Stadtverordnetenversammlung Beeskow beschließt Bebauungsplan GEe Industriestraße IV Beeskow, legt Entwurf zur Auslegung fest, billigt Begründung als Satzung; Verkaufsflächen max. 300 m2
260128_BPlan G 16 Beeskow_Satzungsexemplar_A1
OK max. 58 m über NHN GEe Verfahrensvermerke Beschlüsse Die Stadtverordnetenversammlung hat am 05.10.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. G 16 ‘Industriestraße IV’ beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses ist im Amtsblatt für die Stadt Beeskow am ………………………….. erfolgt. Die Stadtverordnetenversammlung hat am ……………………….. den Entwurf des Bebauungsplanes beschlossen und zur Auslegung bestimmt. Die ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses ist im Amtsblatt für die Stadt Beeskow am ……………………….. erfolgt. Die Stadtverordnetenversammlung hat am ……………………….. die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden geprüft. Der Abwägungsvorschlag der Verwaltung ist durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zum Protokoll der Abwägung geworden. Das Ergebnis ist mitgeteilt worden. Die Stadtverordnetenversammlung hat am ……………………….. zur Kenntnis genommen, dass während der Beteiligung der Öffentlichkeit …………… Stellungnahmen abgegeben wurden. Die Stadtverordnetenversammlung hat am ……………………….. den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt. Beeskow, den ……………………….. Bürgermeister Robert Czaplinski (Siegel) Verfahren Die für die Raumordnung und Landesplanung zuständige Stelle ist gemäß Artikel 12 Landesplanungsvertrag mit Schreiben vom ……………………….. beteiligt worden. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden sind gemäß §§ 4 Abs. 2 und §§ 2 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 4 a BauGB mit Schreiben vom ……………………….. zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung hat in der Zeit vom ……………………….. bis einschließlich während der Dienstzeiten gemäß §§ 3 Abs. 2 und §§ 4 a BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis darauf, dass Stellungnahmen im Auslegungszeitraum abgegeben werden können und dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können, im Amtsblatt für die Stadt Beeskow am ……………………….. ortsüblich bekannt gemacht worden. Beeskow, den ……………………….. Bürgermeister Robert Czaplinski (Siegel) 1. Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe sind Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, unzulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten von Betrieben des produzierenden Gewerbes sowie von Handwerks- und Dienstleistungs- betrieben zugelassen werden, wenn sie dem Hauptbetrieb flächen- und umsatzmäßig deutlich untergeordnet sind und eine Verkaufsfläche von 300 m2 nicht überschreiten. (§ 1 Abs. 5 BauNVO) 2. Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, die nach ihrem Störgrad im Mischgebiet zulässig sind. (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 & 2 BauNVO) 3. Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe sind die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke, Vergnügungsstätten und Beherbergungsbetriebe unzulässig. (§ 1 Abs. 5 BauNVO) 4. Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe können auf den Neubauten ausnahmsweise einzelne Dachauf- bauten und Aufzugsüberfahrten bis zu einer Höhe von 1,50 m oberhalb der festgesetzten Oberkante zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen. Die Festsetzungen über die Höhe baulicher Anlagen betreffen nicht Schornsteine und Einrichtungen zur Ableitung der Abluft. (§ 16 Abs. 6 BauNVO) 5. Für das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe wird folgende abweichende Bauweise festgesetzt: Die Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Die Länge der Gebäude darf 50 m überschreiten. (§ 22 Abs. 4 BauNVO) 6. Die Fläche A ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Grünordnerische Festsetzungen 7. Im Gewerbegebiet sind mindestens 50 % der Dachflächen der Neubauten extensiv zu begrünen. Der durchwurzelbare Teil des Dachaufbaus muss mindestens 10 cm betragen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 a BauGB) 8. Die Flächen B werden als private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Ruderale Wiese“ festgesetzt.
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