Fraktion BÜNDNISDEUTSCHLAND Kleine Anfrage zu Vorschüssen nach §42 SGB I im Jobcenter Bremen, Bremen; Daten zu Vorschüssen nicht statistisch erfasst.
Seite 1 von 5 Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS DEUTSCHLAND vom 03.07.2026 und Mitteilung des Senats vom 11.08.2026 „Vorschüsse nach § 42 SGB I im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Bremen – Bearbeitungsdauer, Bewilligungspraxis und Sicherung des Existenzminimums“ Vorbemerkung der Fragestellerin: „Das Jobcenter Bremen ist eine gemeinsame Einrichtung der Stadtgemeinde Bremen und der Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven. Es ist für zahlreiche Menschen in der Stadt- gemeinde Bremen zentrale Anlaufstelle bei der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nach § 42 SGB I können Vorschüsse auf Geldleistungen gewährt werden, wenn ein An- spruch dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich län- gere Zeit erforderlich ist. Auf Antrag der leistungsberechtigten Person sind Vorschüsse unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu zahlen; die Vorschusszahlung beginnt spä- testens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. Gerade im Bereich existenzsichernder Leistungen ist eine zügige, rechtssichere und nachvollziehbare Bear- beitung von Vorschussanträgen von besonderer Bedeutung.“ Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Nach § 42 SGB I ist eine vorläufige Leistungsgewährung grundsätzlich möglich, sofern das jeweilige Spezialgesetz keine eigene Regelung hierzu trifft. Im Bereich des SGB II existiert jedoch mit § 41a SGB II eine spezielle Regelung zur vorläufigen Bewilligung von Leistun- gen. § 41a SGB II wurde durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz im Jahr 2016 eingeführt und stellt als lex specialis die maßgebliche Rechtsgrundlage für vorläufige Leistungsbewilli- gungen im SGB II dar. Damit wird die Anwendung des § 42 SGB I im SGB II-Bereich grund- sätzlich verdrängt und kommt in den Jobcentern im Regelfall nicht zur Anwendung. Eine vorläufige Leistungsbewilligung nach § 41a SGB II ist immer dann möglich, wenn eine abschließende Entscheidung über Leistungen nach dem SGB II noch nicht getroffen wer- den kann, ein Anspruch jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht oder zu- mindest dem Grunde nach bejaht werden kann, die genaue Höhe aber noch nicht fest- steht und die bestehenden Unsicherheiten nicht von der Antragstellerin oder dem Antrag- steller zu vertreten sind. Voraussetzung für eine vorläufige Bewilligung ist somit, dass der Anspruch dem Grunde nach festgestellt werden kann. Dies umfasst die Prüfung des an- spruchsberechtigten Personenkreises sowie die Feststellung der Hilfebedürftigkeit. Eine statistische Auswertung für Vorschüsse nach § 42 SGB I sowie für vorläufige Leis- tungen nach § 41a SGB II stehen nicht zur Verfügung. Welche Daten statistisch ausge- wertet werden, ist in der „Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten
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