Westdeutsche Fussball-Toto-Gesellschaft mbH plant Wasser-Wasser-Wärmepumpe in Köln Sedanstr. 10-16, Theodor-Heuss-Ring 13-17; UVP-Pflicht entfällt
Ortübliche Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach §§ 5 Absatz 2 und 7 Absatz 1 Umweltverträglichkeitsprüfung zum Bau und Betrieb von Wasser-Wasser-Wärmepumpen durch die Westdeutsche Fussball-Toto-Gesellschaft mbH, auf dem Grundstück Sedanstr. 10-16, Theodor-Heuss-Ring 13-17 (Gemarkung Köln, Flur 38, Flurstücke 49, 198, 204 und 205)
Seite 1 Öffentliche Bekanntmachung vom 28.04.2026 Ortübliche Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach §§ 5 Absatz 2 und 7 Absatz 1 Umweltverträglichkeitsprüfung zum Bau und Betrieb von Wasser-Wasser-Wärmepumpen durch die Westdeutsche Fussball-Toto-Gesellschaft mbH, auf dem Grundstück Sedanstr. 10-16, Theodor-Heuss-Ring 13-17 (Gemarkung Köln, Flur 38, Flurstücke 49, 198, 204 und 205) Die Westdeutsche Fussball-Toto-Gesellschaft mbH plant auf dem Grundstück Sedanstr. 10-16, Theodor-Heuss-Ring 13-17 (Gemarkung Köln, Flur 38, Flurstücke 49, 198, 204 und 205) die Beheizung und Kühlung des vorhandenen Gebäude- bestands. Im Zuge dessen wird die wasserrechtliche Erlaubnis für den Bau und Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe zu Heiz- und Kühlzwecken beantragt. Für den Anlagenbetrieb ist eine Fördermenge von 120 m³/h, 1.700 m³/d und 700.000 m³/a geplant. Damit befindet sich das Vorhaben im Bereich einer Umwelt- verträglichkeitsvorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeits-Pflicht (UVP- Pflicht) nach §§ 5 und 7 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Anlage 1, Nummer 13.3.2, Entnahme von Grundwasser von 100.000 bis 10 Mio. m³. Da die Förderung von Grundwasser in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 5 (2) und 7 (1) durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Dieses Ergebnis ist gemäß § 5 (2) UVPG bekannt zu geben. Das Vorhaben kann aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien sowie landesspezifischer Standort- gegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Gemäß § 5 Absatz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Begründung Das Gutachten der UBeG GmbH & Co. KG sowie der dazugehörige Wasserrechts- antrag, ebenfalls von der UBeG GmbH & Co. KG, betrachtet, inwiefern mögliche Schutzgüter durch das beantragte Vorhaben betroffen werden könnten.
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