Dienststelle Landwirtschaft und Wald Luzern erlässt absolutes Feuerverbot im Freien im Kantonsgebiet Luzern; Bußgeld bis 20'000 Franken.
KANTON LUZERN Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Landwirtschaft und Wald (lawa) Centralstrasse 33 Postfach 6210 Sursee Telefon 041 349 74 00 lawa@lu.ch lawa.lu.ch Absolutes Feuerverbot im Freien Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) erlässt aufgrund der langanhaltenden Trockenheit und Hitze sowie der damit verbundenen Gefahr von Wald- und Flurbränden für das gesamte Kantonsgebiet (inkl. Gewässern) gestützt auf 8 19 Abs. 2 der Kantonalen Waldverordnung vom 24. August 1999 (SRL Nr. 946 [KWaV]) und in Absprache mit dem Feuerwehrinspektorat der Gebäudeversicherung Luzern folgen- des: Allgemeinverfügung 1. Das Entfachen von Feuer im Freien sowie sämtliche Handlungen, welche eine Brandgefahr bewirken, sind im ganzen Kantonsgebiet verboten. 2. Insbesondere verboten ist überall im Freien (inkl. Gewässer) das Entfachen von Feuer in befestigten oder unbefestigten Feuerstellen, in Feuerschalen, Holzkohle- und Einweggrills, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, das Steigenlassen von Himmelslaternen (gekauft oder selbstgebastelt), welche durch offenes Feuer angetrieben werden, das Entfachen von Feuer in Waldhütten, Jagdhütten, Un- terständen und ähnlichen, nicht dauerhaft bewohnten Bauten oder Anlagen sowie das Wegwerfen von Raucherwaren oder Streichhölzern. 3. Ausgenommen vom Feuerverbot ist die Verwendung von Geräten, die nicht mit offenem Feuer auf- geheizt werden oder aus denen keine Funken entspringen können (z.B. Gasgrill, Elektrogrill, Lotus- grill, usw.). Entsprechende Vorsichtsmassnahmen und Eigenverantwortung sind unabdingbar. 4. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn wichtige, z.B. ausgewiesene wirtschaftliche, Gründe dafürsprechen. Die Gesuchstellerin / der Gesuchsteller muss nachweisen, dass besondere Schutzmassnahmen getroffen werden und dadurch für die Um- welt keine Feuergefahr besteht. Die Ausnahmebewilligung tritt mit einem schriftlichen Entscheid in Kraft. 5. Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung (6. August 2026, 12 Uhr) in Kraft und gilt bis zu ihrem ganzen oder teilweisen Widerruf. Die Allgemeinverfügung betreffend das Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe vom 25. Juni 2026 wird aufgehoben. 6. Widerhandlungen gegen diese Verfügung werden gemäss 8 42 Abs. 1 und 2 des Kantonalen Wald- gesetzes vom 01. Februar 1999 (SRL Nr. 945 [KWaG]) in Verbindung mit $ 19 Abs. 2 KWaV mit Busse bis zu Fr. 20'000.- bestraft. 7. Kosten von Massnahmen für die Feststellung, Abwehr oder Behebung einer unmittelbar drohenden Gefährdung, werden den schuldhaften Verursacherinnen oder schuldhaften Verursachern überbun- den (8 45a KWaG). 8. Diese Verfügung ist im Kantonsblatt zu publizieren. 2026-26 / Allgemeinverfügung_absolutes Feuerverbot Seite 1 von 2
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