Bayerisches Innenministerium, Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots für LKW über 7,5 t in Bayern; Gültig 15. bis 31. August 2026
Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung und des Fahrverbots gemäß § 1 der Ferienreiseverordnung im Freistaat Bayern zur Bewältigung der Auswirkungen des Niedrigwassers in den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen
Seite 1 von 3 Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2026 Nr. 330 12. August 2026 Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung und des Fahrverbots gemäß § 1 der Ferienreiseverordnung im Freistaat Bayern zur Bewältigung der Auswirkungen des Niedrigwassers in den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 11. August 2026, Az. C14-3612-21-220 Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und § 4 Abs. 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung (FerienreiseV) in Verbindung mit Art. 2 Satz 1 Nr. 4, Art. 5 Satz 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende Allgemeinverfügung 1. Das Führen von zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern verwendeten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen ist abweichend von § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO gestattet, soweit der jeweilige Transport nachweislich unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen steht. 2. Das Führen von zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern verwendeten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen ist abweichend von § 1 Abs. 1 FerienreiseV gestattet, soweit der jeweilige Transport nachweislich unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen steht. 3. Dies gilt auch für Leerfahrten der oben genannten Fahrzeuge, die in direktem und nachweisbarem Zusammenhang mit einem der vorgenannten Transporte stehen. 4. Diese Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet des Freistaates Bayern. 5. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar. 6. Diese Allgemeinverfügung tritt am 15. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft. Nebenbestimmungen 1. Von der Allgemeinverfügung darf wegen der gebotenen Rücksicht auf die Sonn- und Feiertagsruhe, die Wohnbevölkerung und die Umwelt sowie zur Gewährleistung des Ferienreiseverkehrs nur im erforderlichen Umfang Gebrauch gemacht werden. 2. Es ist zu gewährleisten, dass die Ausnahmen unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und unter Beachtung der jeweiligen Verkehrslage in Anspruch genommen werden.
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