Brandenburgische Wasserversorger kooperieren über Verbandsgrenzen in Brandenburg; Vertragsbasierte Kooperation statt Parallelstrukturen
MLEUV 2026 – Inputpapier: Zukunftsfähige Siedlungswasserwirtschaft Seite 1 von 2
Fachgespräch: Zukunftsfähige Siedlungswasserwirtschaft Themenkomplex: Rahmenbedingungen für verbandsübergreifende Aktivitäten im Be- reich der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Inhaltliche Einordnung: Wasserversorger stehen zunehmend vor der Herausforderung, dass eine Be- darfsdeckung aus ortsnahen Wasservorkommen, wie es § 50 Abs. 2 WHG vorsieht, an seine Grenzen stößt. Insbesondere in den Ballungsgebieten des Berliner Umlands übersteigt der Wasserbedarf bereits heute häufig die ortsnah verfügbare und nachhaltig bewirtschaftbare Grundwassermenge. Angesichts der vorliegenden Wachstumsprognosen könnten sich in den jeweiligen Verbandsgebieten in absehba- rer Zeit Versorgungsengpässe ergeben. Ein Ausgleich zwischen Versorgungsgebieten mit Wasserüber- schuss und solchen mit Wassermangel ist daher anzustreben. Das Bundesrecht sieht Ausnahmen vom Vorrang der ortsnahen Versorgung vor - insbesondere dann, wenn Menge oder Güte des örtlichen Dar- gebots nicht ausreichen oder die Versorgung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. In diesen Fällen ist ein entsprechender Nachweis gegenüber der zuständigen Wasserbehörde zu erbrin- gen. Novellierungsbedarf: Zwar besteht auch jetzt schon die Möglichkeit, dass ein Wasserversorger mit Wasserdefizit eine wasserrechtliche Erlaubnis außerhalb seines Verbandsgebiets beantragt und die er- forderliche Infrastruktur zur Erschließung der Wasserfassung selbst errichtet. Dies könnte jedoch zum Aufbau von Parallelstrukturen führen und/oder eine Konkurrenzsituation mit dem dort tätigen Verband entstehen. Eine auf vertraglicher Grundlage geregelte Kooperationslösung zwischen den Aufgabenträ- gern kann diese Konkurrenzsituation vermeiden. Voraussetzung dafür wäre u.a., dass der Wasserver- sorger im Wasserüberschussgebiet eine Erhöhung seiner zugelassenen Entnahmemenge erwirkt, um die zusätzlichen Liefermengen entnehmen und bereitstellen zu können. Eine wasserrechtliche Erlaub- nis ist gemäß § 10 WHG in Verbindung mit § 28 BbgWG an einen konkret zu bestimmenden Zweck ge- bunden. So hat der Antragsteller seinen Bedarf sowie den Bedarf des mitzuversorgenden Aufgabenträ- gers durch eine Wasserbedarfsprognose nachzuweisen. Zudem muss der versorgte Aufgabenträger entsprechend nachweisen, dass ihm eine ortsnahe Versorgung nicht möglich ist. Diese Nachweisfüh- rungen sind mit erhöhtem Aufwand verbunden. Eine weitere Hürde stellt die Verknüpfung zur Abwasserbeseitigungspflicht dar. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 BbgWG darf eine Erlaubnis zur Wasserentnahme nur erteilt werden, wenn der Gewässerbenutzer zu- gleich die Beseitigungspflicht für das anfallende Abwasser trägt. Diese Anforderung kann einer Mitver- sorgung anderer Versorgungsgebiete entgegenstehen. Es ist daher zu prüfen, ob die Rechtsgrundlage im Sinne einer erleichterten Zusammenarbeit angepasst werden sollte. Ebenso wäre in diesem Zusammenhang zu prüfen, welche über das Wasserrecht hinausgehenden Fak- toren oder rechtlichen Regelungen die Herausbildung verbändeübergreifender Verbundlösungen bzw. Kooperationen zur Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung erschweren bzw. wie entsprechende Änderungen diese zukünftig erleichtern könnten. Rechtsgrundlagen: § 29 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in Verbindung mit § 50 (2) Wasser- haushaltsgesetz (WHG); § 57 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG).
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