Landratsamt Lörrach verschärft und verlängert Wasserentnahmeverbot im Landkreis Lörrach bis vorerst 17. September

Landratsamt Lörrach verschärft und verlängert Wasserentnahmeverbot im Landkreis Lörrach bis vorerst 17. September Aitern - Wasserentnahmeverbot: Verschärfung und Verlängerung bis vorerst 17. September Wasserentnahmeverbot: Verschärfung und Verlängerung bis vorerst 17. September Aufgrund der weiter sinkenden Wasserstände in Bächen, Flüssen und Seen wird das seit dem 27. Juni geltende Verbot, Wasser zur Bewässerung oder Beregnung aus Oberflächengewässern zu entnehmen, verschärft und vorerst bis zum 17. September verlängert. Die neue Allgemeinverfügung wurde durch das Landratsamt Lörrach erlassen und gilt seit 31. Juli 2026, für den gesamten Landkreis Lörrach. Der Rhein ist vom Verbot ausgenommen. ...

August 2, 2026

Tierpark Kunsterspring Trinkwasserspender Neuruppin; kostenlose Wasserzufuhr im Sommer

Tierpark Kunsterspring Trinkwasserspender Neuruppin; kostenlose Wasserzufuhr im Sommer Trinkwasserspender im Tierparkgelände - wir brauchen deine Stimme! - tierpark-kunsterspring.com h – mehr Sicherheit beim Tierparkbesuch! Trinkwasserspender im Tierparkgelände – wir brauchen deine Stimme! Vom 01.08.-01.09.2026 findet die Abstimmung zum Bürgerhaushalt der Fontanestadt Neuruppin für das Jahr 2027 statt. Auch für unseren Tierpark steht mit dem Trinkwasserspender ein Projekt zur Abstimmung. Wir wollen damit künftig unseren Gästen in der heißen Sommerzeit kostenfrei Wasser anbieten und damit Abkühlung und Erfrischung für ein noch besseres Besuchserlebnis bieten. ...

August 2, 2026

Der Landrat des Kreises Borken untersagt Wasserentnahmen aus Ahauser Aa, Berkel, Dinkel, Schlinge und Lippe im Kreis Borken; Sofortige Vollziehung angeordnet

Der Landrat des Kreises Borken untersagt Wasserentnahmen aus Ahauser Aa, Berkel, Dinkel, Schlinge und Lippe im Kreis Borken; Sofortige Vollziehung angeordnet Allgemeinverfügung zur Untersagung von Wasserentnahmen aus der Ahauser Aa, der Berkel, der Dinkel, der Schlinge und den weiteren Oberflächengewässern in ihren Einzugsgebieten sowie dem Einzugsgebiet der Lippe im Kreis Borken Der Landrat des Kreises Borken erlässt als Untere Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 S. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 93 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Landeswassergesetz (LWG NRW) i. V. m. § 18 Abs. 1 WHG i.V.m. § 20 Landeswassergesetz (LWG NRW) i.V.m. § 21 LWG NRW i.V.m. § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, folgende Allgemeinverfügung ...

August 1, 2026

Kanton Zürich Allgemeine Nebenbestimmungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen Zone S nahe Trinkwasserfassung; Vollständige Haftung des Bewilligungsinhabers.

