerin unzulässig (Verwaltungsrekurskommission, Abt. I ...