Kanton Zürich Allgemeine Nebenbestimmungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen Zone S nahe Trinkwasserfassung; Vollständige Haftung des Bewilligungsinhabers. Allgemeine Nebenbestimmungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen (Zone S) Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerschutz Kontakt: Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Gewässerschutz, Stampfenbachstrasse 14, 8090 Zürich Telefon +41 43 259 32 07, gewaesserschutz@bd.zh.ch, www.zh.ch/grundwasserschutz Allgemeine Nebenbestimmungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen (Zone S) vom 1. Februar 2026 Da sich in unmittelbarer Nähe des Bauobjektes eine Trinkwasserfassung be- findet, ist wegen des Grundwasserschutzes grösste Vorsicht geboten. 1. Für allfällige Schäden am Grundwasser, die nachweislich auf den vorliegenden Bau oder Betrieb zurückzuführen sind, haftet der Inhaber der Bewilligung in vollem Umfang. 2. Das Bauprogramm ist so zu gestalten, dass die Bauarbeiten unter Terrain möglichst spedi- tiv ausgeführt werden können. Der Beginn der Bauarbeiten ist dem AWEL zu melden. 3. Installationsplätze, Materiallager, Mannschaftsbaracken und sanitäre Anlagen sind aus- serhalb der Zonen S1 und S2 einzurichten. Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergruben ist in der ganzen Schutzzone unzulässig. Ausnahmen sind nur nach Absprache mit dem AWEL zugelassen. 4. Nicht im Einsatz stehende Baumaschinen sind abseits der Baugrube auf einen dichten und entwässerten Platz abzustellen. Das Reinigen, Auftanken und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen muss auf einem dichten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. 5. Die Baustellenentwässerung richtet sich nach den Bestimmungen des Schutzzonenregle- ments. 6. Ölfässer, Kannen usw., die Treibstoff, Öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten (inklusive Bauchemikalien) enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in eine Wanne mit 100‒prozentigem Auffangvolumen zu stellen. Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. 7. Betonumschlaggeräte sind auf einem dichten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. 8. Bauhilfsmassnahmen und Fundationen, welche die Grundwasserqualität oder die Durch- flusskapazität des Grundwassers beeinträchtigen, sind unzulässig. Insbesondere ist die Verwendung geschmierter Spundwände in der Schutzzone unzulässig. Bei der Verwen- dung von geöltem und geschmiertem Schalungsmaterial ist durch geeignete Massnahmen zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund versickern. Die Lagerung dieses Schalungsmaterials ist in den Zonen S1 und S2 unzulässig. 9. Das Aufstellen von Betonaufbereitungsanlagen ist verboten. 10. Bauabfälle aller Art dürfen nicht in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. 11. Anstelle von Magerbeton (z.B. Sauberkeitsschicht) muss ein porenarmer Konstruktionsbe- ton verwendet werden. 12. Es dürfen keine Sickerleitungen verlegt werden. 13. Hinterfüllungen und Grabenauffüllungen sind mit unverschmutztem und in den obersten 50 cm mit schlecht durchlässigem Material zu erstellen und gut zu verdichten. 14. Der Einsatz von losen Recyclingbaustoffen ist grundsätzlich verboten. Die Verwendung in gebundener Form (z.B. in Beton oder Asphalt) ist in der Zone S3 mit einem Mindestab- stand von 2°m über dem höchsten Grundwasserspiegel zulässig. 15. Verunreinigungen im Aushubmaterial bzw. im Grundwasser sind unverzüglich der betroffe- nen Wasserversorgung und der Kantonspolizei über Tel.‒Nr. 117 zu melden. 16. Die örtliche Bauleitung ist besorgt, dass alle am Bau beteiligten Personen durch persönli- che Instruktion oder Anschlag auf die Gewässerschutzvorschriften aufmerksam gemacht werden.

August 1, 2026

Kanton Zürich Baudirektion – Merkblatt zu Adsorbern in der Liegenschaftsentwässerung – Zürich; Nur Adsorber mit VSA-Nachweis zulässig

Kanton Zürich Baudirektion – Merkblatt zu Adsorbern in der Liegenschaftsentwässerung – Zürich; Nur Adsorber mit VSA-Nachweis zulässig Merkblatt zu Adsorbern in der Liegenschaftsentwässerung (2026) Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerschutz Kontakt: Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Gewässerschutz, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich Telefon +41 43 259 32 07, www.awel.zh.ch August 2026 1/3 Merkblatt zu Adsorbern in der Liegenschaftsentwässerung Ausgangslage Die Richtlinie und Praxishilfe der Baudirektion zur Regenwasserbewirtschaftung regelt den qualitativen Umgang mit dem Regenwasser aus der Liegenschaftsentwässerung und den dazugehörigen Verkehrs- und Platzflächen. Je nach Belastungsklasse des Regenwassers und Empfindlichkeit der Gewässer besteht die Notwendigkeit einer Behandlungsmass- nahme vor der Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer. Zur Reduktion der stofflichen Belastung kann das Regenwasser mit einem Adsorber be- handelt werden. Adsorber sind kompakte und vielseitige technische Behandlungsanlagen, welche für den Rückhalt von partikulären und gelösten Stoffen entwickelt wurden. Der hier behandelte Einsatz von Adsorbern bezieht sich nur auf Anlagen gemäss der Definition des VSA-Merkblatts zur «Leistungsprüfung für Adsorbermaterialien und dezentrale Technische Anlagen zur Behandlung von Niederschlagsabwasser». Planung von Adsorberanlagen Pflichten der Bauherrschaft und Anlageneigentümer Die Bauherrschaft ist verantwortlich für die korrekte Konzeption und Dimensionierung der Adsorberanlagen. Zudem ist sie in ihrer Funktion als Anlageneigentümerin für die Sicher- stellung eines einwandfreien Betriebs und für den fachgerechten Unterhalt der Anlage zu- ständig. Dimensionierung der Vorbehandlung Der stoffliche und insbesondere der hydraulische Wirkungsgrad von Adsorbern kann durch hohe partikuläre Belastungen beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund ist vor Adsorberan- lagen ein Schlammsammler als Vorbehandlung vorzusehen. Viele Adsorberanlagen weisen bereits eine integrierte Abscheidung für Feinpartikel auf. Trotzdem garantiert ein vorge- schalter Schlammsammler einen sicheren Betrieb und verringert den Unterhaltsaufwand. Schlammsammler sind gemäss der SN 592'000 «Anlagen der Liegenschaftsentwässe- rung» mit erhöhten Anforderungen zu dimensionieren. Gewässerschutzrechtliche Anforderungen an die Behandlungsanlage Falls eine Versickerung oder Einleitung von Regenwasser in ein Oberflächengewässer nur mit einer vorgängigen Behandlung in einer Anlage zulässig ist, wird in der Richtlinie der Baudirektion «Regenwasserbewirtschaftung» die Anforderungsstufe für den stofflichen Rückhalt angegeben, welche es zu erfüllen gilt. Es wird zwischen den folgenden Anforde- rungsstufen «standard» und «erhöht» unterschieden. ...

August 1, 2026

Landratsamt Lörrach verschärft und verlängert Wasserentnahmeverbot aus Oberflächengewässern im Landkreis Lörrach; Bußgelder bis zu 10.000 Euro

Landratsamt Lörrach verschärft und verlängert Wasserentnahmeverbot aus Oberflächengewässern im Landkreis Lörrach; Bußgelder bis zu 10.000 Euro Wasser ist derzeit besonders kostbar | Stadt Schopfheim - Ortsteil Enkenstein Wasser ist derzeit besonders kostbar Die anhaltende Trockenheit und die hohen Temperaturen führen zu weiter sinkenden Wasserständen in Bächen, Flüssen und Seen. Das Landratsamt Lörrach hat deshalb das Verbot zur Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern verschärft und vorerst bis zum 17. September 2026 verlängert. ...

July 31, 2026

Landratsamt Lörrach verbietet Wasserentnahme aus Oberflächengewässern im Landkreis Lörrach; Verlängerung bis 17.09.2026

Landratsamt Lörrach verbietet Wasserentnahme aus Oberflächengewässern im Landkreis Lörrach; Verlängerung bis 17.09.2026 Wasser ist derzeit besonders kostbar | Stadt Schopfheim - Ortsteil Kürnberg Wasser ist derzeit besonders kostbar Die anhaltende Trockenheit und die hohen Temperaturen führen zu weiter sinkenden Wasserständen in Bächen, Flüssen und Seen. Das Landratsamt Lörrach hat deshalb das Verbot zur Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern verschärft und vorerst bis zum 17. September 2026 verlängert. Damit ist grundsätzlich jede Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern wie Bächen, Flüssen und Seen untersagt. Ausgenommen sind unter anderem das Tränken von Vieh sowie wasserrechtliche Erlaubnisse mit Niedrigwasserregelungen. Zusätzlich ist das Betreten von Bächen und Flüssen durch Personen sowie Haus- und Nutztiere untersagt. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. ...

July 31, 2026

Landratsamt Lörrach verlängert Verbot der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern im Landkreis Lörrach; Verbot bis 17. September 2026

Landratsamt Lörrach verlängert Verbot der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern im Landkreis Lörrach; Verbot bis 17. September 2026 Wasser ist derzeit besonders kostbar | Stadt Schopfheim - Ortsteil Gersbach Wasser ist derzeit besonders kostbar Die anhaltende Trockenheit und die hohen Temperaturen führen zu weiter sinkenden Wasserständen in Bächen, Flüssen und Seen. Das Landratsamt Lörrach hat deshalb das Verbot zur Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern verschärft und vorerst bis zum 17. September 2026 verlängert. ...

July 31, 2026

Landratsamt Lörrach verschärft Verbot der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern im Landkreis Lörrach; bis zum 17. September 2026 verlängert

Landratsamt Lörrach verschärft Verbot der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern im Landkreis Lörrach; bis zum 17. September 2026 verlängert Wasser ist derzeit besonders kostbar | Stadt Schopfheim - Ortsteil Eichen Wasser ist derzeit besonders kostbar Die anhaltende Trockenheit und die hohen Temperaturen führen zu weiter sinkenden Wasserständen in Bächen, Flüssen und Seen. Das Landratsamt Lörrach hat deshalb das Verbot zur Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern verschärft und vorerst bis zum 17. September 2026 verlängert. ...

July 31, 2026

Brandenburgische Wasserversorger kooperieren über Verbandsgrenzen in Brandenburg; Vertragsbasierte Kooperation statt Parallelstrukturen

Brandenburgische Wasserversorger kooperieren über Verbandsgrenzen in Brandenburg; Vertragsbasierte Kooperation statt Parallelstrukturen MLEUV 2026 – Inputpapier: Zukunftsfähige Siedlungswasserwirtschaft Seite 1 von 2 Fachgespräch: Zukunftsfähige Siedlungswasserwirtschaft Themenkomplex: Rahmenbedingungen für verbandsübergreifende Aktivitäten im Be- reich der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Inhaltliche Einordnung: Wasserversorger stehen zunehmend vor der Herausforderung, dass eine Be- darfsdeckung aus ortsnahen Wasservorkommen, wie es § 50 Abs. 2 WHG vorsieht, an seine Grenzen stößt. Insbesondere in den Ballungsgebieten des Berliner Umlands übersteigt der Wasserbedarf bereits heute häufig die ortsnah verfügbare und nachhaltig bewirtschaftbare Grundwassermenge. Angesichts der vorliegenden Wachstumsprognosen könnten sich in den jeweiligen Verbandsgebieten in absehba- rer Zeit Versorgungsengpässe ergeben. Ein Ausgleich zwischen Versorgungsgebieten mit Wasserüber- schuss und solchen mit Wassermangel ist daher anzustreben. Das Bundesrecht sieht Ausnahmen vom Vorrang der ortsnahen Versorgung vor - insbesondere dann, wenn Menge oder Güte des örtlichen Dar- gebots nicht ausreichen oder die Versorgung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. In diesen Fällen ist ein entsprechender Nachweis gegenüber der zuständigen Wasserbehörde zu erbrin- gen. Novellierungsbedarf: Zwar besteht auch jetzt schon die Möglichkeit, dass ein Wasserversorger mit Wasserdefizit eine wasserrechtliche Erlaubnis außerhalb seines Verbandsgebiets beantragt und die er- forderliche Infrastruktur zur Erschließung der Wasserfassung selbst errichtet. Dies könnte jedoch zum Aufbau von Parallelstrukturen führen und/oder eine Konkurrenzsituation mit dem dort tätigen Verband entstehen. Eine auf vertraglicher Grundlage geregelte Kooperationslösung zwischen den Aufgabenträ- gern kann diese Konkurrenzsituation vermeiden. Voraussetzung dafür wäre u.a., dass der Wasserver- sorger im Wasserüberschussgebiet eine Erhöhung seiner zugelassenen Entnahmemenge erwirkt, um die zusätzlichen Liefermengen entnehmen und bereitstellen zu können. Eine wasserrechtliche Erlaub- nis ist gemäß § 10 WHG in Verbindung mit § 28 BbgWG an einen konkret zu bestimmenden Zweck ge- bunden. So hat der Antragsteller seinen Bedarf sowie den Bedarf des mitzuversorgenden Aufgabenträ- gers durch eine Wasserbedarfsprognose nachzuweisen. Zudem muss der versorgte Aufgabenträger entsprechend nachweisen, dass ihm eine ortsnahe Versorgung nicht möglich ist. Diese Nachweisfüh- rungen sind mit erhöhtem Aufwand verbunden. Eine weitere Hürde stellt die Verknüpfung zur Abwasserbeseitigungspflicht dar. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 BbgWG darf eine Erlaubnis zur Wasserentnahme nur erteilt werden, wenn der Gewässerbenutzer zu- gleich die Beseitigungspflicht für das anfallende Abwasser trägt. Diese Anforderung kann einer Mitver- sorgung anderer Versorgungsgebiete entgegenstehen. Es ist daher zu prüfen, ob die Rechtsgrundlage im Sinne einer erleichterten Zusammenarbeit angepasst werden sollte. Ebenso wäre in diesem Zusammenhang zu prüfen, welche über das Wasserrecht hinausgehenden Fak- toren oder rechtlichen Regelungen die Herausbildung verbändeübergreifender Verbundlösungen bzw. Kooperationen zur Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung erschweren bzw. wie entsprechende Änderungen diese zukünftig erleichtern könnten. Rechtsgrundlagen: § 29 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in Verbindung mit § 50 (2) Wasser- haushaltsgesetz (WHG); § 57 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG). ...

July 31, 2026